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Praxishandbuch Urheberrecht
Ciresa

Praxishandbuch Urheberrecht

3. Aufl. 2022

Print-ISBN: 978-3-7073-4489-9

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Praxishandbuch Urheberrecht (3. Auflage)

S. 1247. Die Rechte des Urhebers

Das Urheberpersönlichkeitsrecht soll die geistigen Interessen des Urhebers schützen. Wie dieser Schutz konkret ausgestaltet ist, welche wirtschaftlich relevanten Verwertungsrechte und gesetzlichen Vergütungsansprüche sich daraus ableiten, erfahren Sie in diesem Kapitel. Außerdem erläutere ich, wie lange der Urheberrechtsschutz gilt, wie die Schutzdauer berechnet wird und wie es um die Übertragung und Vererbung von Urheberrechten in Österreich bestellt ist.

7.1. Worin besteht das Urheberpersönlichkeitsrecht?

Das Urheberpersönlichkeitsrecht (droit moral) ist Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts jedes Menschen. Es entsteht durch die Werkschöpfung und soll die ideellen Interessen seines Urhebers an seinem Werk schützen.

Aus dem Urheberpersönlichkeitsrecht ergibt sich ein Bündel von Einzelrechten:

  • Veröffentlichungsrecht („Recht auf Erstveröffentlichung eines Werks“),

  • Recht der ersten Inhaltsangabe eines Werks („Informationsrecht“),

  • Schutz der Urheberschaft,

  • Recht auf Urheberbezeichnung („Namensnennungsrecht“),

  • Recht auf Titelbezeichnung („Titelbezeichnungsrecht“);

  • Werkschutz und

  • Zugangsrecht (zu einem Werkstück).

Das Urheberpersönlichkeitsrecht als solches ist unter Lebenden auf Dritte nicht übertragbar, doch wird dessen treuhändige Wahrnehmung durch Verwertungsgesellschaften für zulässig erachtet, soweit dies zur wirksamen Ausübung der ihnen eingeräumten Verwertungsrechte erforderlich ist. Ebenso ist ein Verzicht auf persönlichkeitsrechtliche Befugnisse durch den Urheber rechtlich möglich, soweit sie das UrhG nicht ausdrücklich für unverzichtbar erklärt – wie etwa die Inanspruchnahme der Urheberschaft (§ 19). Die Unübertragbarkeit der Urheberpersönlichkeitsrechte gilt auch für die Persönlichkeitsrechte ausübender Künstler (§ 68 Abs 4 iVm § 23).

Zum Unterschied von den allgemeinen Persönlichkeitsrechten, die mit dem Tod des jeweiligen Trägers erlöschen (zB Namensrecht), ist das Urheberpersönlichkeitsrecht für die gesamte Dauer der urheberrechtlichen Schutzfrist wirksam und kann nach dem Ableben des Urhebers von dessen Erben (§ 23 Abs 1) bis zum Ende der Schutzfrist wahrgenommen werden. Dies gilt auch für die Persönlichkeitsrechte ausübender Künstler (§ 68 Abs 4 iVm § 23).

Selbst wenn die Schutzfrist bereits abgelaufen ist, kann der (noch lebende) Urheber Zeit seines Lebens bestimmte ihm zustehende Urheberpersönlichkeitsrechte gelS. 125tend machen (§ 65). Letzteres erhält nur bei anonymen bzw pseudonymen Werken Relevanz, weil bei diesen Werken die Schutzfrist (70 Jahre) – unter bestimmten Umständen – bereits mit der Schaffung bzw Veröffentlichung des Werks und nicht erst mit dem Ableben des Schöpfers zu laufen beginnt (§ 61). Dadurch kann es vorkommen, dass der Autor eines nicht veröffentlichten anonymen bzw pseudonymen Werks dessen Schutzfrist überlebt. In diesen Fällen soll der (noch lebende) Autor auch nach Ablauf der Schutzfrist seine Urheberpersönlichkeitsrechte (§§ 19 und 21 Abs 3) gegen allfällige Rechtsverletzungen geltend machen können. Die praktische Relevanz dieser Bestimmung ist überschaubar.

7.1.1. Erstveröffentlichungsrecht

Der Urheber hat das ausschließliche Recht, darüber zu entscheiden, ob, wann, durch wen und wie sein Werk erstmals der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden soll (vgl § 8). Damit im Zusammenhang sprechen wir vom (Erst-)Veröffentlichungsrecht des Urhebers – dieses ist allerdings nicht gesondert gesetzlich geregelt. Nur das UniversitätsG (§ 106 Abs 1 UG 2002) besagt, dass jeder Universitätsangehörige das Recht hat, eigene wissenschaftliche oder künstlerische Arbeiten selbstständig zu veröffentlichen.

Da die Veröffentlichung eines Werks denknotwenig Bestandteil jeder Werkverwertung ist, ist das Veröffentlichungsrecht im österreichischen UrhG – anders als in Deutschland (§ 12 dUrhG) – nicht als eigenständiges Recht angeführt; es ist in den einzelnen Verwertungsrechten enthalten. Die Zuerkennung eines eigenständigen Veröffentlichungsrechts hielt der historische Gesetzgeber für entbehrlich, weil dessen Ausübung zu Konflikten mit anderen Verwertungsrechten führen kann, etwa dann, wenn der Urheber anderen Personen ausschließliche Rechte zur Werknutzung – zB durch einen Verlagsvertrag – einräumt, deren Ausübung ebenfalls die Veröffentlichung des Werks erfordert und daher zur Auseinandersetzung mit einer eigenständigen Werkveröffentlichung durch den Urheber führen könnte.

7.1.2. Schutz der Urheberschaft

Wird die Urheberschaft eines Urhebers an seinem Werk von einem Dritten bestritten oder das Werk einem anderen Urheber zugeschrieben, so hat der Urheber das unverzichtbare Recht, die Urheberschaft für sich in Anspruch zu nehmen (§ 19). Dieses Recht kann nach dem Tod des Urhebers bis zum Ende der Schutzfrist von 70 Jahren auch derjenige geltend machen, auf den das Urheberrecht übergegangen ist, also in aller Regel der Erbe bzw die Erben (Erbengemeinschaft). Erforderlich dafür ist im Verlassenschaftsverfahren eine Einantwortung in den Nachlass des verstorbenen Urhebers und nicht bloß eine Überlassung des Nachlasses an die S. 126Verlassenschaftsgläubiger „an Zahlungs statt“. Der Schutz der Urheberschaft gilt auch für Dienstnehmer, die Computerprogramme oder Datenbanken in Erfüllung ihrer dienstlichen Obliegenheiten geschaffen haben, auch wenn dem jeweiligen Dienstgeber die übrigen Urheberpersönlichkeitsrechte zustehen (§ 40b).

Der aus dem Schutz der Urheberschaft resultierende Anspruch auf Schutz der Urheberschaft ist mittels Feststellungsklage gerichtlich durchsetzbar; er bietet aber keinen Schutz davor, dass jemandem fälschlich ein Werk zugeschrieben wird: Der Anspruch des Urhebers richtet sich nur gegen denjenigen, der die fremde Urheberschaft bestreitet oder sich selbst die Urheberschaft am Werk anmaßt. Die Voraussetzungen für die Erhebung von Feststellungsklagen (§ 228 ZPO) sind zu beachten.

7.1.3. Urheberbezeichnung

Die Geschichte einer Fotoausstellung

Im Weinviertler Museumsdorf Niedersulz fand im September 1993 unter dem Titel „Rauchfanggeflüster“ eine Ausstellung statt. Gezeigt wurden 50 Bild-Text-Kombinationen niederösterreichischer Rauchfänge (vgl Abb 17 und 18). Die einzelnen Bilder waren mit Texten versehen, gerahmt und enthielten auf der Rückseite einen Stempel mit dem Hinweis, dass Bilder und Texte geistiges Eigentum von Ing. WalterMickerts und Inge P. darstellen und nur mit ihrer schriftlichen Zustimmung veröffentlicht werden durften. Durch die Einladung und die im Ausstellungsraum befindliche gerahmte Präsentation war ersichtlich, von wem Bilder und Texte stammten.


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Abb 17: 4 Ob 242/08d MR 2009, 326 („Rauchgiftfalle“)

Abb 18: 4 Ob 242/08d MR 2009, 326 („Rauchgiftfalle“)

Über Einladung der Künstler filmte ein Kamerateam des Landesstudios Niederösterreich die in der Ausstellung gezeigten Bilder. In einem Fernsehbeitrag zum Thema „Rauchfänge“ zeigte der ORF neben Aufnahmen aus der Natur auch elf der in der Ausstellung gefilmten Bilder ausschnittweise (ohne Rahmen und Texte). Die Zuseher konnten nicht unterscheiden, welche Aufnahmen in der Natur und welche in der Ausstellung gemacht wurden. Die Moderatorin wies am Ende der Sendung darauf hin, dass zum zuvor filmisch behandelten Thema „Rauchfänge“ derzeit in Niederösterreich eine Ausstellung zu sehen sei. Ein Hinweis darauf, dass einige der gezeigten Bilder der beS. 127sagten Ausstellung im Museumsdorf Niedersulz entstammen, fehlte genauso wie die Nennung des Fotografen Ing. Walter Mickerts.

Die Entscheidung der Gerichte

Über Klage der Verwertungsgesellschaft bildender Künstler (VBK [nunmehr: VG Bildrecht]) verurteilte der Oberste Gerichtshof den ORF zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe des doppelten angemessenen Entgelts wegen unterlassener Urhebernennung in elf Fällen. Der Schadenersatzbetrag betrug nach den Berechnungen des OGH, basierend auf einem von der Verwertungsgesellschaft vorgelegten Sachverständigengutachten, umgerechnet insgesamt 660 €, also 60 € pro Verstoß, weil bei jedem einzelnen der elf gezeigten Bilder jeweils gegen die Vorschriften zur Nennung des Urhebers verstoßen wurde. Anzumerken ist, dass der ORF aufgrund eines Rahmenvertrags mit der Verwertungsgesellschaft grundsätzlich berechtigt war, die ausgestellten Fotos zu Sendezwecken abzufilmen und auch durch Rundfunk und Fernsehen zu senden, da er über eine entsprechende Werknutzungsbewilligung der VBK verfügte. Dieser Rahmenvertrag nahm allerdings die Urheberpersönlichkeitsrechte ausdrücklich von der Rechteeinräumung aus. Hinsichtlich der Höhe des Schadenersatzanspruchs ist zu berücksichtigen, dass dieser auf der Berechnung des Jahres 1994 beruht, dem Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils.

Basics des Urheberwissens

Allein der Urheber bestimmt, ob und ggf mit welcher Urheberbezeichnung das von ihm geschaffene Werk zu versehen ist (§ 20 Abs 1). Man nennt dieses Recht auch „Namensnennungsrecht“. Es gilt auch für Werkstücke (Vervielfältigungsstücke), wie zB bei Lichtbildern. Der Urheber kann sich auch dafür entscheiden, das Werk anonym zu veröffentlichen und damit auf sein Namensnennungsrecht verzichten. 

Das Namensnennungsrecht dient dem Schutz der geistigen Interessen des Urhebers an dem Werk, an der Wahrung und Betonung der Verbundenheit des Werks mit seinem Schöpfer. Dieses Recht kann daher nicht vom Werk getrennt werden. Es gilt – mit Ausnahme von Computerprogrammen und Datenbanken – für alle Werkkategorien und jeden Urheber, unabhängig davon, ob er (Allein-)Urheber, Miturheber oder schöpferisch tätiger Werkunternehmer ist. Für Filmurheber besteht eine Spezialbestimmung, die darauf abstellt, wer an der Gesamtgestaltung des Filmwerks derart mitgewirkt hat, dass es sich um eine eigentümliche geistige Schöpfung handelt (§ 39 Abs 1).  Üblicherweise trifft dies auf den (Haupt-) Regisseur, den Kameramann und ggf auf den Cutter zu. Auch wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter an Universitäten haben das Recht, die von ihnen geschaffenen Werke zu veröffentlichen und entsprechend zu bezeichnen: Das Universitätsgesetz (§ 106 Abs 1 UG 2002) besagt damit im Zusammenhang, dass Universitätsangehörige, die einen eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen S. 128Beitrag zu einer Arbeit geleistet haben, als Mitautor zu nennen sind. Der von dieser Regelung erfasste Personenkreis bestimmt sich nach der Aufzählung in § 94 UG 2002.

Wird ein Computerprogramm oder eine Datenbank von einem Dienstnehmer in Erfüllung seiner dienstlichen Obliegenheiten geschaffen, so steht das Recht auf Urheberbezeichnung dem Dienstgeber zu, sofern mit dem Dienstnehmer nichts anderes vereinbart wurde (§ 40b). Üblicherweise werden branchentypisch keine abweichenden Vereinbarungen mit den Dienstnehmern getroffen; aus diesem Grund erfährt man auch nicht, welche konkreten Programmierer als Werkschöpfer anzusehen sind.

Bei Sammelwerken steht das Recht der Urheberbezeichnung dem Herausgeber zu; nach dessen Ausscheiden aus dem Verlagsprojekt hat der ehemalige Herausgeber so lange das Namensnennungsrecht, als die weiteren Auflagen von seinem Wirken als Herausgeber geprägt sind. 

Bei der Namensnennung des Urhebers ist ggf darauf zu achten, dass Vervielfältigungsstücken von Werken der bildenden Künste – etwa Replikationen – durch die Urheberbezeichnung nicht der Anschein eines Urstücks (= Original) verliehen werden darf (§ 20 Abs 3). Ferner dürfen Bearbeitungen – sofern sie gesetzlich überhaupt zulässig sind – nicht auf eine Art mit der Urheberbezeichnung versehen werden, die der Bearbeitung den Anschein eines Originalwerks gibt (§ 20 Abs 2).

Die korrekte Namensnennung

Der Urheber hat konkret zu bestimmen, wie die Urheberbezeichnung zu lauten hat: Als Urheberbezeichnung kommt der bürgerliche Name oder der Künstlername (zB das von Karikaturistin Winnie Jakob (1927–2012) verwendete Signum „WIN“), ein Pseudonym, in der bildenden Kunst auch ein Künstlerzeichen in Betracht (§ 12 Abs 1).

Hat sich der Urheber für eine bestimmte Bezeichnung (Namensnennung) entschieden, dann ist diese auch von Dritten (Werknutzer) zu verwenden, wann immer das Werk – auch in Form der Bearbeitung – der Öffentlichkeit zugänglich gemacht oder seine Darbietung angekündigt wird. Je nach Verwertungsart kommt bei körperlicher Verwertung ein Anbringen auf dem Original und den Vervielfältigungsstücken in Betracht, während bei unkörperlicher Verwertung des Werks eine Nennung im Vor- oder Nachspann eines Films, eine verbale Nennung im Hörfunk oder – bei Vorträgen und Aufführungen – Hinweise in S. 129Programmen oder auf Plakaten erforderlich wären. Der Copyright-Vermerk „©“ genügt nicht den Anforderungen des § 12, da hiermit regelmäßig nur der Rechteinhaber und nicht der Werkschöpfer bezeichnet wird.

Sind demnach auch Dritte immer zur Namensnennung verpflichtet, auch wenn sie in keinem Vertragsverhältnis zum Urheber stehen? Das UrhG geht nicht von einer uneingeschränkten Pflicht zur Namensnennung durch Dritte aus, zu denen der Urheber in keinem vertraglichen Verhältnis steht, sondern macht sie von einer Entscheidung des Urhebers abhängig: Hat der Urheber auf sein Namensnennungsrecht verzichtet, indem er seinen Namen am Werk bzw Werkstück nicht verwendet, dann muss auch ein Dritter den Namen des Urhebers im Zusammenhang mit dem Werk nicht verwenden. Der Anspruch des Urhebers auf Namensnennung ist gegenüber Dritten also nicht mehr (gerichtlich) durchsetzbar.

Die Entscheidung für eine bestimmte Urhebernennung muss nicht unbedingt durch eine förmliche Erklärung am Werkstück selbst erfolgen. Vielmehr genügt es, wenn der Urheber anlässlich der Veröffentlichung des Werks oder bei der Übergabe eines Werkstücks an einen Dritten erkennen lässt, dass er die Bezeichnung mit seinem Namen wünscht. Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Verkörperung des Werks – also das Werkstück (Bild, Manuskript, Tonträger) – unmittelbar mit dem Namen des Urhebers bezeichnet ist. Gleiches gilt aber auch dann, wenn zB ein Lichtbildwerk in einem Passepartout oder einer Schmuckmappe übergeben wird, die mit dem Namen des Urhebers versehen ist. Denn auch dadurch lässt der Urheber erkennen, dass er auf die Bezeichnung des Werks mit seinem Namen Wert legt. Wird die Bezeichnung in weiterer Folge bei (zulässigen oder unzulässigen) Vervielfältigungs- oder Verbreitungshandlungen von Dritten entfernt, sodass sie von anderen Personen nicht mehr wahrgenommen werden kann, so kann das die Rechtsstellung des Urhebers nicht mehr beeinträchtigen – er hat sein Recht auf Namensnennung bereits gewahrt, indem er es im Zusammenhang mit dem ersten Werkstück ausgeübt hat.

In der praktischen Umsetzung der gesetzlichen Grundlagen können sich dennoch etliche Schwierigkeiten ergeben, wie das nachfolgende Beispiel anschaulich zeigt:

Die Geschichte von Theobald, einer geistigen Wesenheit

Die Klägerin bezeichnet sich als „Schreibmedium“, das mit der geistigen Wesenheit „Theobald“ kommuniziert. Das soll bedeuten, dass ihr durch ihren Kontakt aus dem Jenseits Mitteilungen und Antworten auf Fragen eingegeben werden, die sie sodann in einer „weltweit einzigartigen Weise“ niederschreibt, und zwar in einer auf dem Kopf stehenden von rechts nach links in rasender Geschwindigkeit ausgeführten Schrift. Eine Mitarbeiterin/Assistentin übersetzt die Schrift der Klägerin in Normalschrift. Woher die „Antworten Theobalds“ stammen, konnte vom Gericht nicht festgestellt werden; sie werden jedenfalls von der Klägerin niedergeschrieben.

S. 130Die beiden in Praxisgemeinschaft tätigen Energetiker Jenni und Werner K. veröffentlichten in der Reihe „Spirituelle Ratgeber“ im W-Verlag ein Buch mit dem Titel „Unglaubliche Gesundheitsreisen – Wie Schamanen das Universum erkunden“, in dem in Kursivschrift „Antworten“ von Theobald abgedruckt sind. Im Buch wird der Name Theobald nicht genannt, im Zusammenhang mit der von der Klägerin behaupteten Wesenheit wurde vielmehr der Name „Justinus“ als Pseudonym ausgewählt. Auch die Klägerin wird im Buch nicht mit ihrem bürgerlichen Namen erwähnt, sie trägt als Schreibmedium den Namen „Barbara“. Im Vorwort des Buches wird ganz allgemein darauf hingewiesen, dass aus Diskretions- und Sicherheitsgründen sämtliche in diesem Buch vorkommenden Namen geändert wurden. Alle anderen Fakten (Vorgeschichte des Klienten, Reiseberichte, Veränderung durch die Therapie) entsprächen aber den Originalaufzeichnungen aus der Praxis der erst- und zweitbeklagten Energetiker. Theobalds Aussagen finden sich im Buch „1:1“ wieder.

Vor der Veröffentlichung des Buches haben die beklagten Energetiker wiederholt in „Sitzungen“ mit der Klägerin bei „Theobald“ nachgefragt, ob, wie und bei welchem Verlag das Buch veröffentlicht werden soll. Zunächst ließ die Klägerin die Beklagten – via Theobald – wissen, dass das Buch unter ihrem Namen erscheinen und auch Theobald genannt werden soll. Drei Monate später tat die Klägerin aber kund, es müsse darauf geachtet werden, dass man keine Namen nenne und dass sich niemand angegriffen fühle, und es wäre am besten, dazuzuschreiben, dass alle Namen verändert und nicht original seien. Man solle in einem Absatz beschreiben, dass alles original sei, was in dem Buch stehe und alles der Wahrheit entspreche, aber aus Sicherheitsgründen die Namen geändert werden müssten.

