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Praxishandbuch Urheberrecht
Ciresa

Praxishandbuch Urheberrecht

3. Aufl. 2022

Print-ISBN: 978-3-7073-4489-9

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Praxishandbuch Urheberrecht (3. Auflage)

S. 514. Internationale urheberrechtliche Abkommen

Im Zusammenhang mit der Inländerbehandlung kommt den mehrseitigen Staatsverträgen auf dem Gebiet des Urheberrechts, nämlich

  • der Revidierten Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst vom 9. September 1886 (RBÜ),

  • dem Welturheberrechtsabkommen (WUA),

  • dem internationalen Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Römer Leistungsschutzabkommen),

  • dem Übereinkommen zum Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger (Genfer Tonträgerabkommen),

  • dem Agreement on Trade Related Aspects of Intellectual Property (TRIPS-Abkommen),

  • dem WIPO Performances and Phonograms Treaty (WPPT) sowie

  • dem WIPO Copyright Treaty (WCT)

besondere Bedeutung zu, weil diese – mit Ausnahme des Tonträgerabkommens – den sog Grundsatz der Inländerbehandlung festlegen: Demnach genießen die Urheber und Leistungsschutzberechtigten in allen Verbandsländern – mit Ausnahme des eigenen Ursprungslandes – diejenigen Rechte, welche die einschlägigen Gesetze dort den inländischen Urhebern und Leistungsschutzberechtigten gewähren. Der gemäß den genannten internationalen Abkommen ausländischen Urhebern und Leistungsschutzberechtigten zu gewährende Schutz hängt nicht von der Erfüllung irgendwelcher Förmlichkeiten (zB staatliche Registrierung) ab und besteht unabhängig von einem urheberrechtlichen Schutz im Ursprungsland. Im Ursprungsland selbst richtet sich der Schutz nur nach den innerstaatlichen Vorschriften.

Österreich gehört sowohl der RBÜ (mit aktuell 181 Vertragsstaaten) als auch dem WUA, dem Römer Abkommen, dem Genfer Abkommen und dem TRIPS-Abkommen und seit 2010 auch dem WPPT und dem WCT an. Zu erwähnen ist noch das BTAP (Beijing Treaty on Audiovisual Performances, von Österreich 2013 unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert) und der Vertrag von Marrakesch (von Österreich 2014 unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert).

Der Konventionsschutz der RBÜ, der auch von den Mitgliedern der WTO zu gewähren ist (Artikel 9 TRIPS-Abkommen), beruht nicht nur auf der Säule des Inländerbehandlungsgrundsatzes, sondern auch auf bestimmten Mindestschutzrechten, die eine internationale Angleichung des urheberrechtlichen Schutzniveaus bewirken.

Damit sich ein ausländischer Urheber (der nicht EU- bzw EWR-Staatsangehöriger ist) vor einem österreichischen Gericht, welches über einen urheberrechtlich relevanten Sachverhalt mit Österreich-Bezug zu entscheiden hat, auf die Inländerbehandlung berufen kann, muss der Staat, in welchem sein Werk erstmals erschienen ist bzw (subsidiär) dessen Staatsbürger er ist, ebenfalls Mitglied der RBÜ, des WUA oder des TRIPS-Abkommens sein. Da zum Stichtag weltweit 181 Staaten der RBÜ und 164 dem TRIPS-Abkommen beigetreten sind, ist es in der Praxis nahezu ausgeschlossen, dass ein (ausländischer) Urheber bei einem Sachverhalt, der sich in Österreich ereignet hat, den Schutz des österreichischen UrhG nicht in Anspruch nehmen kann.

Da die USA seit 1989 Mitglied der RBÜ sind, konnte sich Stevie Wonder als US-amerikanischer Staatsbürger im Jahr 1994 vor den österreichischen Gerichten auf die Inländergleichbehandlung und damit auf den Schutz des österreichischen UrhG berufen, ebenso der niederländische Architekt Mart Stam für seine erstmals in Deutschland erschienenen Stühle und der französische Architekt Le Corbusier für seine Liege, und zwar, bevor Österreich 1995 EU-Mitglied wurde.

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