Die beklagten Energetiker besprachen das Buch nicht nur mit „Theobald“, sondern auch mit der Klägerin selbst. Die Klägerin erwähnte dabei nie, dass sie als „Urheberin“ oder „Quelle“ im Buch genannt werden wollte, obwohl sie wusste, dass die beiden beklagten Energetiker „Theobald“ wörtlich zitieren werden. Gegenüber dem zweitbeklagten Energetiker erklärte die Klägerin auch mehrmals, dass sie im Buch nicht aufscheinen will. Aufgrund des Verhaltens der Klägerin bestand für den zweitbeklagten Energetiker der Eindruck, dass die Klägerin das Buch insgesamt genehmigte.

Die Entscheidung der Gerichte

Alle drei Gerichtsinstanzen wiesen das auf Unterlassung des Druckes und der Verbreitung bestimmter Textpassagen (Aufzeichnungen und Aussagen der Wesenheit Theobald durch die Klägerin) gerichtete Klagebegehren, das Vernichtungsbegehren betreffend erschienene Druckexemplare, das Rechnungslegungs-, Schadenersatz- und Veröffentlichungsbegehren sowie das hilfsweise auf die Nennung der Urheberschaft der Klägerin anstelle des gebrauchten Synonyms „Barbara“ gerichtete Eventualbegehren ab. Die Gerichte gingen zwar von der Klägerin als Urheberin und auch davon aus, dass die beanstandeten Textpassagen an sich urheberrechtlich geschützte Sprachwerke bildeten, sprachen aber sämtlichen von der Klägerin erhobenen Ansprüchen deshalb die Berechtigung ab, weil die Klägerin mit der Veröffentlichung der „Antworten“ von Theobald einverstanden gewesen war. Sie hatte nach Auffassung der Gerichte den beiden beklagten Energetikern die Nutzungsbewilligung eingeräumt und war auch damit einverstanden gewesen, dass ihr Name im Buch nicht genannt wird.

Die juristische Vertragsinterpretation

Im Hinblick auf die Erklärungen der Klägerin, sei es in Form der von ihr formulierten Antworten von „Theobald“, sei es persönlich, dass sie im Buch nicht aufscheinen wollte und am besten alle Namen verändert werden sollten, ist es nach Auffassung des Obersten Gerichtshofs jedenfalls vertretbar, wenn man die zwischen den Streitteilen getrofS. 131fene Vereinbarung dahin auslegt, dass die Klägerin nicht nur mit der Veröffentlichung ihres Sprachwerks ohne Nennung ihres Namens als Urheberin, sondern auch damit einverstanden war, sowohl ihr persönlich als Schreibmedium als auch der von ihr behaupteten jenseitigen Auskunftsquelle „Theobald“ einen anderen Namen zwecks Anonymisierung zu geben. Die von der Klägerin behaupteten Eingriffshandlungen, nämlich die Änderung des Pseudonyms „Theobald“ auf „Justinus“ sowie die Unterlassung der Namensnennung der Klägerin bzw Verwendung des Pseudonyms „Barbara“, sind als von der Parteienvereinbarung gedeckt anzusehen.

Der Umstand, dass die Klägerin die zunächst zwecks Veröffentlichung im Buch der beklagten Energetiker und des beklagten W-Verlags gewünschte Kurzbiografie schließlich nicht zur Verfügung stellte, spricht nach Auffassung des Obersten Gerichtshofs nicht gegen die Annahme eines Verzichts auf Nennung als Urheberin, sondern bestärkt vielmehr den zuvor geäußerten Wunsch, nicht als Urheberin aufscheinen zu wollen. Aufgrund dessen, dass die beklagten Energetiker entsprechend dem von der Klägerin geäußerten Wunsch im Buch sämtliche vorkommenden Namen änderten und dies im Vorwort auch offenlegten, geht nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs auch das Vorbringen der Klägerin ins Leere, die beklagten Energetiker hätten das Werk einem anderen Urheber als der Klägerin zugeschrieben und damit ihr Urheberpersönlichkeitsrecht im Sinn des § 19 verletzt.

Pseudonym

Der Urheber kann auch bestimmen, dass sein Werk anonym oder unter einem Pseudonym zu erscheinen hat, wobei Ersteres dazu führt, dass die Vermutung der Urheberschaft nicht greift. Eine besondere Situation besteht beim Ghostwriter: Dieser verpflichtet sich vertraglich gegenüber dem Namensgeber, nicht sich selbst, sondern seinen Auftraggeber als Urheber zu bezeichnen. Eine entgegen diesen Grundsätzen durch den Ghostwriter beanspruchte Nennung als Urheber wäre vertragswidrig.

Namensnennung und Branchenübung

Das Recht auf Urheberbezeichnung unterliegt seinem Wortlaut nach zwar keinen Einschränkungen, bei Werknutzungsverträgen haben wir aber eine allfällige Branchenübung zu beachten, die einen stillschweigenden (= konkludenten) Verzicht auf die Namensnennung bewirken kann; ebenso ist auch ein ausdrücklicher Verzicht, ja – unter bestimmten Voraussetzungen – sogar ein Widerruf des Rechts auf Namensnennung zulässig. Von einem schlüssig vereinbarten Verzicht auf die Namensnennung ist nur in Fällen auszugehen, in denen sich die vertragliche Nutzungsbefugnis auf Formen erstreckt, bei denen eine Urheberbezeichnung technisch nicht möglich oder zweifelsfrei sozial inadäquat wäre. Zu berücksichtigen haben wir ferner, dass eine allfällige stillschweigende Zustimmung, bestimmte Werke ohne Urheberbezeichnung zu verbreiten, nicht automatisch für spätere Werke desselben Urhebers gilt. 

S. 1327.1.4. Werkschutz und Bearbeitungsrecht

Mount Rainier im Hochformat statt Querformat

Der Böhlau-Verlag veröffentlichte unter dem Titel „Einfach den Gefahren ins Auge sehen – Künstlerinnen im Gespräch“ ein Buch mit Interviews namhafter Künstlerinnen, darunter auch mit der Malerin Christa Hauer-Fruhmann (1925–2013). Am Ende des Buches waren einzelne Werke der interviewten Künstlerinnen abgebildet, so auch das von Christa Hauer-Fruhmann geschaffene Ölbild „Mount Rainier“. Die Künstlerin erteilte dem Verlag ihre Zustimmung, diese Abbildung in das Werk aufzunehmen. Ohne die Künstlerin zu fragen, beschnitt der Verlag den rechten Bildrand des Werks „Mount Rainier“ so stark, dass das Bild im Hochformat erschien, wodurch der Charakter des Bildes stark verändert wurde. Der Verlag wurde zur Unterlassung derartiger Praktiken verurteilt.

Das Änderungsverbot

Das UrhG schützt auch die Interessen des Urhebers an der Integrität seines Werks in der von ihm geprägten Eigenart (sog Änderungsverbot), wenn es der Öffentlichkeit zugänglich gemacht oder zum Zweck der Verbreitung vervielfältigt wird (§ 21 Abs 1). Für Urstücke (Originale) von Werken der bildenden Künste gilt der Werkschutz auch dann, wenn diese nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden (§ 21 Abs 2). Die urheberpersönlichkeitsrechtlichen Befugnisse – und damit auch das Änderungsverbot – sind selbstständig gegenüber jeglicher öffentlichen Benutzung eines Werks durchsetzbar, unabhängig davon, ob es sich bei dieser Benutzung um eine zustimmungspflichtige Nutzungshandlung iSd § 14 bis 18a handelt.  

Das Änderungsverbot bezieht sich nicht nur auf das Werk selbst, sondern auch auf die Urheberbezeichnung und den Werktitel. Das Titelbezeichnungsrecht gehört zu den Urheberpersönlichkeitsrechten. Es besteht an dem Titel, so, wie ihn der Urheber seinem Werk gegeben hat.  

Es gilt auch für Sammelwerke, wobei für diese Werkkategorie Werktitel und Urheberbezeichnung hinsichtlich des Änderungsverbots gesondert, der Werktitel nämlich (nur) nach dem Verlagsvertrag und die Urheberbezeichnung auch nach § 21 zu beurteilen sind.

Das Änderungsverbot wirkt als absolutes Recht zwar gegen jedermann, es ist jedoch unterschiedlich stark ausgeprägt, je nachdem, ob jemandem ein Nutzungsrecht am Werk eingeräumt wurde oder nicht:

  • Bei unbefugter Benützung des Werks ist jede auch noch so geringfügige Änderung – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – unzulässig.

  • S. 133Wurde an dem Werk vertraglich ein Nutzungsrecht eingeräumt, so ist eine Interessenabwägung zwischen dem Werkschutz als Urheberpersönlichkeitsrecht und dem Gebrauchsinteresse des Nutzungsberechtigten vorzunehmen. Hierbei sind die Kriterien der Art und Intensität des Eingriffs, der Gestaltungshöhe des Werks (seines künstlerischen Ranges) und seines konkreten Gebrauchszwecks zu bestimmen. Bei Werken, die für die Werbung geschaffen wurden, fallen die finanziellen und betriebswirtschaftlichen Interessen der Nutzungsberechtigten (Auftraggeber) besonders ins Gewicht. Sinn und Wesen des benutzten Werks dürfen durch die Änderung jedoch auf keinen Fall entstellt werden.

  • Wendet man die vorstehenden Grundsätze auf den konkreten Einzelfall an, so darf auch der zur Nutzung Berechtigte ohne Zustimmung des Urhebers an dem Werk selbst, an der Urheberbezeichnung oder an dem Titel keine Kürzungen, Zusätze oder Änderungen vornehmen, es sei denn, der Urheber kann dem Nutzungsberechtigten gegenüber solche Änderungen nach den „im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen“ – hier findet die Interessenabwägung statt – nicht verbieten (§ 21 Abs 1). Demgemäß darf etwa ein Verlag Tippfehler in den zur Veröffentlichung bestimmten Manuskripten selbstverständlich ausbessern, ohne den Urheber um Erlaubnis fragen zu müssen. Bezüglich einer allfälligen Umstellung eines Werks auf eine Schreibweise gemäß einer Rechtschreibreform gehen die juristischen Auffassungen allerdings auseinander, ob dies aufgrund des Werkschutzes zulässig ist oder nicht. Gleiches gilt auch für das Gendern von urheberrechtlich geschützten Texten.  

  • In jüngster Zeit erweist sich die Rechtsprechung gegenüber Bearbeitungen von Werken der Gebrauchsgrafik, die für Werbung oder als Kern der Corporate Identity geschaffen wurden, als relativ großzügig: In der Causa „Tirol Milch“ betraf die vorgenommene Änderung des Logos allein den Farbton der Hintergrundfarbe (dunkleres Blau als beim Original), ließ jedoch den wesentlichen gestalterischen Kern des Logos (stilisierter weißer Berg, gelbe Sonne und weißes Firmenschlagwort vor blauem Hintergrund) unberührt und bewirkte keine Entstellung des Werks. Die Änderung erfolgte im Zuge eines neuen Werbekonzepts des beklagten Molkereiunternehmens, welches sich durch die dunklere Hintergrundfarbe eine deutlichere Unterscheidung von anderen Produkten auf dem Markt erhoffte, und diente demnach finanziellen und betriebswirtschaftlichen Interessen der Nutzungsberechtigten, die auf geänderte Marktbedingungen reagiert hat. Bei dieser Sachlage verneinte die Judikatur einen Eingriff in den Werkschutz des Urhebers Prof. Stefan Seilern.

S. 134Das Bearbeitungsrecht

Der Urheber kann gegenüber dem zur Werknutzung Berechtigten auf das Änderungsverbot auch verzichten und Änderungen allgemeiner oder bestimmter Art zulassen. Hier spricht man von der vertraglichen Einräumung eines Bearbeitungsrechts. Ungeachtet dessen kann der Urheber aber Entstellungen und Änderungen seines Werks verbieten – etwa durch ein gerichtliches Unterlassungsurteil –, sofern diese seine geistigen Interessen schwer beeinträchtigen (sog Entstellungsschutz; § 21 Abs 3).  

Entstellung ist nach der Judikatur ein besonders schwerwiegender Fall der Beeinträchtigung eines Werks. Sie ist eine tiefgreifend verändernde, verfälschende, verzerrende oder zerstückelnde Einwirkung, durch die das Werk eine andere Aussage, Färbung oder Tendenz erhält. Eine Entstellung ist nach objektiven Kriterien auszulegen; entscheidend ist der Eindruck, den das Werk nach dem Durchschnittsurteil des für Kunst empfänglichen und mit Kunstdingen einigermaßen vertrauten Menschen vermittelt. Nicht ausreichend ist hingegen, dass der Urheber alleine aus seiner subjektiven Sicht eine Entstellung seines Werks annimmt. Jede objektiv nachweisbare Änderung des vom Urheber geschaffenen geistig-ästhetischen Gesamteindrucks führt zu dessen Beeinträchtigung. Allerdings ist nicht jede objektive Beeinträchtigung bereits als Entstellung zu werten.

Der Entstellungsschutz gilt auch für den Fall, dass das Werk – ohne Änderung an ihm selbst – in einen beeinträchtigenden Zusammenhang (zB Verwendung für Werbezwecke) gestellt wird, wobei auch diesfalls nur schwere Beeinträchtigungen erfasst werden. Die Latte der unzulässigen Beeinträchtigung muss in einem solchen Fall nach der Judikatur allerdings durchaus hoch liegen. Als Kriterien der gebotenen Interessenabwägung sind vor allem die Art und die Intensität des Eingriffs, der Grad der schöpferischen Eigenart des Werks und Verwertungszweck und Verwertungsgebiet zu berücksichtigen.

Allgemein gültige Aussagen, unter welchen Umständen von einer schweren Beeinträchtigung auszugehen ist, lassen sich naturgemäß nicht treffen; in der Judikatur wurden folgende Fälle als schwere Beeinträchtigung geistiger Interessen gewertet:

  • Die eigenmächtige, sinnverändernde Änderung des Titels eines satirischen Beitrags, auch wenn der Autor seine Zustimmung zum Abdruck seines Beitrags (mit unverändertem Titel) erteilt hat, 

  • eine derart weitgehende Bearbeitung eines Fernsehdrehbuchs, dass es nicht mehr eindeutig als Ausdruck der Persönlichkeit seines Autors in Erscheinung tritt,

  • S. 135die Übernahme einzelner Szenen aus einem Film in einen neuen,

  • die Wiedergabe eines Ölbilds im Hoch- statt im Querformat in Verbindung mit dem Weglassen eines Bildrandes (verkleinertes Original der Malerin Christa Hauer-Fruhmann [1925–2013] im Querformat sowie verkleinerte Vervielfältigung im Hochformat),

  • die Veröffentlichung eines verkleinerten Ausschnitts einer Buchtitelzeichnung der Karikaturistin Winnie Jakob (1927–2012), weil den unerlaubten „Kürzungen“ des Werkschutzes bei Sprach-, Musik- und Filmwerken die Verkleinerung bei Werken der bildenden Kunst entspricht, und

  • die ausschnittweise Wiedergabe von in einer Ausstellung präsentierten Fotografien verschiedener Rauchfänge unter Weglassung der damit verbundenen Texte und Rahmen sowie der Urheberbezeichnung des Fotografen.

7.1.5. Zugangsrecht des Urhebers

Die schräge Geschichte einer schrägen Skulptur

Der Bildhauer Andreas Urteil (1933–1963) hat im Jahr 1959 die Skulptur „Schräger Pfahl“ als Unikat aus einem Mörtel oder Beton geschaffen, bei dem Tonerdezement als Bindemittel verwendet worden ist. Die Stabilität und Dauerhaftigkeit von Plastiken aus Tonerdezement ist begrenzt; sie neigen im Zeitraum von Jahren, im Regelfall aber innerhalb von Jahrzehnten, zu fortschreitender Entfestigung. Die im Eigentum des Beklagten stehende Plastik befindet sich in einem Stadium des beginnenden Zerfalls. Die Desintegration des Materials ist bereits weit fortgeschritten; es zeigen sich mehrere Risse, insbesondere in Bereichen mit geringem Querschnitt. Außerdem bröckelt Material ab.

Die Witwe und die Tochter des verstorbenen Bildhauers verlangten vom Eigentümer, ihnen die Zementfigur „Schräger Pfahl“ zum Zweck der Vervielfältigung durch die Herstellung von Abgüssen für sie selbst auf ihre Kosten einer bestimmten Kunstgießerei zur Verfügung zu stellen, hilfsweise die Plastik in der Gießerei in einer Weise zugänglich zu machen, welche die Vervielfältigung für die Witwe und die Tochter durch die Herstellung von Abgüssen ermöglicht.

Die Entscheidung der Gerichte

Alle drei gerichtlichen Instanzen wiesen die Klage auf Zurverfügungstellung der Skulptur zwecks Vervielfältigung durch Herstellung von Abgüssen in einer Gießerei ab und verpflichteten den Eigentümer der Skulptur lediglich, die Vervielfältigung durch Lasertechnik mittels Schaffung eines 3-D-Modells an einem von ihm zu bestimmenden Standort (und in näher eingeschränkten Zeiträumen) zu dulden.

Die Gerichte begründeten diese Entscheidung damit, dass die Skulptur zum Zwecke der Vervielfältigung nicht herauszugeben sei, jedenfalls so lange nicht, als keine Abgussverfahren zur Verfügung stünden, die am jeweiligen Standort der Plastik vorgenommen werden könnten. Es komme daher nur das Silikonverfahren oder ein elektronisches Abtastverfahren in Betracht. Selbst bei Anwendung des schonendsten Abgussverfahrens und sorgfältiger Arbeitsweise bestehe eine erhöhte Gefahr der Veränderung und Beschädigung, weshalb dem Eigentümer des Kunstwerks nicht zumutbar sei, sein Werkstück dieser gegenüber sonstigen Verhältnissen deutlich erhöhten Gefahr von BeschädiS. 136gungen auszusetzen. Das Interesse des Urhebers bzw seiner Erben an der Vervielfältigung habe daher gegenüber dem Interesse des Eigentümers am unveränderten Zustand und an der Unversehrtheit des Werkstücks zurückzutreten. Lediglich das Verfahren mittels Schaffung eines 3-D-Modells (berührungslose Lasertechnik) trage den Interessen des Eigentümers ausreichend Rechnung.

Was lernen wir daraus? Der Besitzer eines Werkstücks muss das Original oder Vervielfältigungsstück dem Urheber zugänglich machen, soweit dies notwendig ist, um dem Urheber die Vervielfältigung desselben zu ermöglichen (§ 22). Der Urheber hat hierbei allerdings die Interessen des Besitzers des Werkstücks entsprechend zu berücksichtigen. Auch Erben des Urhebers können sich auf § 22 berufen.

Der Zweck dieser Vorschrift besteht darin, dem Werkschöpfer die Herstellung weiterer Vervielfältigungsstücke oder Bearbeitungsexemplare zu ermöglichen, wenn ihm keine mehr zur Verfügung stehen. Der Besitzer ist aber nicht zur dauerhaften Herausgabe des Werkstücks verpflichtet. Wenn die Vervielfältigung allerdings nur aufgrund einer vorübergehenden Herausgabe möglich ist, wird aus dem Zugangsrecht eine Herausgabeverpflichtung abzuleiten sein. Soweit der Schöpfer sich jedoch ohne besondere Schwierigkeiten auf andere Weise Zugang zu Werkexemplaren verschaffen kann, etwa über öffentliche Bibliotheken oder Museen, muss er diese Wege beschreiten.

Das Zugangsrecht wird in jenen Fällen ins Leere gehen, in denen das Werkstück nicht mehr existiert oder mangels ausreichender Obsorge durch den Werkbesitzer Schaden genommen hat. Dagegen hat der Urheber keine Handhabe, weil das Zugangsrecht ausdrücklich festhält, dass der Besitzer eines Werkstücks gegenüber dem Urheber nicht zu dessen Erhaltung verpflichtet ist.

7.2. Über Verwertungsarten, Verwertungsrechte und Nutzungsrechte

Basics des Urheberwissens

Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes“ (§ 37b Abs 1). Aus dieser programmatischen Festlegung folgt: Der Urheber ist am wirtschaftlichen Nutzen zu beteiligen, den Dritte aus seinem Werk ziehen. Wie lässt sich dies umsetzen?

7.2.1. Verwertungsarten und Verwertungsrechte

Das UrhG gewährt dem Urheber das ihm mit bestimmten Beschränkungen zustehende ausschließlicheRecht, das von ihm geschaffene Werk auf die ihm vorbehaltenen Arten zu verwerten (§ 14 Abs 1). Das UrhG umschreibt damit die S. 137dem Urheber vorbehaltenen Verwertungsarten, welche in den nachfolgenden Bestimmungen (§ 14 Abs 2 sowie § 15 bis § 18a) abstrahiert umschrieben werden.

Zu jeder gesetzlich abstrahiert umschriebenen Verwertungsart – eigentlich sind es abstrakte Verwertungshandlungen wie zB die Vervielfältigung oder die interaktive Online-Nutzung – existiert ein korrespondierendes ausschließliches Verwertungsrecht (zB Vervielfältigungsrecht, Zurverfügungstellungsrecht) des Urhebers. Der Urheber verfügt daher nicht über das (eine) Verwertungsrecht an seinem Werk, sondern er ist von Gesetzes wegen Inhaber eines ganzen Bündels an Verwertungsrechten. Die Verwertungsrechte des UrhG bilden ein geschlossenes System. Sie werden durch sog freie Werknutzungen gesetzlich beschränkt.

Der Urheber kann sein Werk selbst verwerten oder Dritten gestatten, das Werk auf einzelne oder alle ihm vorbehaltenen Verwertungsarten zu benutzen (§ 24 Abs 1). Damit begründet der Urheber Nutzungsrechte an seinem Werk, deren Umfang und Inhalt in einem Werknutzungsvertrag geregelt werden. Die Verwertungsarten sind auch für die rechtssichere Formulierung von Werknutzungsverträgen relevant, da der Zweckübertragungsgrundsatz (§ 24c) darauf abstellt, ob die Verwertungsarten im Werknutzungsvertrag ausdrücklich einzeln bezeichnet sind, widrigenfalls der von beiden Vertragspartnern zugrunde gelegte Vertragszweck ausschlaggebend ist. Dazu an anderer Stelle mehr.

Basics des Urheberwissens

Unter einem ausschließlichen Recht verstehen wir das Recht, das dem Urheber aufgrund seiner Urheberschaft kraft Gesetzes zusteht und ihn dazu berechtigt, Dritte von der Werknutzung auszuschließen. Man kann dieses Recht auch als (urheberrechtliches) Ausschließungsrecht bezeichnen. Es ist seiner Natur nach ein Abwehrrecht, über welches der Urheber im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten auch rechtsgeschäftlich verfügen kann, etwa durch die Erteilung von Lizenzen und den Abschluss von Werknutzungsverträgen.

Basics des Urheberwissens

Der Unterschied zwischen positivem Recht und Verbotsrecht (Abwehrrecht) sei am Beispiel des Rechtsverhältnisses zwischen dem Verleger eines Romans und der Druckerei verdeutlicht: Der Verleger räumt der Druckerei im Rahmen des Druckauftrags das Vervielfältigungsrecht ein, um ihr die rechtmäßige Herstellung der erforderlichen Anzahl an Vervielfältigungsstücken des Romans zu ermöglichen. Das Verbreitungsrecht behält der Verleger dabei für sich, um es selbst kommerziell zu nutzen. Die Druckerei wird zwar (zunächst) Eigentümerin der Vervielfältigungsexemplare; zu deren Verbreitung und Veräußerung an den Buchhandel ist sie jedoch nicht berechtigt, weil dieser Verbreitung das Verbreitungsrecht des Verlegers bzw des Herausgebers (Abwehrrecht) entgegensteht. Der Verleger seinerseits ist nicht berechtigt, die Vervielfältigungsstücke ohne Zustimmung der Druckerei zu verbreiten, solange sie in deren Eigentum stehen. Dies würde ein positives Recht voraussetzen, welches das Verbreitungsrecht (§ 16) – entgegen dem durch seinen Wortlaut entstehenden Anschein – nicht gewährt.

S. 138Dem Urheber sind nach österreichischem UrhG – anders als nach dem deutschen – allerdings nur jene Verwertungsarten vorbehalten, die das UrhG abschließend (= taxativ) aufzählt. Hierzu zählen:

  • Bearbeitung und Übersetzung (§ 14 Abs 2)

  • Vervielfältigung (§ 15)

  • Verbreitung (§ 16)

  • Vermieten und Verleihen (§ 16a)

  • Sendung (§§ 17, 17a und 17b)

  • öffentliche Wiedergabe (§ 18)

  • interaktive Online-Nutzung (§ 18a).

Mit der Urheberrechtsnovelle 2021 wurde eine ergänzende Regelung für die Sendung (§ 17) und Zurverfügungstellung (§ 18a) von Werken und geschützten Leistungen durch Anbieter großer Online-Plattformen (§ 18c) geschaffen. Nach den Erläuterungen des Gesetzgebers wird damit keine neue Verwertungsart eingeführt. Nach dieser neuen Regelung werden Nutzungshandlungen der Plattformnutzer der Plattform wie eigenes Handeln zugerechnet. Betroffen sind hiervon nur große Online-Plattformen wie Facebook, YouTube, Instagram, TikTok und einige andere, ausgenommen sind enzyklopädische Plattformen wie etwa Wikipedia.

Die Aufspaltung des Urheberrechts in einzelne Verwertungsarten und damit korrespondierende ausschließliche Verwertungsrechte folgt dem Grundgedanken, den Urheber als Träger dieser Rechte tunlichst an sämtlichen Erträgnissen, die mit den verschiedenen körperlichen und unkörperlichen Verwertungshandlungen seines Werks erzielt werden, angemessen zu beteiligen. So soll bspw der Komponist ein angemessenes Entgelt dafür bekommen, dass seine Komposition öffentlich bei einem Auftritt von einer Band gespielt wird, ebenso wenn seine Komposition für einen Tonträger oder für eine Filmmusik verwendet wird, bzw wenn dieser Tonträger vervielfältigt wird, und ferner dann, wenn der Tonträger im Radio gespielt oder online gestreamt wird sowie, wenn er im Internet zum Download bereitgehalten wird.

Bei allen gesetzlichen Verwertungsarten spielt die Öffentlichkeit eine entscheidende Rolle, weil eine Nutzung in der Privatsphäre des Nutzers die Verwertungsrechte des Urhebers grundsätzlich nicht tangiert und daher auch keine urheberrechtlichen Ansprüche des Rechteinhabers auslöst. Die dem Urheber durch das UrhG vorbehaltenen Verwertungsarten bilden somit ein Stufensystem zur mittelbaren Erfassung des Endverbrauchers im Zusammenhang mit der Werkvermittlung. Die abgestuften Verwertungsrechte stellen sicher, dass bei jedem Hinzutreten einer neuen bzw weiteren Öffentlichkeit ein neues Verwertungsrecht des Urhebers in Anspruch genommen wird. Damit im ZusammenS. 139hang können wir zwischen der Erstverwertung eines Werks und dessen Zweit- oder Drittverwertung unterscheiden, für welche jeweils ein gesondertes Entgelt an den Urheber bzw Rechteinhaber zu bezahlen ist, da eine weitere, dem Urheber vorbehaltene Verwertungsart in Anspruch genommen wird.

7.2.2. Verwertungsarten und Digitalisierung

Die Digitalisierung analoger Werke durch Einscannen ist ein Akt der Vervielfältigung iS von § 15. Selbiges gilt für das Einscannen analoger Sprachwerke sowie für digitale Reproduktionen analoger Werke mittels hochauflösender Kameras einschließlich 3D-Visualisierungen. Letztere ermöglicht, Kunstwerke dreidimensional in Szene zu setzen und damit (virtuell) zu vervielfältigen. Ebenso erfordern Augmented-Reality-Lösungen, die zur Präsentation von Kunstwerken verwendet werden, 3D-Vervielfältigungen des betreffenden Kunstwerks. Augmented Reality fügt realen Bildern oder Videoaufzeichnungen virtuelle Zusatzinformationen oder computergenerierte Objekte hinzu, welche direkt auf einem Bildschirm oder in einer Brille – also vor den Augen des Betrachters – angezeigt werden, während man bei Virtual Reality komplett in eine virtuelle, computergenerierte Welt eintaucht. Die Produktion von Augemented-Reality-Anwendungen weist in urheberrechtlicher Hinsicht starke Ähnlichkeiten zur Verfilmung auf, welche als eigenständige Verwertungsart anerkannt ist.   

Sofern aufgrund der technischen Entwicklung technisch bedingte neue Formen von Werknutzungen geschaffen werden, die nicht unter die gesetzlich verankerten Verwertungsarten subsumierbar sind, kann sich der Urheber dieser Verwertung nicht widersetzen. Es handelt sich – rechtlich betrachtet – um eine unbekannte Verwertungsart.  In der Praxis spielt diese Einschränkung allerdings keine Rolle, weil kaum eine Werkverwertung – insbesondere im digitalen Umfeld – denkbar ist, wo nicht zumindest eine Vervielfältigungshandlung iS von § 15 erforderlich ist.

7.2.3. Körperliche und unkörperliche Verwertung

Unterscheiden müssen wir grundsätzlich zwischen der Verwertung eines Werks in körperlicher Form (Vervielfältigung und Verbreitung von Werkstücken sowie Vermieten und Verleihen von Werkstücken) und jener in unkörperlicher Form (öffentliche Wiedergabe, Sendung, Online-Nutzung). Die öffentliche Wiedergabe umfasst ihrerseits traditionellerweise die Aufführung (von Bühnen-, Film- und Musikwerken), die Vorführung und öffentliche Ausstellung (von Werken der bildenden Künste) sowie den Vortrag (von Sprachwerken). In jüngster Zeit hat die Unterscheidung zwischen körperlicher und unkörperlicher Verwertung infolge S. 140der Digitalisierung viel an praktischer Bedeutung verloren. Unabhängig davon bestimmt das Vervielfältigungsrecht (§ 15), dass es nicht darauf ankommt, in welchem technischen Verfahren eine Vervielfältigung hergestellt wird und dass es unerheblich ist, ob die Vervielfältigung auf Dauer (zB durch dauerhafte Fixierung bzw Speichern auf einem Speichermedium) oder nur temporär (zB durch Anzeigen auf dem Bildschirm) erfolgt.

7.2.4. Das Nutzungsrecht

Im UrhG finden wir erst seit der Urheberrechtsnovelle 2015 den Begriff Nutzungsrecht, nämlich im Zusammenhang mit den Rechten an gewerbsmäßigen Filmwerken (§ 38 Abs 1). Unser UrhG kannte diesen Begriff bis dahin nicht. Der Begriff „Nutzungsrecht“ findet sich im dt UrhG (§§ 31 ff dUrhG) und hat von dort schon vor vielen Jahren Eingang in die österreichische Praxis gefunden. Sprechen wir im österreichischen Kontext von „Nutzungsrechten“, dann meinen wir die aus den Verwertungsrechten des Urhebers vertraglich abgeleiteten Befugnisse des Werknutzers, das betreffende Werk zu nutzen. Mit anderen Worten: Die Verwertungsrechte (§§ 14 bis 18a) an einem Werk entstehen beim Urheber und verbleiben bei ihm bzw seinen Erben bis zum Ablauf der Schutzfrist, während die Nutzungsrechte durch vertragliche Rechtseinräumung beim Werknutzer „entstehen“, diesem vom Urheber aber nicht „übertragen“ und auch nicht an ihn abgetreten werden.

Basics des Urheberwissens

Unter einem „Nutzungsrecht“ verstehen wir die Erlaubnis des Urhebers gegenüber einem Dritten, das Werk auf eine vom Urheber näher zu bestimmende Art und Weise zu nutzen (zumeist auch zu verwerten). Die Nutzung kann vertraglich gegen Entgelt (= Lizenz) oder unentgeltlich erlaubt werden, sie kann ausschließlicher oder nicht ausschließlicher Natur sein.

7.2.5. Das Bearbeitungs- und Übersetzungsrecht

Aus der Ausschließlichkeit der Verwertungsrechte folgt, dass niemand ein Werk ohne Erlaubnis seines Urhebers auf eine dem Urheber vorbehaltene Art verwerten, also nutzen, darf. Dieser Grundsatz gilt nicht nur für das Werk in seiner Urform, sondern auch für Bearbeitungen und Übersetzungen des Werks, weil jede Verwertung einer Bearbeitung (Übersetzung) ihrerseits eine Verwertung des bearbeiteten Werks einschließt. Der Urheber einer Bearbeitung (Übersetzung) darf diese auf die ihm vorbehaltenen Arten daher nur verwerten, wenn ihm der Urheber des bearbeiteten Werks vertraglich das ausschließliche Recht (Werknutzungsrecht) oder die Bewilligung (Werknutzungsbewilligung) dazu erteilt hat (§ 14 Abs 2). Ferner hat der Urheber einer Bearbeitung den Werkschutz des bearbeiteten Werks zu beachten.

S. 141Basics des Urheberwissens

Das Bearbeitungs- und Übersetzungsrecht bedeutet nicht, dass ein Werk nur mit Zustimmung seines Urhebers bearbeitet bzw übersetzt werden darf. Ganz im Gegenteil: Die Herstellung einer Bearbeitung (Übersetzung) ist ohne Zustimmung des Urhebers für jeden zulässig – nur deren Verwertung (Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Vorführung, Online-Nutzung) ist an die Zustimmung des Urhebers gebunden. Hierfür werden in der Praxis entsprechende Verträge abgeschlossen, etwa Übersetzungsverträge für literarische Werke.

Unterfälle des Bearbeitungsrechts sind das Dramatisierungsrecht (Aufbereitung einer Erzählung zu einem Bühnenwerk), das Verfilmungsrecht, das Recht auf Vollendung von Vorstufen eines Werks sowie das Instrumentations- und Adaptionsrecht des Komponisten. Die Benützung einer mit Hilfe eines Farbdiapositivs hergestellten Bildtapete zur Gestaltung des Hintergrunds einer Werbefotografie ist bspw als Bearbeitung des Lichtbilds anzusehen. Die Vervielfältigung und Verbreitung dieser Fotografie in einem Werbekatalog bedarf daher der Zustimmung des Lichtbildherstellers.

7.2.6. „Informationsrecht“ – Recht der ersten Inhaltsangabe

Nur für Werke der Literatur oder der Filmkunst ist dem Urheber das ausschließliche Recht vorbehalten, eine Inhaltsangabe des Werks öffentlich mitzuteilen, solange weder das Werk noch dessen wesentlicher Inhalt mit seiner Einwilligung veröffentlicht worden ist (§ 14 Abs 3). Durch dieses „Informationsrecht“ bzw Recht der ersten Inhaltsangabe soll der Urheber Schutz vor Indiskretionen erhalten, damit etwa der noch unbekannte Ausgang einer Fernsehserie nicht vorzeitig öffentlich bekannt wird. Für Werke der Tonkunst oder der bildenden Künste besteht kein Recht der ersten Inhaltsangabe.

Verlage lassen sich dieses Recht im Verlagsvertrag vom Urheber einräumen, um den Inhalt des Werks vor der offiziellen Buchpräsentation im Verlagsprogramm bewerben zu können, welches regelmäßig vor dem Erscheinen des Werks erfolgt.

Das Recht des Urhebers zur ersten Inhaltsangabe des Werks erlischt mit der vom Urheber genehmigten Veröffentlichung des Werks. Nach diesem Zeitpunkt steht es jedermann frei, Inhaltsangaben des Werks, etwa in öffentlichen Ankündigungen, Besprechungen oder Kritiken öffentlich mitzuteilen. Unter „Mitteilung“ sind nur kurze Darstellungen zu verstehen, die den Leser bzw Zuseher oder Zuhörer über das Werk und dessen Inhalt unterrichten, nicht jedoch zB der Abdruck des gesamten Werks oder seiner schutzfähiger Teile. Ggf kann auf das Zitatrecht (§ 42f) ausgewichen werden, sollten umfangreichere Textpassagen verwendet werden.

S. 1427.2.7. Das Vervielfältigungsrecht

Grundlagen der Vervielfältigung

Das Vervielfältigungsrecht ist das ausschließliche Recht des Urhebers, digitale wie analoge Vervielfältigungen (Kopien) seines Werks herzustellen und dies anderen Personen zu untersagen. Hiervon ausgenommen sind Vervielfältigungshandlungen im Rahmen freier Werknutzungen, wie etwa zur Herstellung von Privatkopien. Es handelt sich dennoch um ein ganz wesentliches Verwertungsrecht des Urhebers, da es jegliche digitale Werknutzung tangiert und typischerweise eine Vorbereitungshandlung im Zusammenhang mit allen übrigen Verwertungsrechten abdeckt. Das Vervielfältigungsrecht des Urhebers wird flankiert von seinem Recht zur Verbreitung von Vervielfältigungsstücken, dem sog Verbreitungsrecht.

Da auch Werkteile – so sie eine eigentümliche geistige Schöpfung darstellen – geschützt sind, ist auch die Vervielfältigung eines Werkteils eine dem Urheber vorbehaltene Nutzung.

Das Vervielfältigungsrecht besteht unabhängig davon, in welchem Verfahren (analog oder mit digitalen Mitteln oder auf digitalen Trägern), in welcher Menge und ob vorübergehend oder dauerhaft vervielfältigt wird (§ 15 Abs 1). Da die Anzahl der hergestellten Vervielfältigungsstücke gleichgültig ist, erfolgt eine Vervielfältigung bereits durch Herstellung eines Stücks, sei es durch eine einzige (analoge) Kopie oder eine einzige Aufnahme auf einem Datenträger. Vom Vervielfältigungsrecht umfasst ist nämlich auch das Herstellen von Aufnahmen durch Festhalten bzw Übertragen des Werks auf Bild- oder Tonträger wie Audio-CD, DVD oder CD-ROM (§ 15 Abs 2). Die Vervielfältigung setzt in der analogen Welt eine körperliche Festlegung des Werks voraus, die geeignet ist, es den menschlichen Sinnen auf irgendeine Weise unmittelbar oder mittelbar wahrnehmbar zu machen. Eine Live-Sendung im Fernsehen oder Rundfunk ist daher keine Vervielfältigung der übertragenen Veranstaltung.

Die Rechtsprechung beurteilte auch das Digitalisieren analoger Werke sowie die Einspeicherung eines (digitalen) Werks in eine Datenbank jeweils als Vervielfältigung. Durch das Vervielfältigungsrecht soll dem Urheber ein Entgelt für diejenigen Nutzungshandlungen gesichert werden, die darin bestehen, dass ein Werkgenuss durch Vervielfältigungen des Originals erfolgt oder ermöglicht wird. Während das Original die Werknutzung nur durch einen relativ beschränkten Personenkreis ermöglicht, tritt durch die Vervielfältigung des Werks – insbesondere im digitalen Umfeld – ein Multiplikationseffekt ein, werden doch zusätzliche Werknutzungsmöglichkeiten für einen sehr viel größeren Personenkreis eröffnet.

S. 143Beschränkt wird das ausschließliche Vervielfältigungsrecht des Urhebers durch eine ganze Reihe freier Werknutzungen, von denen insbesondere das Recht zur Vervielfältigung zum eigenen bzw privaten Gebrauch (§ 42) hervorzuheben ist.

Digitale Vervielfältigung ohne Rechteverletzung

Gesetzlich klargestellt ist, dass auch vorübergehende Vervielfältigungen, wie sie im Rahmen der Internetnutzung durch das Zwischenspeichern (Client-Caching) regelmäßig vorkommen, dem Vervielfältigungsrecht unterliegen. Um nun die Erbringung von Online-Diensten zu ermöglichen, ohne Urheber und Leistungsschutzberechtigte um deren Zustimmung bitten zu müssen, werden vorübergehende Vervielfältigungen ausdrücklich für zulässig erklärt, wenn sie ein wesentlicher Teil eines technischen Verfahrens und ohne eigenständige wirtschaftliche Bedeutung sind (§ 41a). Dies erlaubt etwa Suchmaschinen die Anzeige von Vorschaubildern (Thumbnails), ohne damit gegen das Vervielfältigungsrecht zu verstoßen.

Vervielfältigung im Leistungsschutzrecht

Das ausschließliche Vervielfältigungsrecht gilt auch für die Hersteller von Lichtbildern (§ 74 Abs 7), Tonträgern (§ 76 Abs 6), Datenbanken (§ 76d Abs 5) und Presseveröffentlichungen (§ 76f Abs 5) sowie für Sendeunternehmen (§ 76a Abs 5). Ausübende Künstler genießen ebenfalls das Vervielfältigungsrecht hinsichtlich ihrer künstlerischen Darbietungen (§ 68 Abs 4). 

Technik der Vervielfältigung

Der Begriff „Vervielfältigen“ umfasst nicht nur die manuelle (etwa durch Handschrift, Abzeichnen, Abpausen, Malen und dergleichen vorgenommene), sondern auch die mechanische, chemische oder photochemische Vervielfältigung durch Druck, Photographie, Festhalten auf einem Film usw. Vervielfältigen liegt demnach nicht nur beim mechanischen, fotografischen, reprografischen und digitalen (mit digitalen Mitteln oder auf digitalen Trägern) Vervielfältigen (Kopieren) vor, sondern auch beim bloßen Abschreiben, Abzeichnen oder Abmalen, weil es auf das Verfahren nicht ankommt. Nicht nur das „Aufnehmen“ des Werks auf einem Bild- oder Schallträger, sondern auch das „Überspielen“ eines Vortrags oder eines Werks der Ton- bzw Filmkunst von einem Träger auf einen anderen ist ein Vervielfältigen. Der Begriff „Bild- oder Schallträger“ ist unabhängig von der jeweils verwendeten Technik (Ton- und Videoband, Bildplatte, CD-ROM, CD-I, DVD) zu sehen: Maßgeblich ist allein, dass das Medium zur wiederholten Wiedergabe von Bild- und Tonfolgen geeignet ist.

S. 144Vervielfältigung ist weiters bereits die Herstellung eines Drucksatzes, von Korrekturfahnen, Klischees, Bildnegativen oder Formen.

Bei Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste umfasst das Vervielfältigungsrecht auch das ausschließliche Recht, das Werk danach auszuführen, es also zu bauen (§ 15 Abs 4). Der Auftrag zur Erstellung von Plänen für ein Bauwerk schließt das ausschließliche Recht der Bauausführung durch den Auftraggeber und – mangels einer (ausdrücklichen) gegenteiligen Vereinbarung – der Benützung durch Dritte (zur Baudurchführung) ein. Eine Urheberrechtsverletzung liegt hingegen vor, wenn ein Vorentwurf eines Architekten von einem Baumeister ohne dessen Einwilligung ausgeführt wird. 

Anders verhält es sich mit der Ausführung bzw Herstellung von Gegenständen nach bildlichen Darstellungen wissenschaftlicher oder belehrender Art 2 Z 3): Die Ausführung und Herstellung einer Maschine nach einer solchen Darstellung (zB Konstruktionszeichnung) ist unbeschadet des an der Darstellung allenfalls bestehenden Urheberrechts zulässig.

Bearbeitung als Vervielfältigung

Vervielfältigung besteht nicht nur in der Herstellung von 1:1-Kopien, sondern kann auch in veränderter Form (vergrößert, verkleinert, ausschnittweise, koloriert) erfolgen sowie durch die Wiedergabe eines Werks der bildenden Künste mit den Mitteln einer anderen Kunstgattung, etwa eine durch eine Zeichnung wiedergegebene Plastik. Ebenso ist die Vervielfältigung in bearbeiteter Form eine Vervielfältigung des Originals.

Vervielfältigung von Software

Auch bei der Verwendung von Computerprogrammen stellt sich die Frage, welche Benutzungshandlungen als Vervielfältigung zu beurteilen sind, weil die einschlägigen Rechtsvorschriften (zB § 40d Abs 2) offenlassen, ob nur das Übertragen oder Speichern eines Computerprogramms Vervielfältigungshandlungen sind oder auch das Laden, Anzeigen und Ablaufen-Lassen.

Einigkeit besteht in der Fachwelt darin, dass die permanente Speicherung von Programmen, Werken und sonstigen Daten auf Bild- oder Festplatten, Streamern und Magnetbändern eine Vervielfältigung ist. Dies gilt auch für einen Papierausdruck des Sourcecodes. Darüber hinaus ist nach allgemeiner Ansicht auch das Laden eines Programms bzw von Daten in den Arbeitsspeicher (RAM) als – vorübergehende – Vervielfältigung anzusehen (und durch § 41a gedeckt). Der bloße Programmlauf – ohne Speicherung in der RAM – ist hingegen kein urheberrechtlich relevanter Vorgang.

S. 145Bestimmte Vervielfältigungshandlungen werden durch das UrhG als sog „freie Werknutzungen“ ausdrücklich für zulässig erklärt, um den Gebrauch von Computerprogrammen rechtmäßig zu ermöglichen:

So dürfen Computerprogramme vervielfältigt werden, soweit dies für ihre bestimmungsgemäße Benutzung durch den zur Benutzung Berechtigten notwendig ist (§ 40d Abs 2). Das Laden eines Computerprogramms in den Arbeitsspeicher ist daher als zulässiges Vervielfältigen zu qualifizieren, weil es zur bestimmungsgemäßen Verwendung gehört, während etwa das Laden desselben Programms in mehrere Arbeitsspeicher eines PC-Netzwerks nicht bestimmungsgemäß ist, sofern keine entsprechende Netzwerklizenz erteilt wurde.

Der zur Benutzung eines Computerprogramms Berechtigte darf ferner Sicherungskopien (Backups) herstellen, soweit dies für die Benutzung des Computerprogramms notwendig ist (§ 40d Abs 3 Z 1).

7.2.8. Das Verbreitungsrecht

Der Urheber hat das ausschließliche Recht, Werkstücke (Originale oder Vervielfältigungsstücke) feilzuhalten und auf eine Art, die das Werk der Öffentlichkeit zugänglich macht, in Verkehr zu bringen (§ 16 Abs 1). Der (veraltete) Begriff „feilhalten“ bedeutet so viel wie „anbieten“ oder „offerieren“, während „in Verkehr bringen“ die Weitergabe einer Ware zum Verkauf oder zur Nutzung erfordert, sofern dies öffentlich geschieht. Die Weitergabe als solche ist immer ein „analoger“ Akt, sie kann sich auch auf digitale Vervielfältigungsstücke (digitale Werkträger) beziehen. Das Verbreitungsrecht ist gegenüber dem Vervielfältigungsrecht selbstständig; das Vermietrecht ist ein Unterfall des Verbreitungsrechts.

Populärer Irrglaube

Die Meinung, aus dem Verbreitungsrecht (§ 16 Abs 1) ergebe sich das ausschließlich dem Urheber vorbehaltene Recht, Werkstücke zu verbreiten, ist unzutreffend: Ein positives Recht, ein Werkstück zu verbreiten, ergibt sich aus dem Eigentumsrecht am Werkstück. Das Verbreitungsrecht des Urhebers ist hingegen ein Verbotsrecht, nämlich das ausschließliche Recht, den zivilrechtlichen Eigentümer eines Werkstücks unter bestimmten Voraussetzungen am Verbreiten des Werkstücks zu hindern. Verbreitungsrecht (des Urhebers) schlägt Eigentumsrecht (des Werkeigentümers) – allerdings nur bis zur ersten Eigentumsübertragung.

Das Verbreitungsrecht zielt darauf ab, Dritte am Feilhalten und Inverkehrbringen von Werkstücken zu hindern. Verbreitung ist entweder das Feilhalten (das Anbieten) oder das Inverkehrbringen eines analogen Werkstücks oder eines digitalen Werkträgers bzw Vervielfältigungsstücks (§ 16 Abs 1), wodurch einem anderen die rechtliche Verfügungsmacht durch Eigentumsübertragung eingeräumt wird. Als Verbreitungshandlung fällt auch die Veröffentlichung von Fotos in S. 146einer Zeitung unter § 16 Abs 1. Soweit das UrhG den Ausdruck „ein Werk verbreiten“ verwendet, ist darunter nur die dem Urheber vorbehaltene Verbreitung von analogen wie digitalen Werkstücken bzw Werkträgern oder Vervielfältigungsstücken zu verstehen (§ 16 Abs 5).

Basics des Urheberwissens

Unter Feilhalten ist das öffentliche Anbieten von analogen oder digitalen Werkstücken oder Kopien (Plagiaten) zu verstehen, die zur Abgabe bereitgehalten werden, ohne dass es sich um ein eigentliches Verkaufsangebot handeln müsste; eine tatsächliche Veräußerung ist nicht erforderlich. Auch das öffentliche Anbieten des Vermietens oder Verleihens verstößt gegen das Verbreitungsrecht. „Feilhalten“ ist nicht im Sinn eines zivilrechtlichen Vertragsangebots zu verstehen; auch indirektes Feilhalten durch Anbieten in der Werbung (Katalog, Prospekt, Inserat, Rundfunkspot) ist ein „Feilhalten“. Dementsprechend ist ein Angebot auf der Website www.ebay.at sowie die Abwicklung der Bezahlung über eine österreichische Bank ein für die Dauer der Abrufbarkeit via Internet verwirklichtes Feilhalten in Österreich.

Nur Werkstücke, dh körperliche Gegenstände, können im urheberrechtlichen Sinn „verbreitet“ werden. „Werkstück“ ist insoweit auch das (an sich unkörperliche) Computerprogramm, und zwar unabhängig davon, ob es auf einem Datenträger gespeichert (und damit „verkörpert“) ist oder nicht. Nach der Judikatur des EuGH umfasst der Erstverkauf von Computerprogrammen sowohl den Vertrieb über Datenträger als auch via Online-Download, sodass die Erschöpfung des Verbreitungsrechts auch heruntergeladene Programmkopien erfasst.

Die Sendung eines Werkes im Rundfunk ist daher keine Verbreitung des Werks, sondern eine unkörperliche Werkverwertung. Das Verbreitungsrecht findet auch auf Werkstücke Anwendung, in denen kein Werk verkörpert ist, sondern an denen ein Leistungsschutzrecht besteht (sog Werkträger), wie zB CDs (§ 76 Abs 6 iVm § 16), Videos oder Lichtbilder (§ 74 Abs 7 iVm § 16).

Basics des Urheberwissens

Inverkehrbringen setzt im Sinne der Rechtsprechung des EuGH einen Eigentumsübergang voraus. Nach früherer Judikatur subsumierte man unter Inverkehrbringen auch Fälle, in welchen einem anderen „die tatsächliche oder rechtliche Verfügungsmacht über ein Werkstück, insbesondere durch Verkaufen, Verschenken, Verleihen oder Vermieten, eingeräumt wird“. Dies konnte bezüglich des Verschenkens, Vermietens und Verleihens aufgrund der Judikatur des EuGH nicht aufrechterhalten werden. 

S. 147Sowohl das Feilhalten als auch das Inverkehrbringen erfordern, dass dies gegenüber der Öffentlichkeit, also dem „breiten Publikum“ (der Allgemeinheit), erfolgt. Das einem Dritten überlassene Werkstück wird daher dann nicht „in Verkehr gebracht“, wenn – wie bei einem persönlichen Geschenk – von vornherein feststeht, dass es in der Privatsphäre des Empfängers verbleiben wird, welcher allerdings seinerseits nicht berechtigt ist, das Werkstück zu verbreiten.

Solange ein Werk unveröffentlicht ist, umfasst das Verbreitungsrecht auch das ausschließliche Recht, das Werk durch öffentliches Anschlagen, Auflegen, Aushängen, Ausstellen oder durch eine ähnliche Verwendung von Werkstücken der Öffentlichkeit zugänglich zu machen (§ 16 Abs 2).

Lässt sich das Verbreitungsrecht beschränken?

Der Urheber kann sein Verbreitungsrecht – wie alle Verwertungsrechte – einem Dritten (= Lizenznehmer) räumlich, zeitlich und inhaltlich beschränkt einräumen (§ 26). Eine räumliche Beschränkung des Verbreitungsrechts kann sich auf das Gebiet eines bestimmten Staates, das Bundesgebiet oder auf einzelne Teilgebiete desselben beziehen.

Eine räumliche Beschränkung des Verbreitungsrechts innerhalb der EU würde allerdings in Konflikt mit dem Grundsatz des freien Warenverkehrs (Art 28 AEUV) geraten, welchem sie aufgrund des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts weichen muss: Hat der Urheber die Einwilligung nur für ein bestimmtes Gebiet (zB Russland) erteilt, so bleibt sein Recht, die dort in Verkehr gebrachten Werkstücke außerhalb dieses Gebiets (zB Ukraine) zu verbreiten (dh deren Verbreitung zu verbieten), grundsätzlich unberührt. Dies gilt aber nicht für Werkstücke, die in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR (zB Deutschland) mit Einwilligung des Berechtigten in Verkehr gebracht worden sind. Diese können innerhalb der EU bzw des EWR frei zirkulieren und können daher vom Berechtigten nirgendwo in der EU mehr verboten werden.

Eine zeitliche Beschränkung des Verbreitungsrechts ist zulässig (§ 26); sie widerspricht auch nicht dem Grundsatz des freien Warenverkehrs.

Auch inhaltliche Beschränkungen des Verbreitungsrechts, etwa über bestimmte Vertriebskanäle (zB Buchhandel oder Buchgemeinschaft), sind – mit Ausnahme von Preisbindungen – zulässig. Im Verlagsrecht sind inhaltliche Beschränkungen üblich. So werden gesonderte Verbreitungsrechte für Originalausgaben, Taschenbuchausgaben und Ausgaben für Buchgemeinschaften erteilt. Bei Verlagserzeugnissen ist eine Preisbindung des Buchhandels zulässig.

S. 148Durch die Vervielfältigung zum eigenen bzw privaten Gebrauch wird das Verbreitungsrecht des Urhebers nicht beschränkt.

Warum erschöpft sich das Verbreitungsrecht?

Dem Verbreitungsrecht des Urhebers bzw Leistungsschutzberechtigten unterliegen Werkstücke nicht (mehr), die mit seiner Einwilligung durch Übertragung des Eigentums in Verkehr gebracht worden sind (§ 16 Abs 3). Das Verbreitungsrecht des Rechteinhabers ist – mit Ausnahme seines Vermietrechts und Verleihrechts – erschöpft. Diese „Erschöpfung“ ist deshalb erforderlich, weil sonst jede Weiterverbreitung eines Werkstücks nur mit Zustimmung des Berechtigten zulässig wäre, was zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Rechtsverkehrs führen würde. Das Übertragen des Eigentums an einzelnen Werkstücken führt nur zur Erschöpfung des insofern bestehenden Verbreitungsrechts, nicht zum Erlöschen anderer Verwertungsrechte (§ 16 Abs 3).

Das Verbreitungsrecht erschöpft sich nur, wenn eine wirksame Zustimmung des Berechtigten (Urheber, dessen Erbe, Leistungsschutzberechtigter, Werknutzungsberechtigter) zum erstmaligen Inverkehrbringen vorliegt.

Für die Erschöpfung des Verbreitungsrechts unerheblich ist, ob das Werkstück durch Eigentumsübertragung auf eine Art in Verkehr gebracht worden ist, die das Werk der Öffentlichkeit zugänglich macht. Das Verbreitungsrecht erlischt daher auch bei Eigentumsübertragung im privaten Bereich.

Der Erschöpfungsgrundsatz gilt insbesondere auch für Werkstücke, die in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR mit Einwilligung des zur Verbreitung Berechtigten erstmals in Verkehr gebracht worden sind, sodass sich der Urheber bzw Leistungsschutzberechtigte sog Parallelimporten nicht widersetzen kann. Verbreitungshandlungen außerhalb dieses Gebietes erschöpfen das inländische Verbreitungsrecht hingegen nicht. Wird ein Tonträger mit Zustimmung des Berechtigten erstmals in der EU verkauft – also in Verkehr gebracht –, dann erschöpft sich das Verbreitungsrecht des Tonträgerproduzenten. Der Tonträger darf innerhalb der EU beliebig weiterverkauft werden. Gegen den Import des gleichen Tonträgers in die EU, der zB in der Türkei verkauft wurde, kann sich der Tonträgerproduzent mit Hilfe der Zollbehörden zur Wehr setzen, weil an diesem Tonträger das Verbreitungsrecht noch nicht erloschen ist.

Die Erschöpfungswirkung beschränkt sich nur auf die Weiterverbreitung des Werkstücks (Urstück oder Vervielfältigungsstück); sie gilt nicht für die öffentliche Wiedergabe des Werks oder andere Verwertungshandlungen wie das Vermieten (§ 16 Abs 3). Diese unterliegen (weiterhin) dem jeweiligen Verwertungsrecht des Urhebers.

S. 1497.2.9. Das Vermietrecht

Das Vermietrecht ist systematisch ein Unterfall des Verbreitungsrechts; es ist allerdings in einem eigenen Paragraphen (§ 16a), gemeinsam mit dem Verleihrecht geregelt. Das Vermietrecht ist – zum Unterschied vom Verleihrecht – ebenfalls ein Verbotsrecht, da der Erschöpfungsgrundsatz im Hinblick auf die Vermietung von Werkstücken für nicht anwendbar erklärt wird (§ 16a Abs 1). Aufgrund des raschen technologischen Wandels kommt dem Vermietrecht keine besondere praktische Bedeutung mehr zu.

Da die Veräußerung eines (physischen) Werkstücks oder Werkträgers (Tonträger, DVD, Bildplatte, CD-ROM) kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung die Erschöpfung des Vermietrechts nicht zur Folge hat (§ 16a Abs 1), kann der Rechteinhaber (Urheber, Verwerter, Leistungsschutzberechtigter) auch nach der Veräußerung des Werkträgers bestimmen, ob dessen Vermietung zulässig sein soll und ggf von der Bezahlung von Tantiemen abhängig machen.

Basics des Urheberwissens

Unter Vermieten ist die zeitlich begrenzte, Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung von Werkstücken und Werkträgern an Dritte zu verstehen (§ 16a Abs 3).

Entscheidend ist nicht, ob die zeitweilige Gebrauchsüberlassung entgeltlich oder unentgeltlich (gratis) erfolgt, sondern ob sie Erwerbszwecken dient oder nicht. Der urheberrechtliche Begriff der Miete ist demnach mit dem zivilrechtlichen Mietbegriff (§ 1090 ABGB) nicht identisch, welcher definitionsgemäß Entgeltlichkeit voraussetzt, während bei Unentgeltlichkeit der Gebrauchsüberlassung „Leihe“ vorliegt.

Auch bei Umgehungsfällen, wie zB bei einem Kauf mit Rückgaberecht oder der unentgeltlichen Gebrauchsüberlassung unter der Voraussetzung einer Clubmitgliedschaft, ist von Erwerbszwecken auszugehen, welche – wirtschaftlich gesehen – dem Vermieten gleichzuhalten sind.

Das gebräuchliche Auflegen von Zeitungen und Zeitschriften in Wartezimmern bzw Räumlichkeiten von Ärzten, Rechtsanwälten oder Friseuren wird in aller Regel nicht als Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung (während der Wartezeit der Patienten bzw Kunden) anzusehen sein.

Das ausschließliche Vermietrecht wird nicht nur Urhebern zuerkannt, sondern auch ausübenden Künstlern (§ 68 Abs 4), Lichtbildherstellern (§ 74 Abs 7), Filmproduzenten (§ 74 Abs 7 iVm § 73 Abs 2) und Tonträgerproduzenten (§ 76 Abs 6) sowie Rundfunkunternehmern für ihre Sendungen (§ 76a Abs 5).

S. 150Ausgenommen vom Vermietrecht (§ 16a Abs 4 Z 1) ist das Vermieten zum Zweck der Rundfunksendung (§ 17) sowie des öffentlichen Vortrags und der öffentlichen Aufführung und Vorführung (§ 18), womit sichergestellt werden soll, dass das Vermieten von Filmkopien an Kinos und Fernseh- und Rundfunkanstalten sowie das Vermieten von Notenmaterial an Konzertveranstalter („Leihmaterial“) vom Verbotsrecht des Urhebers ausgenommen ist.

Ausgenommen vom Vermietrecht des Urhebers (§ 16a Abs 4 Z 2) ist ferner das Vermieten von Werken der angewandten Kunst und des Kunstgewerbes; Einrichtungsgegenstände und Möbel etc dürfen daher vermietet werden, ohne dass hierzu ein gesondertes Nutzungsrecht vom Urheber erworben werden muss.

. Vom Senderecht zum Streaming

Vorauszuschicken ist, dass das Senderecht nach dem UrhG ein eigenständiges Verwertungsrecht ist, während es nach dem Unionsrecht ein Anwendungsfall der öffentlichen Wiedergabe ist. Das Senderecht ist das ausschließliche Recht des Urhebers, sein Werk durch Rundfunk oder auf eine ähnliche Art – also „drahtlos“ – zu senden (§ 17 Abs 1) sowie es weiterzusenden, wozu insbesondere die integrale Weitersendung zählt (§ 59a). Letztere seit der Urheberrechtsnovelle 2021 unabhängig davon, wie die programmtragenden Signale für die Weitersendung übermittelt werden.

Der Urheber bestimmt damit über das aktive Senden seiner Werke, während die Bewilligung zur Weitersendung von Verwertungsgesellschaften mit Außenseiterwirkung erteilt wird und damit auch für jene Urheber, die nicht Mitglied einer Verwertungsgesellschaft sind.

Der Begriff „Rundfunk“ umfasst sowohl den traditionellen Hörfunk als auch lineares Fernsehen. Maßgeblich für die Abgrenzung des Senderechts zu anderen Verwertungsrechten ist die „Point-(Sender-)to-Multipoint-(Empfänger)-Übertragung“ in Form eines kontinuierlichen Stroms von Signalen oder Daten. Wir sprechen damit im Zusammenhang auch von Broadcasting. Beschränkungen des Senderechts ergeben sich aus den freien Werknutzungen sowie aus Regelungen über das Kurzberichterstattungsrecht nach dem Fernseh-Exklusivrechtegesetz (FERG).

Senden (§ 17) und damit auch Weitersenden durch den Erstsender (§ 76a) sind nach den unionsrechtlichen Vorgaben Anwendungsfälle der öffentlichen Wiedergabe von Rundfunksendungen (inkl Fernsehen) durch Ausstrahlen bzw Verbreiten der Sendesignale über eine Sendeanlage (Rundfunknetz). Für das Weitersenden ist entscheidend, dass die vom Erstsender öffentlich ausgestrahlten programmtragenden Sendesignale vom Weitersender (Zweitsender) empfangen S. 151und als Betreiber eines Rundfunknetzes (zB Kabelnetzes) über das eigene Netz an seine Kunden weitergeleitet werden.

Sendeanlagen

Der für das Senderecht entscheidende Anknüpfungspunkt ist die drahtlose oder drahtgebundene Ausstrahlung über eine Sendeanlage: Wer nur empfängt und selbst nicht sendet, benötigt die Senderechte von Urhebern und Verwertern nicht (allenfalls aber die Aufführungs-, Vortrags- oder Vorführungsrechte, wenn der Empfang eine öffentliche Darbietung zB auf einer Videowand in einem Hotelfoyer ist). So einfach diese Unterscheidung klingt, so schwierig können die Rechtsfragen sein, wenn wir berücksichtigen, dass sog Gemeinschaftsantennenanlagen Rundfunk oder Satelliten-TV nicht nur empfangen, sondern auch weiterleiten oder weitersenden. Auch das Weitersenden ist ein „Senden“ im urheberrechtlichen Sinn und daher grundsätzlich nur mit Zustimmung des Urhebers zulässig.

Terrestrische Sendung

Das UrhG versteht unter „Senden“ jede Tätigkeit, wodurch der Vortrag oder die Aufführung eines Werks der Literatur, der Ton- oder Filmkunst oder ein Werkstück der bildenden Künste mit Hilfe elektromagnetischer Wellen innerhalb der Reichweite dieser Wellen jedem wahrnehmbar gemacht wird, der sich eines entsprechenden Empfangsgeräts bedient. Wir sprechen im Zusammenhang damit auch von der terrestrischen Sendung mittels stationärer Sendestationen. Digital Audio Broadcasting (DAB) unterliegt ebenfalls dem Senderecht, weil es im Urheberrecht auf die verwendete Technik – analoge oder digitale Sendung – nicht ankommt.

Im Zusammenhang mit dem Begriff des „Sendens“ sprechen wir von einer sog Point-to-Multipoint-Übertragung. Der Begriff des „Sendens“ lässt sich auch als Ausstrahlen programmtragender Signale an eine räumlich entfernte Öffentlichkeit definieren. Ob die programmtragenden Signale, also die Sendung, auch tatsächlich empfangen bzw wahrgenommen werden, ist gleichgültig; es reicht aus, dass die Möglichkeit dazu gegeben ist. Zu beachten haben wir hierbei, dass der Empfang der programmtragenden Signale (= Rundfunksendung) keine dem Urheber vorbehaltene Nutzung ist.

Bei der Beurteilung des Begriffs „räumlich entfernte Öffentlichkeit“ kommt es auf die Vielzahl der Empfangsanlagen an. Video on Demand ist bspw wegen einer (interaktiven) Point-to-Point-Übertragung zu Zeiten und an Orten nach Wahl des Abrufenden nicht als Sendung im urheberrechtlichen Sinn zu beurteilen, sondern als interaktive Zurverfügungstellung (§ 18a). 

S. 152Für die verschlüsselte Ausstrahlung programmtragender Signale wird im UrhG klargestellt, dass es sich hierbei nur dann um eine Rundfunksendung handelt, wenn die Mittel zu deren Entschlüsselung (sog „Decoder“) durch den Rundfunkunternehmer selbst oder mit seiner Zustimmung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden (§ 17a).

Satellitensendung

Vom Senderecht umfasst ist grundsätzlich auch die Ausstrahlung programmtragender Signale über Satellit. Da sich „Rundfunk“ durch die Empfangbarkeit programmtragender Signale durch die Öffentlichkeit definiert, ist es unerheblich, ob es sich um einen Direktsatelliten oder um einen Fernmeldesatelliten handelt. Der urheberrechtlich bedeutsame Sendeakt liegt bei der Satellitensendung in der Eingabe der programmtragenden Signale unter der Kontrolle des Sendeunternehmens und nicht im Empfang dieser Signale durch Empfangsstationen.

Juristisch kompliziert ist die Frage, welchem Senderecht eine Satellitensendung unterliegt, können Satellitensendungen bestimmungsgemäß doch in einer größeren Anzahl von Staaten mit jeweils eigenem Urheberrechtsgesetz empfangen werden. Nach der sog Sendetheorie findet eine Rundfunksendung über Satellit aber nur in dem Staat statt, in welchem die Eingabe der programmtragenden Signale unter der Kontrolle und Verantwortung des Rundfunkunternehmers erfolgt. Voraussetzung ist, dass es sich um eine ununterbrochene Kommunikationskette handelt, die zum Satelliten und zurück zur Erde führt. Die programmtragenden Signale können vor der Satellitenabstrahlung über dazwischengeschaltete Satelliten oder über mehrere terrestrische Richtfunkstationen geleitet werden, ohne dass die Einheitlichkeit des Sendeaktes in Frage gestellt wird, wenn keine Unterbrechung vorgenommen und/oder die Sendung während der Weiterleitung der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht wird.

Der vertragliche Erwerb des Satellitensenderechts unterliegt also nur dem Urheberrechtsgesetz des Mitgliedstaats, in welchem die programmtragenden Signale „eingegeben“ werden. Auf Satellitensendungen ist daher nur ein nationales Urheberrecht anwendbar, nämlich das Recht desjenigen Landes, in welchem der Sendeakt stattfindet. Da es sich bei der Kabelweitersendung um einen neuen Sendevorgang handelt, ist hierfür dann aber sehr wohl eine entsprechende Bewilligung von der zuständigen Verwertungsgesellschaft einzuholen.

Kabelsendung, Web-Radio und Web-TV

Dem drahtlosen analogen bzw digitalen Rundfunk (terrestrisch oder über Satellit ausgestrahlt) gleichgestellt ist das aktive Senden über Leitungen (Draht, Koaxialkabel, Laser), und zwar unabhängig davon, ob die Sendestation im Inland oder im Ausland gelegen ist. Von dieser Bestimmung erfasst werden der aktive Kabelrundfunk sowie das Web-Radio und das Web-TV (IP-TV), wobei deren BeS. 153treiber als Rundfunkunternehmer iS von § 76a Abs 1 zu beurteilen sind. Maßgeblich für die Anwendbarkeit des Senderechts ist nur, dass die Sendung der Öffentlichkeit wahrnehmbar gemacht wird (§ 17 Abs 2).

Kabelweitersendung (passive Kabelsendung)

Die integrale Kabelweitersendung (ausländischer wie privater inländischer) Rundfunksendungen durch eine Sendeanlage ist eine sog Zweitverwertung; sie bedarf des Erwerbs des Rechts zur Weitersendung (§ 59a). Dieses Recht erwirbt man von den jeweils zuständigen Verwertungsgesellschaften, wobei hier Gesamtverträge zwischen dem zuständigen Fachverband der Wirtschaftskammer (FV Telekom/Rundfunk) und den Verwertungsgesellschaften bestehen.

OTT-Dienste (§ 59a)

Die Weitersendung von Fernsehprogrammen über das offene Internet (Streaming-TV) wird auch Over-the-Top-Verbreitung (OTT) genannt. Dabei handelt es sich um eine Zweitverwertung von Rundfunkprogrammen. Sie ist seit der Urheberrechtsnovelle 2021 in § 59a integriert worden. Vor dieser Novelle sahen sich Medienplattformen, die wie klassische Kabelnetzanbieter lineare Free-TV-Sender bündeln und über das offene Internet verbreiten wollten, mit dem Problem konfrontiert, dass diese Form der Weitersendung urheberrechtlich nicht geregelt war. Entgegen der traditionellen Kabelweitersendung mussten die Rechte hier nicht verbindlich über Verwertungsgesellschaften gebündelt werden. Jeder Urheber oder Schauspieler hätte theoretisch seine eigene Rechtsposition gegenüber den weitersendenden Unternehmen geltend machen können. Diese gingen daher nicht unerhebliche Risiken ein, um in dieser rechtlichen Wild-West-Situation Angebote zu schnüren.

Webcasting und Simulcasting

Maßgeblich für die Zuordnung digitaler Ausstrahlung zum Sendebegriff ist, dass die Sendung im Streaming-Verfahren als kontinuierliche Übertragung von Daten ausgestrahlt wird.  Unter Webcasting wird die lineare Übertragung von eigens dafür hergestellten Programmen online im Internet und/oder über Apps mittels mobiler Kommunikationsnetze verstanden. Es handelt sich um eine eigenständige Art von Sendung mittels eines Audiostreams (Livestream) über eine Webplattform. Auch hierbei handelt es sich um eine Point-to-Multipoint-Übertragung von einer Website zu einer Vielzahl von Empfängern bzw deren Endgeräten, welche nicht on demand erfolgt. Soweit es sich bei der ausgestrahlten Sendung um die über das Internet ausgestrahlte terrestrische Sendung handelt – die also zeitgleich und unverändert ausgestrahlt werden muss –, spricht man von Simulcasting; falls die Sendung nur über Internet ausgestrahlt wird, spricht man von Webcasting.

S. 154Ausnahmen vom Senderecht

Um die Begriffe des „(Weiter-)Sendens“ und des „Empfangens“ voneinander abzugrenzen, bestimmt das UrhG, was nicht unter „(Weiter-)Senden“ zu verstehen ist (§ 17 Abs 3). Von den Ausnahmen für Rundfunkvermittlungsanlagen und Gemeinschaftsantennenanlagen blieb nach der Urheberrechtsnovelle 2021 nur noch die zeitgleiche, vollständige und unveränderte (= integrale) Übermittlung von Rundfunksendungen des ORF mit Hilfe von Leitungen oder Mobilfunksystemen im Inland über. Sie ist keine neue (vergütungspflichtige) Rundfunksendung, sondern wird der ursprünglichen Rundfunksendung zugerechnet. Diese Bestimmung ist nur historisch aus den technischen Gegebenheiten der 1980er-Jahre erklärbar und heute aufgrund des technischen Fortschritts nicht mehr zeitgemäß – aber europarechtskonform – und auch auf die lediglich technisch bedingt geringfügig zeitverzögerte Übermittlung der Fernsehprogramme des ORF im Inland mittels Streaming über ein UMTS-Mobilfunknetz anwendbar.

. Das Recht der öffentlichen Wiedergabe

Fernsehempfang im Hotelzimmer (1998)

Im noblen Thermenhotel Loipersdorf waren bereits im Jahr 1998 alle Hotelzimmer mit einem Fernsehapparat ausgestattet. Damit konnten nicht nur die terrestrisch ausgestrahlten Fernsehprogramme ORF 1 und ORF 2 empfangen werden, sondern mittels einer Hotel-Satelliten-Anlage auch die Fernsehprogramme RTL, 3-sat, EuroSport, SAT 1, Pro7, ZDF und ARD. Zu diesem Zweck war auf dem Dach des Hotels eine Parabolantenne („Satellitenschüssel“) angebracht, die einen Durchmesser von 1,5 m hatte. Diese Antenne nahm die über den Satelliten ASTRA ausgestrahlten Programme auf; die Programme wurden durch Sat-Aufbereiter und Hausverstärker unter Dach ausgewählt und demoduliert und auf andere Kanäle umgesetzt, verstärkt und über ein Koaxialkabel den einzelnen Hotelzimmern zugespielt. Dort konnten – und können – die Hotelgäste dann die Fernsehprogramme ihrer Wahl konsumieren.

Die Verwertungsgesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger (AKM), die die kleinen Aufführungs- und Senderechte an Musikwerken und die damit verbundenen Vergütungsansprüche wahrnimmt, klagte das Thermenhotel, weil es sich bei der Ausstrahlung von Satellitenprogrammen in Hotelzimmern um eine vergütungspflichtige öffentliche Aufführung oder um eine ebenso vergütungspflichtige sog Drahtfunksendung handle und das Thermenhotel hierfür keine Zahlungen leistete. Aus urheberrechtlicher Sicht stellt sich für uns nun die Frage, ob wir es mit einer öffentlichen Darbietung (Aufführung) in den Hotelzimmern zu tun haben oder mit einer rein privaten Nutzung durch die Hotelgäste.

1999 entschied der OGH, es finde keine öffentliche Wiedergabe statt, sodass die Verwertungsgesellschaft kein Entgelt für den Fernsehempfang erhielt. Daran konnte er allerdings in der Folge nicht festhalten, da der EuGH bezüglich des Fernsehempfangs in einem spanischen Hotelzimmer gegenteilig entschied:

S. 155Fernsehempfang im Hotelzimmer (2010)

Die Verbreitung eines Rundfunksignals mittels in den Hotelzimmern aufgestellter Fernsehapparate, die ein Hotel für seine Gäste vornimmt, stellt nach der Rechtsprechung des EuGH eine öffentliche Wiedergabe dar; dies gilt unabhängig davon, mit welcher Technik das Signal übertragen wird. Der private Charakter von Hotelzimmern steht dem nicht entgegen, dass es sich bei der dort erfolgten Wiedergabe eines Werks mittels Fernsehapparats um eine öffentliche Wiedergabe handelt.

Musikempfang im Figurstudio

In einem sog „Figurstudio“, bestehend aus einem Empfangsraum mit Rezeption sowie einem – nur durch einen Torbogen mit Vorhang davon getrennten – Behandlungsraum, in welchem das Trainingsprogramm absolviert oder das Solarium benutzt wird, wird von der Studioleiterin zur Unterhaltung ihrer Kundinnen ein Radiogerät benutzt. Fraglich ist, ob wir in diesem Fall von einer öffentlichen Darbietung ausgehen müssen. Wenn es sich um eine öffentliche Darbietung handelt, dann hat die Betreiberin des Figurstudios Lizenzgebühren an die Verwertungsgesellschaft AKM abzuführen, da die AKM die kleinen Aufführungsrechte und Senderechte der musikalischen Urheber und Musikverleger an Werken der Tonkunst wahrnimmt.

Musikdarbietung bei der Hochzeitsfeier

Anlässlich einer Hochzeitsfeier in einem Gasthaus spielten drei Musiker verschiedene Musikwerke live für die an der Hochzeitsfeier teilnehmenden 120 geladenen Gäste, von denen 40 Verwandte des Brautpaars und rund 80 Gäste Berufskollegen, Nachbarn oder Bekannte des Brautpaars waren. Die Verwertungsgesellschaft AKM klagte, weil sie der Auffassung war, es handle sich um eine öffentliche Darbietung von Werken der Tonkunst. Fraglich ist auch hier, ob wir von einer öffentlichen Darbietung auszugehen haben.

Das UrhG gewährt dem Urheber das ausschließliche Recht sowohl der unmittelbaren als auch der mittelbaren öffentlichen Wiedergabe seines Werks im Wege des Vortrags, der Aufführung oder der Vorführung (§ 18). Unter der unmittelbaren Werkwiedergabe ist jede Form einer Live-Wiedergabe vor anwesendem Publikum zu verstehen (§ 18 Abs 1), während die mittelbare Werkwiedergabe jene Situationen umfasst, in denen Werke vor anwesendem Publikum mittels technischer Einrichtungen wie Bild- oder Tonträger etc wiedergegeben werden (§ 18 Abs 2). Das Recht zur öffentlichen Wiedergabe eines Werks umfasst zudem das Recht zur Werknutzung durch Lautsprecher und andere technische Einrichtungen (wie zB Videowall) außerhalb des unmittelbaren Veranstaltungsortes (sog Übertragungsrecht; § 18 Abs 3). Konferenzen, Konzerte und ähnliche Veranstaltungen dürfen also nur mit Zustimmung des Rechteinhabers zeitgleich in einen Nebenraum übertragen werden. Auf das hiefür eingesetzte technische Verfahren kommt es nicht an.

S. 156Zu beachten ist, dass die öffentliche Darbietung von Werken auf einer Website im Internet dem ausschließlichen Verwertungsrecht der interaktiven Wiedergabe (§ 18a) und nicht jenem der öffentlichen Wiedergabe (§ 18) unterliegt.

Für sämtliche traditionellen Arten der öffentlichen Wiedergabe ist der Begriff „öffentlich“ wesentlich:

Basics des Urheberwissens

Öffentlich ist eine unmittelbare oder mittelbare Werkwiedergabe immer dann, wenn der Zutritt zu einer Veranstaltung (oder zur Übertragung einer Veranstaltung) im Wesentlichen jedermann freisteht, die Aufführung also nicht von vornherein auf einen in sich geschlossenen, nach außen begrenzten Kreis von Teilnehmern abgestimmt ist. Öffentlichkeit ist aber auch dann gegeben, wenn die Veranstaltung zwar nicht allgemein zugänglich ist, der bestimmte oder bestimmbare Teilnehmerkreis aber nicht durch solche Beziehungen miteinander verbunden ist, die seine Zusammenkunft als eine solche der Privatsphäre erscheinen lassen.

Öffentlichkeit ist daher zunächst überall dort gegeben, wo eine Wiedergabe im Rahmen eines gewerblichen Betriebs mit fluktuierendem Publikum (zB Gaststätten, Kaffeehäuser, gewerbliche Fitnesseinrichtungen und Figurstudios, Wettbüros und Wettlokale, Rehabilitationszentrum) stattfindet; ob der Zutritt mit oder ohne Entgelt zulässig ist, ist gleichgültig.

Das Lokal muss seinem Wesen nach allgemein zugänglich sein und von (Lauf-) Kunden auch tatsächlich aufgesucht werden. Die Öffentlichkeit braucht nicht tatsächlich von der Aufführung Kenntnis zu nehmen; es genügt, wenn sie die Möglichkeit dazu hat. Für das Vorliegen einer öffentlichen Darbietung ist die räumliche Gemeinsamkeit der Personen, denen das Werk vermittelt wird, nicht entscheidend; es kommt nur darauf an, dass der Öffentlichkeit ein Werk, wenn auch sukzessive (sog sukzessive Öffentlichkeit), zugänglich gemacht wird.

Aus diesem Grund wurde auch der Rundfunkempfang im gewerblichen Figurstudio des Einleitungsbeispiels als öffentliche Darbietung qualifiziert, obwohl neben der Studioleiterin gelegentlich nur eine einzige Kundin anwesend war. Sinngemäß trifft dies auch auf den Fernsehempfang im Hotelzimmer zu, da sukzessive vielen Gästen der Fernsehkonsum ermöglicht wird.

S. 157Ob eine Veranstaltung „privat“ oder „öffentlich“ ist, kann in Grenzfällen nur nach den Umständen des Falles unter Berücksichtigung der Zahl der Teilnehmer, des Ausmaßes der zwischen ihnen und dem Veranstalter bestehenden Beziehungen sowie des Zwecks des Zusammenkommens beurteilt werden. Nach der Judikatur kann daher weder eine bestimmte Zahl der Teilnehmer als Grenze festgelegt werden noch die Beurteilung bloß auf das Bestehen familiärer, verwandtschaftlicher oder freundschaftlicher Beziehungen oder bloß auf die Zugehörigkeit zu bestimmten Personengemeinschaften oder auf das Bestehen gleichgerichteter Interessen abgestellt werden. Dabei ist im Zweifel auch zu beachten, ob der Veranstalter – eigene oder fremde – wirtschaftliche Ziele fördern will. Im zweiten Einleitungsbeispiel wurde daher das Vorliegen einer „Öffentlichkeit“ verneint, obwohl es sich um 120 Personen handelte, die in den Genuss der Hochzeitsmusik gekommen sind. Dies deshalb, weil sie an einer typischerweise privaten Veranstaltung teilgenommen haben.

Die Rechtslage im Zusammenhang mit der öffentlichen Wiedergabe erweist sich unter Berücksichtigung der Judikatur des EuGH – die in jüngerer Zeit überwiegend zu internetrelevanten Nutzungshandlungen ergangen ist – als noch wesentlich komplexer:

Öffentlichkeit erfordert eine unbestimmte, aus „recht vielen“ Personen bestehende Anzahl an potentiellen Nutzern, wofür insbesondere auch deren kumulative Wirkung iSd „sukzessiven Öffentlichkeit“ relevant ist. Nicht geklärt ist, was unter „recht vielen“ Personen zu verstehen ist. Zusätzlich verlangt der EuGH eine Intensivierung der bisherigen Nutzung durch die Öffentlichkeit, sei es durch die Wiedergabe mittels eines anderen technischen Verfahrens, sei es durch die Wiedergabe an ein „neues Publikum“, an welches der Rechteinhaber ursprünglich nicht gedacht hatte. Wir müssen zur Kenntnis nehmen, dass sich die Reichweite des ausschließlichen Rechts der öffentlichen Wiedergabe und dessen Grenzen aufgrund der Vielzahl an EuGH-Entscheidungen derzeit weder rechtstheoretisch noch rechtspraktisch verlässlich beurteilen lassen.

Im Zusammenhang mit der unmittelbaren öffentlichen Wiedergabe vor anwesendem Publikum unterscheiden wir gem österreichischer Rechtslage traditionellerweise zwischen dem Vortrags-, dem Aufführungs- und dem Vorführungsrecht:

Vortragsrecht

Das Vortragsrecht ist ein Unterfall des Rechts der öffentlichen Wiedergabe und umfasst das ausschließliche Recht des Urhebers, ein Sprachwerk öffentlich vorzutragen oder aufzuführen. Hierunter fallen nicht nur öffentliche Reden, geS. 158sprochenes Kabarett und Lesungen vor anwesendem Publikum (Live-Vorträge), sondern auch persönliche gesangliche Darbietungen vor Publikum, weil auch durch das Singen eines Song-Textes ein Sprachwerk vorgetragen wird. Da infolge der Vertonung des Song-Textes zugleich ein Werk der Tonkunst aufgeführt wird, muss sich der Veranstalter sowohl das Vortrags- wie auch das Aufführungsrecht einräumen lassen.

Aufführungsrecht

Auch das Aufführungsrecht ist ein Unterfall des Rechts der öffentlichen Wiedergabe; es umfasst das ausschließliche Recht des Urhebers, ein Sprachwerk, ein Bühnenwerk, ein Werk der Tonkunst oder ein Filmwerk vor anwesendem Publikum öffentlich aufzuführen (Live-Aufführung). Die Wiedergabe von Tonwerken durch eine Tanzschule ist eine öffentliche Aufführung, selbst wenn sie im Rahmen eines auf eingeschriebene Schüler beschränkten Unterrichtskurses geschieht.  

Vom Aufführungsrecht nicht umfasst ist die öffentliche Aufführung bestimmter Werke der Filmkunst im Schulunterricht bzw zu Lehrzwecken sowie in Beherbergungsbetrieben.

Vorführungsrecht

Das Vorführungsrecht ist ebenfalls ein Unterfall des Rechts der öffentlichen Wiedergabe und umfasst das ausschließliche Recht, ein Werk der bildenden Künste durch optische Einrichtungen öffentlich vor Publikum vorzuführen (zB Filmvorführung, Videowalls). Auf die Technik der optischen Einrichtungen, deren Benutzung das Vorführungsrecht voraussetzt, kommt es nicht an; es können Projektoren sowie Bildschirme und digitale Projektionsflächen sein.

Eine „Live-Vorführung“ von Werken der bildenden Künste – etwa durch Aufhängen oder Auflegen von Werken im Rahmen von Ausstellungen, Vernissagen uä Veranstaltungen – kennt das UrhG hingegen nicht. Möglicherweise unterliegen derartige Vorführungen dem Ausstellungsrecht des Urhebers, welches aber nur für unveröffentlichte Werke gilt (§ 16 Abs 2).

Zweitverwertungen

Das UrhG stellt den unmittelbaren Vortrag und die unmittelbare Aufführung (Live-Darbietung) einer solchen mittels Bild- oder Tonträger (Zweitverwertung) gleich (§ 18 Abs 2). Die öffentliche Wiedergabe durch Abspielen von CDs und anderen Tonträgern (mittelbare öffentliche Wiedergabe) unterliegt daher denselben ausschließlichen Verwertungsrechten wie die Live-Aufführung der auf dem Träger enthaltenen Werke.

S. 159Zu den öffentlichen Vorträgen und Aufführungen zählt auch das Recht zur öffentlichen Wiedergabe (von Vorträgen, Vorführungen und Aufführungen) eines Werks durch Lautsprecher und andere technische Einrichtungen außerhalb des Ortes, wo sie stattfinden (sog Übertragungsrecht; § 18 Abs 3). Konferenzen, Konzerte und ähnliche Veranstaltungen dürfen also nur mit Zustimmung des Rechteinhabers zeitgleich in einen Nebenraum übertragen werden.

Zum Übertragungsrecht zählt auch die Benutzung einer Rundfunksendung zur öffentlichen Wiedergabe des gesendeten Werks (sog Zweitverwertung). Demnach ist die Übertragung durch Rundfunk gesendeter Werke über einen Fernsehbildschirm und Lautsprecher für die Besucher eines Gastlokals eine öffentliche Wiedergabe.

Die praktische Erlangung von Aufführungsbewilligungen wird für Unternehmen allerdings dadurch erleichtert, dass die entsprechenden Rechte von Verwertungsgesellschaften mittels Einzelverträgen erteilt werden, wobei aufgrund eines Übereinkommens zwischen dem „Verband der Konzertlokalbesitzer und aller Veranstalter Österreichs“ und der Wirtschaftskammer die (relativ niedrigen) Gesamtvertragstarife, die zwischen dem KLBV und den Verwertungsgesellschaften ausgehandelt werden, auch für alle Mitglieder der Wirtschaftskammer gelten. Für Mitglieder von Rahmenvertragspartnern der AKM („Blaulichtorganisationen“, Österreichischer Blasmusikverband ua) werden die Bestimmungen in den jeweiligen Rahmenverträgen angewendet.

Abgrenzung zum Senderecht

Mit der Urheberrechtsnovelle 2021 hat der Gesetzgeber aufgrund der EuGH-Rechtsprechung einige Ausnahmen im Senderecht (wie zB Rundfunkvermittlungsanlagen) beseitigt. Die Aufhebung dieser Ausnahmen sollte aber nicht dazu führen, dass das sog „Hotelfernsehen – nämlich die Weiterleitung von Fernseh- und Radiosignalen in einzelne Hotelzimmer durch den Beherberger – sowohl unter das Senderecht (§ 17) als auch unter das Aufführungsrecht (§ 18 Abs 3) zu subsumieren ist. Ebenso wenig soll nach dem Willen des Gesetzgebers diese Aufhebung dazu führen, dass auf das „Hotelfernsehen“ statt des Aufführungsrechts (§ 18 Abs 3) das Senderecht (§ 17) zur Anwendung kommt. Diese Beweggründe haben den Gesetzgeber dazu veranlasst, dem § 18 Abs 3 folgende Sätze hinzuzufügen:

S. 160Verwertungen, die dem Vortrags-, Aufführungs- oder Vorführungsrecht unterliegen, unterliegen nicht dem Senderecht und umgekehrt. Die durch dieselbe Person innerhalb der von ihr betriebenen Einrichtung erfolgende Zuleitung von Rundfunkprogrammen zum Zweck der öffentlichen Wiedergabe ist Teil der öffentlichen Wiedergabe und unterliegt nicht dem Senderecht. Die letzten beiden Sätze gelten auch für die Rechte von Leistungsschutzberechtigten, unbeschadet der jeweiligen Ausgestaltung der Rechte.“

. Das interaktive Online-Recht

Mit der Urheberrechtsnovelle 2003 schuf der Gesetzgeber ein (damals) neues Verwertungsrecht, mit welchem er Urhebern das ausschließliche Recht zur interaktiven Nutzung ihrer Werke durch das öffentliche Zugänglichmachen zuerkannte. Dieses Verwertungsrecht nannte er „Zurverfügungstellungsrecht (§ 18a). Es ist primär für das Internet iZm dem Bereitstellen von Werken auf einem Webserver von Bedeutung, aber auch für die Nutzung in Mobilfunknetzen und gilt kraft Verweisungen auch für die Leistungsschutzrechte.

Das Zurverfügungstellungsrecht umfasst alle Werkkategorien. Wer also unbefugt Sprachwerke, Lichtbilder oder Filmwerke in einen Internetauftritt zum interaktiven Abruf eingliedert – also online stellt –, verstößt gegen das Verwertungsrecht des § 18a. Dies gilt auch für den Upload von Werken und geschützten Leistungen auf Social-Media-Kanäle, da § 18a nur auf die Möglichkeit zum interaktiven Abruf abstellt und nicht auf die Zugänglichmachung durch die Plattform. Dies führte dazu, dass die Betreiber von Online-Plattformen mangels aktiver Handlungen gem § 18a für Rechtsverletzungen aus dem hochgeladenen Content nicht hafteten.

Dies hat sich durch die Umsetzung der DSM-RL mit der Urheberrechtsnovelle 2021 geändert: Anbieter großer Online-Plattformen nehmen unter bestimmten Voraussetzungen je nach Art der Nutzung an einer Sendung (iSd § 17) oder an einer öffentlichen Zurverfügungstellung nach § 18a teil. Die Nutzungshandlung des uploadenden Plattformnutzers wird der Plattform also selbst zugerechnet. Die Plattform hat deshalb die Erlaubnis der Urheber einzuholen (§ 18c). Hiervon ausgenommen sind Anbieter von nicht gewinnorientierten Online-Enzyklopädien, nicht gewinnorientierten bildungsbezogenen, künstlerischen und wissenschaftlichen Repositorien, Anbieter von Entwicklungs- und Weitergabeplattformen für quelloffene Software, Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste, Online-Marktplätze, zwischen Unternehmen erbrachte Cloud-Dienste sowie Cloud-Dienste, die ihren Nutzern das Hochladen von Inhalten für den Eigengebrauch ermöglichen. Wie sich dies in der Praxis umsetzen lässt, muss sich erst weisen.

S. 161Die Integration urheberrechtlich geschützter Filmwerke in einen Internet-Auftritt stellt bereits eine Verletzung des Zurverfügungstellungsrechts dar. Ebenso greift die aktive Teilnahme an Filesharing-Systemen durch das Anbieten urheberrechtlich geschützten Materials zum Abruf an die Öffentlichkeit in das dem Rechteinhaber vorbehaltene Zurverfügungstellungsrecht ein. Selbst die Veröffentlichung von Nachbildungen (Plagiate) urheberrechtlich geschützter Möbel auf der Website eines Hotels, welches diese Möbel in der Lobby aufgestellt hatte, verletzt § 18a.

Streaming ist nicht gleich Streaming

Beim Streaming werden Video- oder Musikdaten auf Computern, Handys, Tablets oder TV-Geräten über das Internet oder ein anderes Netzwerk (zB Mobilfunk) wiedergegeben, während die Dateien an einem anderen Ort gespeichert sind. Kennzeichnend für das Zugänglichmachen ist der interaktive Abruf von Werken und geschützten Leistungen, welcher über individuellen Zugriff des Nutzers an Orten und zu Zeiten seiner Wahl erfolgt („on demand“ wie bei der Nutzung von Streaming-Diensten wie zB Netflix, Amazon Prime, Disney+, Apple TV+, Spotify, Apple Music) und demnach dem Ausschlussrecht des § 18a unterliegt. Das Live-Streaming ohne nachgelagerte On-Demand-Abrufmöglichkeit isthingegen als Sendung (§ 17) zu beurteilen. Das Streaming von Filmen ist demnach als „Video on Demand“ (VoD) bekannt, ferner gibt es noch „Music on Demand“ oder allgemeiner gesprochen „Audio on Demand“, womit der interaktive Abruf von Musikstücken oder Hörspielen als Datenstrom bezeichnet wird, welcher jeweils dem Ausschlussrecht des § 18a unterliegt.  

Auch die Hintergrundmusik auf Websites ist als Zurverfügungstellung von Musikaufnahmen (§ 18a) zu verstehen, sofern sie als Hintergrundmusik auf allgemein zugänglichen Websites genutzt wird. Die Musikaufnahmen werden dabei im Streaming-Verfahren nach dem Aufruf einer Website auf oder durch den Computer eines Nutzers unverändert und nicht-interaktiv übertragen, sie sind jedoch nicht für eine dauerhafte Vervielfältigung (Speicherung) verfügbar.

Podcast-Streams hingegen erfolgen als Streaming und/oder Download „on demand“ des Abrufenden und unterliegen damit ebenfalls § 18a. Unter Podcasting wird die Zurverfügungstellung bestimmter Audiobeiträge, bestehend aus gesprochenem Wort und Musik (Podcasts), online im Internet und/oder über Apps mittels mobiler Kommunikationsnetze zur dauerhaften interaktiven Speicherung („On-Demand Download“) und/oder zum vorübergehenden interaktiven Abruf („On-Demand-Streaming“) verstanden.

S. 162Was bedeutet „öffentlich zugänglich“ machen?

Das „öffentliche Zugänglichmachen“ ist das zentrale Kriterium, um das Ausschlussrecht des § 18a anwenden zu können, Dieses setzt sich nach der Rechtsprechung aus zwei Tatbestandsmerkmalen zusammen, nämlich einerseits aus der „Handlung des Zugänglichmachens“ und andererseits aus dem Element „öffentlich“.

Die Handlung des „Zugänglichmachens“ liegt vor, wenn ein zuvor auf einer anderen Website veröffentlichtes Werk (zB eine Fotografie) auf eine Website eingestellt wird, nachdem sie zuvor auf einen privaten Server kopiert worden war. Durch ein solches Einstellen auf eine (andere) Website wird den Besuchern dieser Website nämlich der Zugang zum betreffenden Werk/Lichtbild auf dieser Website ermöglicht. Dazu hat der EuGH weiters klargestellt, dass es der Einstufung als öffentliches Zugänglichmachen nicht schadet, wenn der Vorgang kein neues technisches Verfahren beinhaltet und wenn damit ein neues Publikum angesprochen wird.

Zum Element der „Öffentlichkeit“ hat der EuGH wiederholt ausgesprochen, dass dieses begrifflich eine unbestimmte Zahl potentieller Adressaten bedeutet und zudem aus einer ziemlich großen Zahl von Personen bestehen muss. Zur unbestimmten Zahl potentieller Adressaten judiziert der EuGH, dass es um das Zugänglichmachen eines Werks in geeigneter Weise „für Personen allgemein“, also „nicht auf besondere Personen beschränkt“, die einer privaten Gruppe angehören, geht. Mit der Formulierung „ziemlich große Zahl“ von Personen wird eine bestimmte Mindestschwelle eingezogen. Eine konkrete Zahl nennt der EuGH jedoch nicht, sondern verweist dazu auf die Beurteilung durch die nationalen Gerichte im Einzelfall. Zudem nennt der EuGH das Kriterium, dass der Beklagte nicht in Gewinnerzielungsabsicht handeln darf.

Geschlossene Benutzergruppen

Grundsätzlich liegt ein öffentliches Zugänglichmachen iS von § 18a nur bei Überschreiten einer gewissen Personenanzahl und dem Fehlen eines Verbindungsmerkmals vor, wobei aber nach der Judikatur als Erfahrungssatz angenommen werden kann, dass eine ausreichende Verbindung umso unwahrscheinlicher wird, je mehr Personen einer Gruppe angehören.

Ob demnach die Nutzung eines Werks im Rahmen einer geschlossenen Benutzergruppe – wie zB in einer privaten Facebook-Gruppe – den Tatbestand der Zurverfügungstellung gem § 18a erfüllt, hängt von verschiedenen Faktoren ab: Es kommt auf das von vornherein festgelegte gemeinsame Interesse bzw den Gruppenzweck, S. 163die Beitrittsvoraussetzungen und -modalitäten, die Zusammensetzung der Gruppe und deren Mitgliederzahl an.

Rechtlich abschließend nicht geklärt ist die Frage, ob es sich um eine interaktive Zurverfügungstellung handelt, wenn urheberrechtlich geschütztes Material per E-Mail oder Instant-Messaging-Dienste wie WhatsApp oder Facebook Messenger an „recht viele“ Personen als Mitglieder der Öffentlichkeit übermittelt wird.

7.3. Welche gesetzlichen Vergütungsansprüche stehen dem Urheber zu?

Aus dem Urheberrecht entstehen auch schuldrechtliche (finanzielle) Forderungen (sog gesetzliche Beteiligungs- und Vergütungsansprüche) der Urheber bzw Leistungsschutzberechtigten gegenüber Werknutzern, welche aus bestimmten Verwertungshandlungen dieser Dritten erwachsen, an die das UrhG jeweils die Vergütungspflicht knüpft. Diese gesetzlichen Vergütungsansprüche treten an die Stelle der dem Urheber zustehenden Ausschlussrechte (§ 14 bis § 18a). Sie dürfen nicht mit dem Anspruch des Urhebers auf angemessenes Entgelt (§ 86) bei Rechteverletzungen verwechselt werden. Der Anspruch auf angemessenes Entgelt ist auch von jenem auf angemessene Vergütung (§ 37b Abs 1 und Abs 3) zu unterscheiden. Eine angemessene Vergütung gebührt dem Urheber gegenüber seinem Vertragspartner (und dessen Rechtsnachfolger), der zur Werknutzung vertraglich berechtigt ist: Ein angemessenes Entgelt (§ 86) steht dem Urheber gegenüber einem Dritten zu, der in die Urheber oder Verwertungsrechte eingreift, da er über keine vertragliche Berechtigung zur Werknutzung verfügt.

Basics des Urheberwissens

Der Urheber kann bestimmte Verwertungshandlungen Dritter nicht verhindern – er besitzt diesbezüglich also kein Verbotsrecht (Ausschlussrecht). Er kann hierfür stattdessen lediglich eine gesetzlich vorgesehene Vergütung bzw Beteiligung an einer solchen Vergütung verlangen. Diese (gesetzlichen) Beteiligungs- und Vergütungsansprüche können im Regelfall nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden. Will der Urheber diese Ansprüche gegenüber Dritten geltend machen, so kann er dies nicht persönlich tun. Der einzelne Urheber ist vielmehr „gezwungen“, einen Wahrnehmungsvertrag abzuschließen und so Bezugsberechtigter einer Verwertungsgesellschaft zu werden, wenn er an den gesetzlichen Beteiligungs- und Vergütungsansprüchen partizipieren will. Dies wird als Verwertungsgesellschaftenpflicht bezeichnet.

Die Verwertungsgesellschaftenpflicht ist verfassungsrechtlich unbedenklich; sie entspricht nach Auffassung der Judikatur den Anforderungen, die Eigentumsbeschränkungen erfüllen müssen, und liegt überdies im öffentlichen Interesse; sie ist nicht unverhältnismäßig und sachlich gerechtfertigt.

S. 164Basics des Urheberwissens

Die Höhe der gesetzlich vorgesehenen Beteiligungs- und Vergütungsansprüche bestimmt nicht der Gesetzgeber, sondern die jeweils mit der Wahrnehmung des betreffenden Vergütungsanspruchs staatlich betraute Verwertungsgesellschaft. Dies erfolgt primär in Abstimmung mit Nutzerorganisationen im Wege von Gesamtverträgen nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz, in Ermangelung von Gesamtverträgen nach Satzungen bzw autonomen Tarifen der jeweiligen Verwertungsgesellschaft. Die Verwertungsgesellschaften sind zur umfassenden Transparenz ihrer Tarife gesetzlich verpflichtet und veröffentlichen diese auf ihrer Website sowie in ihren jährlichen Geschäftsberichten.

Bei den gesetzlich vorgesehenen Beteiligungs- und Vergütungsansprüchen handelt es sich einerseits um Tatbestände, die das UrhG zu bloßen Geldforderungen abschwächt, obwohl es sich – systematisch betrachtet – um eine Inanspruchnahme von Verwertungsrechten handelt (zB im Zusammenhang mit freier Werknutzung); andererseits sind es eigenständige Beteiligungsansprüche (zB Vergütung für Verleihen).

Vergütung für Verleihen

Anders als das Vermietrecht ist das „Verleihrecht“ (§ 16a) kein Verbotsrecht, weil es von der Erschöpfung kraft Eigentumsübertragung erfasst ist. Es gewährt dem Rechteinhaber aber einen Anspruch auf angemessene Vergütung in Form der sog „Bibliothekstantieme“. Bei der Bibliothekstantieme handelt es sich um einmalige Pauschalentschädigungen zugunsten von Urhebern und Leistungsschutzberechtigten dafür, dass urheberrechtlich geschützte Werke möglicherweise in Bibliotheken und sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Einrichtungen ausgeliehen und sodann (privat) kopiert werden.  

Unter „Verleihen“ ist nur die zeitlich begrenzte, nicht Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung durch eine der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtung (Bibliothek, Bild- oder Schallträgersammlung, Artothek des Bundes im Belvedere 21 udgl) an ihre Besucher zu verstehen (§ 16a Abs 3). Die Benutzung von Werken in einer öffentlichen Präsenzbibliothek (etwa im Lesesaal) erfüllt den urheberrechtlichen Tatbestand des Verleihens nicht.

Die Verleihvergütung (§ 16a Abs 2) erfasst das Verleihen von (physischen) Werkstücken (nahezu) sämtlicher Werkkategorien einschließlich Urstücken (Originale), Reproduktionen, Kopien oder Fotografien von Werkstücken, von digitalen Werkträgern wie E-Books und DVDs, Lichtbildern (§ 74 Abs 7), Laufbildern (§ 73 Abs 2 iVm § 74 Abs 7), Tonträgern (§ 76 Abs 6) und auf Werkträgern gespeicherten Rundfunksendungen (§ 76a Abs 5). Nach der Rechtsprechung des EuGH kann unter bestimmten Voraussetzungen auch das VerleiS. 165hen digitaler Kopien vom Verleihrecht umfasst sein: Werden digitale Kopien eines E-Books vom Server einer öffentlich zugänglichen Bibliothek ausgehend dem Nutzer durch die Möglichkeit des Herunterladens zur Verfügung gestellt, liegt ein Akt des Verleihens vor, wenn nur eine einzige Kopie und bloß auf Dauer des Verleihens dem Nutzer zur Verfügung gestellt wird, welcher die heruntergeladene Kopie nach Ablauf der Verleihdauer nicht mehr benutzen kann, und wenn jeweils nur ein einziger Nutzer (gleichzeitig) diese Möglichkeit erhält.

Ausgenommen von der Verleihvergütung zugunsten von Urhebern und Leistungsschutzberechtigten (§ 16a Abs 4 Z 1) ist das Verleihen zum Zweck der Rundfunksendung (§ 17) sowie des öffentlichen Vortrags und der öffentlichen Aufführung und Vorführung (§ 18).

Ausgenommen von der Verleihvergütung ist weiters das Verleihen von Werken der angewandten Kunst und des Kunstgewerbes (§ 16a Abs 4 Z 2); diese Werke dürfen daher nach Erschöpfung des Verbreitungsrechts verliehen werden, ohne dass eine Vergütung hierfür bezahlt werden muss. Dies trifft ua auf den Kostümverleih zu.

Der Vergütungsanspruch kann nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden (§ 16a Abs 2).

Das Folgerecht für Werke der bildenden Künste

Mit der UrhG-Novelle 2005 hat der Gesetzgeber das sog Folgerecht (§ 16b) für Werke der bildenden Künste in Österreich eingeführt. Die Bezeichnung „Folgerecht“ ist insofern irreführend, als der Urheber eines Originals eines Werks der bildenden Kunst im Fall der Weiterveräußerung des Originals unter Beteiligung eines Vertreters des Kunstmarkts (Kunsthändler, Galerie, Auktionshaus etc) einen gesetzlich festgesetzten Prozentsatz vom Veräußerungserlös bekommt, also nur einen Vergütungsanspruch gegen den Erwerber des Kunstwerks besitzt. Der Beteiligungsanspruch steht dem Urheber erst ab einem Veräußerungserlös (ohne Steuern) von 2.500 € zu; er ist degressiv gestaffelt und beträgt maximal 12.500 € („Deckelung“) je Transaktion.

Eine Ausnahme von der Folgerechtspflicht besteht für sog Promotion-Galerien, sofern diese das Werk innerhalb von maximal drei Jahren ab Veräußerung vom jeweiligen Urheber direkt angekauft haben und sofern der Veräußerungserlös der Galerie nicht mehr als 10.000 € pro Kunstwerk beträgt.

Was sind Werkoriginale?

Erfasst vom Folgerecht sind alle Originale von Werkstücken (der bildenden Künste), die der Urheber entweder eigenhändig geschaffen hat oder die vom Urheber bzw unter seiner Leitung in begrenzter Auflage hergestellt und in der Regel S. 166nummeriert sowie vom Urheber signiert oder auf andere geeignete Weise autorisiert worden sind. Ferner sind solche Werkstücke als Originale anzusehen, die von den einschlägigen Fachkreisen als Originale beurteilt werden. Die vorstehende Umschreibung lässt aufgrund der Vielzahl an unbestimmten Gesetzesbegriffen zahlreiche Fragen offen, die der gerichtlichen Beantwortung bedürfen.

Wie wird das Folgerecht an den Künstler bezahlt?

Das Folgerecht ist nicht verwertungsgesellschaftenpflichtig. Es kann daher vom bildenden Künstler (bzw dessen Erben) selbstständig kassiert werden, sofern keine Mitgliedschaft zur Verwertungsgesellschaft Bildrecht besteht, weil diesfalls ausschließlich sie aufgrund des mit dem jeweiligen Künstler (Erben) abgeschlossenen Wahrnehmungsvertrags zum Inkasso berechtigt ist. In der Praxis rechnen österreichische Auktionshäuser die folgerechtspflichtigen Transaktionen gegenüber dem betreffenden Künstler zumeist direkt ab, sofern dieser nicht durch einen Wahrnehmungsvertrag mit der VG Bildrecht gebunden ist.

Vergütung für öffentliche Wiedergaben (Filmvorführungen)

Für bestimmte Einrichtungen wie

  • Öffentliche Bibliotheken,

  • Schulen und Universitäten sowie

  • Beherbergungsbetriebe

wird die öffentliche Wiedergabe von Bild- und Tonträgern („Filmvorführungen“) gegen Leistung einer angemessenen Vergütung vom Gesetzgeber ausdrücklich für zulässig erklärt, womit die teilweise gängige, aber in früheren Zeiten urheberrechtlich unzulässige Praxis der Nutzung von Tonträgern und Filmen in diesen Einrichtungen gesetzlich saniert wird. Die Vergütungsansprüche können grundsätzlich nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.

Filmvorführungen in öffentlichen Bibliotheken

Einrichtungen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, wie Bibliotheken, Bild- oder Schallträgersammlungen, Bundesanstalten für audiovisuelle Medien und ähnliche Einrichtungen (wie etwa öffentlich zugängliche Amts- und Pfarrbibliotheken), dürfen Werkstücke an Besucher verleihen. Dies gilt für Bild- und Schallträger (DVD, CD, Bildplatte) gleichermaßen wie für Werkstücke aller anderen Werkarten (zB Bücher oder Zeitschriften) einschließlich deren Reproduktionen.

Während das Benützen von Büchern und Zeitschriften in einer (Präsenz-)Bibliothek als „Einsichtnahme an Ort und Stelle“ urheberrechtlich nicht relevant ist, erfordert die Benützung von Bild- oder Schallträgern durch Besucher in der BiblioS. 167thek das Abspielen auf einem Wiedergabegerät. Damit ist allerdings der Tatbestand der öffentlichen Wiedergabe (sukzessive Öffentlichkeit) der auf dem Bild- oder Schallträger festgehaltenen Werke erfüllt, welche ohne Zustimmung des Urhebers unzulässig ist.

Die „Leseplatzausnahme“ für die Benutzung von Bild- oder Schallträgern in Bibliotheken (§ 56b) sieht nun eine Ausnahme vom Ausschlussrecht des Urhebers der auf den verwendeten Bild- oder Schallträgern festgehaltenen Werke vor; der Urheber erhält stattdessen einen angemessenen Vergütungsanspruch. Dieser kann nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden. Es existiert eine Reihe von diesbezüglichen Gesamtverträgen zwischen den Trägern der von der Regelung betroffenen Bildungseinrichtungen und den jeweils mit der Wahrnehmung dieses Vergütungsanspruchs betrauten Verwertungsgesellschaften.

Die Verwendung von Bild- und Schallträgern in derartigen Einrichtungen unterliegt allerdings nur dann der Ausnahmebestimmung, wenn es sich um rechtmäßig hergestellte Speichermedien handelt (§ 56b Abs 2) und nicht mehr als zwei Besucher gleichzeitig der Vorführung beiwohnen können – dh keine Vorführung für Schulklassen – und dies nicht zu Erwerbszwecken geschieht. Die Benützungshandlung darf demgemäß keinen Erwerbszwecken dienen und muss auf die individuelle Werkvermittlung in den von der betreffenden Einrichtung bereitgestellten Terminals (Leseplätze, Hörplätze oder Sehplätze) beschränkt sein. Die Einhebung eines Kostenbeitrags für die Benutzung durch die betreffende Einrichtung – etwa in Form einer Einschreibgebühr oder Mitgliedschaft – erscheint rechtlich argumentierbar, lässt sich aber dem Gesetz nicht mit der gewünschten Deutlichkeit entnehmen.

Filmvorführungen in Schulen und an Universitäten

Werden Werke der Filmkunst und die damit verbundenen Werke der Tonkunst für Zwecke des Unterrichts in einzelnen Klassen von Pflichtschulen (Volks-, Mittel-, Sonder-, Berufs- und polytechnischen Schulen) aufgeführt, so handelt es sich dabei um eine öffentliche Wiedergabe im Unterricht. Die dessen ungeachtet in diesen Institutionen bzw auch an Universitäten und Fachhochschulen vielfach gängige Praxis, Videomitschnitte von Fernsehsendungen oder käuflich erworbene Videofilme im Rahmen des Unterrichts oder bei Lehrveranstaltungen vorzuführen – ohne aber über die erforderlichen Genehmigungen der Rechteinhaber zu verfügen –, ist unter bestimmten Voraussetzungen gesetzlich zulässig.

Schulen und Universitäten (einschließlich Fachhochschulen) dürfen Werke der Filmkunst und die damit verbundenen Werke der Tonkunst in einem durch den Zweck des Unterrichts bzw der Lehre gerechtfertigten Umfang öffentlich (dh vor S. 168einer Schulklasse im physischen Präsenzunterricht bzw Gruppe von Studenten in der physischen Präsenzlehre) aufführen (§ 56c). Hierbei ist der Begriff der Schulöffentlichkeit maßgeblich.

Der Begriff der „Schule“ bzw „Universität“ wird nach dem mit der Ausnahme offenkundig verfolgten Zweck nur auf staatlich anerkannte Bildungseinrichtungen gemäß den einschlägigen Gesetzen anzuwenden sein; nicht erfasst sind demnach Tanzschulen, Sportschulen, Fahrschulen oder Einrichtungen der Erwachsenenfortbildung, wie etwa die Volkshochschulen. Die Beschränkung auf den durch den Zweck des Unterrichts gerechtfertigten Umfang bedeutet, dass die Aufführung dem Lehrplan entspricht und nicht bloß der Beschäftigung der Schüler dient, etwa vor Schulschluss oder während ausfallender, nicht supplierter Unterrichtsstunden. Auch Filmvorführungen anlässlich von Schulbällen, Schulfesten oder bei Veranstaltungen von Elternvereinen fallen nicht unter diese freie Werknutzung.

Die öffentliche Wiedergabe im Unterricht (§ 56c) erfasst nicht nur Werke der Filmkunst (einschließlich Videoaufnahmen, auch wenn diese von YouTube gestreamt werden) samt der allenfalls dazugehörenden Filmmusik, sondern auch einfache Laufbilder (§ 74 Abs 7), wie zB Filmaufnahmen, die durch das Mikroskop gemacht und im Rahmen des Biologieunterrichts (klassen-öffentlich) aufgeführt werden. Ausgenommen von der freien Werknutzung sind didaktische Filmwerke.

Dem Urheber des Filmwerks sowie den Urhebern vorbestehender Werke, die im Filmwerk enthalten sind, steht für solche öffentlichen Vorführungen eine angemessene Vergütung zu. Diese kann nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden. Es existiert eine Reihe von diesbezüglichen Gesamtverträgen zwischen den Trägern der genannten Bildungseinrichtungen und den betreffenden Verwertungsgesellschaften.

Filmvorführungen in Beherbergungsbetrieben

Unter eng umschriebenen Voraussetzungen wird der Tourismuswirtschaft ermöglicht, für ihre Gäste mittels DVD ein Schlechtwetterprogramm zu veranstalten:

Beherbergungsunternehmen (nicht aber Restaurants, Kaffeehäuser, Bars etc) dürfen für die von ihnen aufgenommenen Gäste Werke der Filmkunst sowie einfache Laufbilder (§ 74 Abs 7) öffentlich aufführen, wenn seit der Erstaufführung des Filmwerks im Inland oder in deutscher Sprache (oder in einer Sprache einer in Österreich anerkannten Volksgruppe) mindestens zwei Jahre vergangen sind, eine handelsübliche DVD verwendet wird und die Zuschauer kein Entgelt für die Vorführung bezahlen (§ 56d).

S. 169Die Aufführung darf nur mit Hilfe eines zu Handelszwecken hergestellten Bild- oder Tonträgers, dessen Verbreitung nach § 16 Abs 3 zulässig ist, vorgenommen werden; nicht erfasst sind daher private Videomitschnitte oder Tonbandaufnahmen.

Dem Urheber steht ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu. Dieser kann nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden. Es existiert eine Reihe von diesbezüglichen Gesamtverträgen zwischen den Fachorganisationen der Wirtschaftskammer und den betreffenden Verwertungsgesellschaften. Der praktische Nutzen dürfte aufgrund der technischen Entwicklung – wie etwa Kabelfernsehen in den Zimmern von Beherbergungsunternehmen – endgültig nicht mehr gegeben sein.

Reprografie- und Speichermedienvergütung

Um finanzielle Nachteile auszugleichen, die Urhebern durch die gesetzlich zulässige Vervielfältigung zum eigenen bzw zum privaten Gebrauch entstehen, sieht das UrhG bestimmte Vergütungsansprüche vor: Analog zur Abgeltung „privater Tonbandüberspielungen“ durch die Speichermedienvergütung (vormals: Leerkassettenvergütung) wird die Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch mit Hilfe reprografischer oder ähnlicher Verfahren durch eine Reprografievergütung (§ 42b Abs 2) abgegolten. Anders als bei der Speichermedienvergütung existiert bei der Reprographie (Kopieren) kein Trägermaterial, an welches die Vergütung gekoppelt werden könnte. Stattdessen knüpft die Reprografievergütung einerseits an den Verkauf von Vervielfältigungsgeräten an (Gerätevergütung), andererseits an deren entgeltlichen Betrieb, sofern dieser in bestimmten Einrichtungen erfolgt (Betreibervergütung).

Speichermedien- und Reprografievergütung können nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden (§ 42b Abs 5).

Bei der Bemessung der Vergütung ist auf neun gesetzlich näher umschriebene Umstände Rücksicht zu nehmen (§ 42b Abs 4): Bei der Gerätevergütung etwa auf die Leistungsfähigkeit des Geräts, bei der Betreibervergütung auf die Art und den Umfang der Nutzung des Vervielfältigungsgeräts (Art des Betriebs, Standort des Geräts, übliche Verwendung) und bei der Speichermedienvergütung auf die Speicherkapazität und Mehrfachbeschreibbarkeit des Speichermediums.

Gerätevergütung

Für Geräte, die ihrer Art nach zur Vornahme von reprografischen oder nach ähnlichen Verfahren ausgeführten Vervielfältigungen – also zur Vervielfältigung auf Papier – bestimmt sind (Vervielfältigungsgeräte), ist eine Gerätevergütung zu leisten; dies trifft auf PCs nicht zu, für sie fällt keine Reprografievergütung an.

S. 170Auf die durch den Betreiber des Geräts vorgenommene Zweckbestimmung kommt es ebenso wenig an, wie auf die objektive Eignung des Geräts, sodass Fotoapparate oder Plotter trotz objektiver Eignung nicht unter die Vergütungspflicht fallen. Drucker, Fotokopierer, Readerprinter zählen hingegen zu den Vervielfältigungsgeräten; die Einbeziehung von Scannern wird bejaht, weil auch Geräte mit einem „der Reprographie ähnlichen Verfahren“ als Vervielfältigungsgeräte gelten und es nicht erforderlich ist, dass die Vervielfältigungsvorlage auf Papier festgehalten ist: Auch Geräte, mit denen Werke digital gespeichert und im Anschluss ausgedruckt werden können, sind Vervielfältigungsgeräte.

Anspruchsberechtigt sind Urheber von Werken, bei denen nach ihrer Art mit reprografischen Vervielfältigungen zu rechnen ist. Hierbei handelt es sich insbesondere um Werke der Literatur und der bildenden Künste sowie um Lichtbildwerke und Inhaber von Leistungsschutzrechten an einfachen Lichtbildern (§ 74 Abs 7).

Nicht darunter fallen Computerprogramme sowie elektronische Datenbankwerke, weil diese nicht zum eigenen Gebrauch vervielfältigt werden dürfen (§ 40d Abs 1).

Vergütungspflichtig ist, wer das Vervielfältigungsgerät als Erster im Inland gewerbsmäßig entgeltlich in den Verkehr bringt (§ 42b Abs 3 Z 1). Für die betreffende Person besteht eine gesonderte Meldepflicht (§ 90a Abs 1). Der Begriff des „Inverkehrbringens“ und des „Feilhaltens“ ist im Sinn des Verbreitungsrechts (§ 16) zu verstehen, ohne dass es allerdings auf das Kriterium der Öffentlichkeit ankommt.

Die Gerätevergütung ist von der jeweiligen Verwertungsgesellschaft zurückzubezahlen, wenn das Vervielfältigungsgerät vor der Veräußerung an den Letztverbraucher in das Ausland ausgeführt wird; Zahlungsempfänger ist der Exporteur des Geräts (§ 42b Abs 6 Z 1).

Betreibervergütung

Bestimmte Großbetreiber von Vervielfältigungsgeräten, nämlich Schulen, Universitäten, Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung, Forschungseinrichtungen, öffentliche Bibliotheken und Einrichtungen, die Vervielfältigungsgeräte entgeltlich bereithalten (Copyshops, Kaufhäuser und Schreibwarengeschäfte), haben (zusätzlich zur Geräteabgabe) eine Betreibervergütung zu leisten.

Betreiber ist, wer als Eigentümer, Mieter oder Leasingnehmer auf seine Rechnung das Gerät aufstellt und es betreibt.

Bezüglich des Kreises der Anspruchsberechtigten gilt das zur Gerätevergütung Gesagte.

S. 171Die Betreibervergütung ist binnen zehn Tagen nach Ende des Kalendermonats fällig, in welchem die Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch mit Hilfe reprographischer Verfahren stattgefunden hat. Der Betreiber hat bis zum Fälligkeitstag Rechnung über die Anzahl aller hergestellten vergütungspflichtigen Vervielfältigungen pro Gerät, gegliedert nach Kopierformaten und Schwarzweiß- bzw Farbkopien, zu legen sowie über Anfrage Auskunft zu geben, welche Werke vervielfältigt wurden. Die Gutschrifterteilung sowie Bezahlung der Vergütung hat wie bei der Gerätevergütung durch den Betreiber zu erfolgen; eine Bürgenhaftung existiert nicht.

Speichermedienvergütung (SMV)

Nach dem Gesetz besteht eine Vergütungspflicht für „Speichermedien aller Art“, soweit sie nicht nur geringfügig für privates Kopieren verwendet werden können (§ 42b Abs 2a). Betroffen von dieser Regelung sind somit alle Medien, die Audio-, Video-, Text- oder Bilddateien speichern können. Hierfür existiert eine eigene Liste gemäß dem Gesamtvertrag Speichermedienvergütung „Neue Medien“ und dem Gesamtvertrag Leerkassettenvergütung. In jüngster Zeit hat der EuGH auch das Abspeichern von Inhalten in der Cloud (auf einem Server eines Anbieters) als Anwendungsfall der Speichermedienvergütung anerkannt. Cloud-Services existieren in unterschiedlichen Ausgestaltungsformen. Der Kern der Dienstleistung ist die Zusicherung, dass der Nutzer über eine bestimmte Speicherkapazität verfügen kann, ohne dass er einen Anspruch darauf habe, dass die Inhalte auf einem bestimmten Server oder auf bestimmten Servern gespeichert werden. Nutzer sind darauf beschränkt, die Speicherkapazität „irgendwo in der Cloud“ des Anbieters abrufen zu können. Damit überlassen Cloud-Provider ihren Kunden keine Speichermedien, sondern stellen – als Dienstleistung – Speicherkapazität online zur Verfügung.

Die Einnahmen werden von der austro mechana nach einem festgelegten Schlüssel, der auf Basis der durchschnittlichen Nutzung der einzelnen Werkkategorien basiert, an die an der SMV beteiligten Verwertungsgesellschaften verteilt. Die weitere Aufteilung an die einzelnen Rechteinhaber fällt in die Kompetenz der jeweiligen Verwertungsgesellschaft (Bildrecht, Literar-Mechana, LSG, VAM, VDFS und VGR). Der Gesetzgeber hat für alle Verwertungsgesellschaften festgelegt, dass mindestens 50 % der Gesamteinnahmen für soziale und kulturelle Zwecke (SKE) zu verwenden sind. Jede Verwertungsgesellschaft hat die Mittelverwendung in ihrem jährlichen Transparenz-Bericht zu veröffentlichen. Die Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften veröffentlicht jährlich einen Bericht über die Mittelverwendung aller SKE. Die zweite Hälfte der Einnahmen wird direkt von den beteiligten Verwertungsgesellschaften an die Rechteinhaber verteilt.

S. 172Ist von einem Werk, das durch Rundfunk gesendet, der Öffentlichkeit im Internet zur Verfügung gestellt oder auf einem zu Handelszwecken hergestellten Speichermedium festgehalten worden ist, seiner Art nach zu erwarten, dass es durch Festhalten („Aufnehmen“) auf einem Speichermedium zum eigenen oder zum privaten Gebrauch vervielfältigt wird, so hat der Urheber Anspruch auf eine angemessene Vergütung (Speichermedienvergütung), wenn Speichermedien jeder Art im Inland gewerbsmäßig entgeltlich in den Verkehr kommen (§ 42b Abs 1).

Nicht vergütungspflichtige Speichermedien sind:

  • Spielekonsolen aller Art;

  • Speichermedien in/für Geräte(n), die nicht für Vervielfältigungen zum eigenen oder privaten Gebrauch geeignet sind oder bestimmungsgemäß nicht für solche Vervielfältigungen genutzt werden (zB Speichermedien in Druckern, Kassen, Haushaltsgeräten);

  • in Fotoapparate, Camcorder und andere Unterhaltungselektronikprodukte, die nicht unter die in diesem Gesamtvertrag oder dem Gesamtvertrag Leerkassettenvergütung 2010 aufgezählten vergütungspflichtigen Kategorien fallen, integrierte Speichermedien;

  • Festplatten, die in Groß- und Industrieanlagen eingebaut sind,

  • Festplatten, die in gewerblich genutzten Servern eingebaut sind und somit typischerweise nicht für den privaten bzw eigenen Gebrauch im Sinne des UrhG verwendet werden, zB Terminals, Kassensysteme udgl;

  • sog Workstations (ohne Festplatte);

  • Speichermedien, die typischerweise in gewerblich genutzten Festplattenverbundsystemen eingebaut werden (NAS, SAN, NRAID, JBOD etc), um insbesondere für Striping, Mirroring und Paritätsinformationen verwendet zu werden;

  • E-Book-Reader – das sind Geräte, deren Hauptzweck die Anzeige von E-Books ist.

Vergütungspflichtig ist, wer das Speichermedium als Erster im Inland gewerbsmäßig entgeltlich in den Verkehr bringt. Das ist in der Regel der Importeur. Wer S. 173das Speichermedium im Inland gewerbsmäßig entgeltlich, jedoch nicht als Erster in Verkehr bringt oder feilhält – dh jeder Detailhändler –, haftet als Bürge und Zahler solidarisch mit dem Importeur (§ 42b Abs 3 Z 1). Die private Einfuhr und die unentgeltliche Abgabe werden daher nicht erfasst.

Der Begriff des „Inverkehrbringens“ und des „Feilhaltens“ ist im Sinn des Verbreitungsrechts (§ 16) zu verstehen, ohne dass es allerdings auf das Kriterium der Öffentlichkeit ankommt. Wo das unbespielte Trägermaterial für Vervielfältigungen zum eigenen Gebrauch letztlich benutzt wird – ob im In- oder Ausland – ist unerheblich. Die Vergütungspflicht trifft daher auch die Veräußerung von Leerkassetten an ausländische Touristen, welche diese in ihre Heimatländer mitnehmen.

Von der Haftung für die Speichermedienvergütung ausgenommen sind Händler, die im Halbjahr Schallträger mit nicht mehr als 5.000 Stunden Spieldauer und Bildträger mit nicht mehr als 10.000 Stunden Spieldauer beziehen.

„Beziehen“ bedeutet, dass der Händler tatsächlich oder rechtlich über das Trägermaterial verfügen kann. Erfasst sind demnach Käufe auf Distanz, bei denen der Händler die rechtliche Verfügungsmacht erhält, ohne das Trägermaterial selbst zu Gesicht zu bekommen, und Käufe unter Eigentumsvorbehalt, bei denen der Händler bis zur Bezahlung des Kaufpreises nur Besitzer und noch nicht Eigentümer des Trägermaterials ist.

Bemessungsgrundlage für die Entrichtung der Vergütung ist in allen Fällen die tatsächliche Spieldauer des Trägermaterials, wie sie auf der Verpackung bzw dem Trägermaterial selbst als Standardspielzeit angegeben ist. (Pkt 3. Gesamtvertrag)

Die Speichermedienvergütung wird ausschließlich von der austro mechana eingehoben, welche von allen übrigen Verwertungsgesellschaften damit betraut wurde. Die austro mechana ist daher berechtigt, die Vergütung im eigenen Namen gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen.

Die Speichermedienvergütung ist zurückzubezahlen, wenn das Trägermaterial vor der Veräußerung an den Letztverbraucher in das Ausland ausgeführt wird (§ 42b Abs 6 Z 1) und wenn das Trägermaterial zur Vervielfältigung zum nicht eigenen Gebrauch benutzt wird, es sei denn, dass der nichteigene Gebrauch eine S. 174freie Werknutzung ist (§ 42b Abs 6 Z 2). Ansprüche auf Zurückzahlung sind unter Vorlage von Belegen, aus denen die Zahlung der Urhebervergütung zu ersehen ist, an die austro mechana zu richten, wobei der Antragsteller glaubhaft zu machen hat, dass das Trägermaterial nicht für Vervielfältigungen zum eigenen Gebrauch benützt wurde (Pkt 12. Gesamtvertrag).

7.4. Wie lange währt der Urheberrechtsschutz?

Der urheberrechtliche Schutz währt nicht ewig – irgendwann muss Schluss damit sein. Aber wann ist das genau? Lässt sich das Ende des Urheberrechts berechnen? Und ist die Schutzdauer eines Werks ident mit der gesetzlichen Schutzfrist? Das UrhG hält hierfür spezifische Regelungen bereit:

Was versteht man unter der urheberrechtlichen Schutzfrist?

Ein Werk genießt urheberrechtlichen Schutz ab dem Zeitpunkt seiner Erschaffung, wobei es allerdings nicht auf die Werkvollendung ankommt. Während das Sacheigentum an Werkstücken wie Skulpturen, Manuskripten, Fotografien udgl nach den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen ewig besteht, ist das „geistige“ Eigentum am Werk befristet: Irgendwann muss Schluss sein! Bei Werken beträgt die Schutzfrist üblicherweise 70 Jahre (s.u.) ab dem Ableben seines Schöpfers („post mortem auctoris“), sofern der Schöpfer bekannt ist.

Was versteht man unter der urheberrechtlichen Schutzdauer?

Die Schutzdauer eines Werks umfasst daher die Zeitspanne ab dem Zeitpunkt seiner Erschaffung bis zum Ablauf des 70. Jahres nach dem Tod seines Schöpfers. Je nachdem, in welchem Lebensalter der Schöpfer das Werk geschaffen hat, kann die Schutzdauer eines Werks weit über 100 Jahre ab der Erschaffung des Werks betragen.

Basicsdes Urheberwissens

Die gesetzliche Schutzfrist für Werke (und sonstige geschützte Leistungen) darf nicht mit der Schutzdauer des betreffenden Werks (der sonstigen geschützten Leistung) verwechselt werden: Die Schutzfrist ist gesetzlich vorgegeben und starr; sie schließt bei Werken an das Ableben des Urhebers an. Die Schutzdauer eines Werks beginnt hingegen bereits mit dem Zeitpunkt der Werkschöpfung, also idR noch zu Lebzeiten des Urhebers.

Mit dem Ablauf der 70-jährigen Schutzfrist des Werks „post mortem auctoris“ enden sämtliche hieran bestehenden Verwertungsrechte und Urheberpersönlichkeitsrechte. Es steht dann jedermann grundsätzlich frei, das Werk auf beliebige Art zu nutzen, dessen Urheber zu benennen oder nicht, es zu bearbeiten oder zu ändern: Das Werk ist gemeinfrei geworden.

S. 175Schutzfristen für Werke

Die urheberrechtliche Schutzfrist beträgt für Werke sämtlicher Werkkategorien einheitlich 70 Jahre, beginnend mit dem Tod des Urhebers. Dies wird als Regelschutzfrist bezeichnet.

Bei mehreren Miturhebern ist der Tod des zuletzt verstorbenen maßgebend (§ 60 Abs 1). Bei Filmwerken ist dies entweder der Hauptregisseur, der Urheber des Drehbuchs, der Dialoge oder der für den Film eigens geschaffenen Filmmusik (§ 62). Bei Werkverbindungen in Form von Musikkompositionen mit Text – wie etwa bei einem Libretto zu einer Oper – besteht seit 2013 eine einheitliche Schutzfrist: Das Urheberrecht endet an beiden Werken einheitlich 70 Jahre nach dem Tod des letztlebenden (Mit-)Urhebers, unabhängig davon, ob es sich um den Urheber des Sprachwerks oder den des Musikwerks handelt (§ 60 Abs 2). Voraussetzung für diese Berechnung ist, dass beide Werke eigens für diese Werkverbindung geschaffen wurden. Diese Regelung wurde notwendig, da Miturheberschaft (§ 11 Abs 1) voraussetzt, dass das gemeinsam geschaffene Werk eine untrennbare Werkeinheit bildet, was bei der Verbindung eines Sprachwerks mit einem Musikwerk in aller Regel nicht zutrifft. Die sich aus dieser Rechtslage ergebenden mannigfaltigen Fragen betreffend unterschiedliche und zT bereits abgelaufene Schutzdauer sind durch detaillierte Übergangsvorschriften geregelt (§ 116 Abs 2–4).  

Bei anonymen oder pseudonymen Werken beginnt die Schutzfrist grundsätzlich mit dem Zeitpunkt der Schaffung oder – wenn das Werk vor Ablauf der Schutzfrist veröffentlicht wird – mit dem Tag der Veröffentlichung (§ 61 Abs 1). Wird die Identität des Urhebers innerhalb dieser Frist offenbart oder besteht im Fall der Verwendung eines Pseudonyms kein Zweifel an der Identität des Urhebers, dann gilt die Regelschutzfrist von 70 Jahren pma (§ 61 Abs 2).

Schutzfristenverlängerung für Werke

Im Lauf der Jahre haben einige gesetzliche Schutzfristenverlängerungen stattgefunden (§§ 101 bis 116), die es zu berücksichtigen gilt, falls man die für ältere Werke konkret anwendbare Schutzfrist zu ermitteln hat.

Schutzfrist im Leistungsschutzrecht

Die urheberrechtliche Schutzfrist der Leistungsschutzrechte beträgt einheitlich 50 Jahre, bei ausübenden Künstlern ab der Darbietung. Wird diese auf einem Bild- oder Schallträger während der noch nicht abgelaufenen Frist veröffentlicht oder öffentlich wiedergegeben, dann beträgt die Schutzfrist 70 Jahre (§ 68 Abs 3). Bei Licht- und Laufbildern gilt ebenfalls eine 50-jährige Schutzfrist ab Aufnahme bzw Veröffentlichung (§ 74 Abs 6) – liegt allerdings ein Lichtbildwerk vor, dann S. 17670 Jahre ab dem Ableben des Urhebers –, bei Tonträgern 70 Jahre ab Aufnahme bzw Veröffentlichung (§ 76 Abs 5) und bei Rundfunksendungen 50 Jahre ab Sendung (§ 76a Abs 4).

Das Schutzrecht für Datenbanken beträgt 15 Jahre (§ 76d Abs 4), das für sog nachgelassene Werke (editio princeps) 25Jahre ab Veröffentlichung (§ 76b).


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Werkart
Schutzfrist in Jahren
Schutzbeginn
Sämtliche Werke (Sprachwerke, Musikwerke, Werke der bildenden Künste) einschließlich Computerprogrammen und Datenbankwerken
70
Tod des Urhebers
Filmwerke
70
Letztversterbender Regisseur, Drehbuch- oder Dialogautor, Filmmusikkomponist
Anonyme und pseudonyme Werke
70
Schaffung bzw Veröffentlichung des Werks
Lieferungswerke
70
Jede Lieferung getrennt
Darbietungen ausübender Künstler
50
Darbietung bzw Veröffentlichung der Darbietung (ohne Schallträgeraufnahme)
Darbietungen ausübender Künstler
70
Bei Schallträgeraufnahme
Schallträger
70
Aufnahme bzw Veröffentlichung
Rundfunksendungen
50
Sendung
Lichtbilder (Fotos)
50
Aufnahme bzw Veröffentlichung
Lichtbildwerke (Fotos)
70
Tod des Urhebers
Laufbilder (Film)
50
Aufnahme bzw Veröffentlichung
Nachgelassene Werke
25
Veröffentlichung
Datenbanken
15
Herstellung bzw Veröffentlichung
Presseveröffentlichungen
2
Veröffentlichung

S. 177Schutzfristenvergleich bei Auslandsbezug

Will ein Verbandsurheber in Österreich urheberrechtlichen Schutz in Anspruch nehmen, so wird hinsichtlich der Schutzfrist ein sog Schutzfristenvergleich (Art 7 Abs 8 RBÜ) durchgeführt, weil kein Verbandsland die Werke „seiner“ Urheber länger schützen muss, als sie in seinem Heimatland (Ursprungsland) geschützt wären. Da Urheber aus Mitgliedstaaten der EU dem Diskriminierungsverbot unterliegen, wonach diese gleich wie österreichische Urheber zu behandeln sind, bedarf es in diesen Fällen keines Schutzfristenvergleichs.

Wie werden Schutzfristen berechnet?

Der französische Maler Claude Monet verstarb am . Seine Werke unterlagen in Österreich und Deutschland der 70-jährigen Schutzfrist, während sie in Frankreich bereits 20 Jahre früher gemeinfrei wurden. Am wurden über Antrag der (vormaligen) Verwertungsgesellschaft bildender Künstler (VBK) zahlreiche Kopien von Monet-Bildern, die in Wien als sog „legale Fälschungen“ zum Kauf angeboten wurden, gerichtlich beschlagnahmt.

Die beschlagnahmten Kopien wurden deshalb als „legale Fälschungen“ bezeichnet, weil sie (damals) in Frankreich bereits gemeinfrei geworden waren und daher auch vervielfältigt und (dort) verbreitet werden durften. In Österreich war die gegenüber damals in Frankreich geltende erheblich längere Schutzfrist (70 Jahre pma) aber noch nicht abgelaufen, womit in Österreich keine „legalen Fälschungen“, sondern „illegale Kopien“ angeboten und verkauft wurden.

Basics des Urheberwissens

Bei der Berechnung der urheberrechtlichen Schutzfristen (§§ 60 bis 63) ist das Kalenderjahr, in dem die für den Beginn der Frist maßgebende Tatsache eingetreten ist, nicht mitzuzählen (§ 64).

Dies bedeutet: Die Schutzfrist ist immer vom 1. Jänner des Kalenderjahres an zu berechnen, das dem maßgebenden Zeitpunkt (Veröffentlichung eines Werks, Herstellung, Tod des Urhebers, Erstsendung) folgt. Der Schutz endet deshalb unabhängig vom konkreten Todeszeitpunkt des Urhebers am 31. Dezember des Jahres, in welchem die Schutzdauer endet. Die Endziffern stimmen überein (zB Tod des Malers Claude Monet: ; Beginn der Schutzfristberechnung: ; Ende der 70-jährigen Schutzfrist: , womit die Beschlagnahme am noch knapp innerhalb der Schutzdauer erfolgte; ab wären die Werke gemeinfrei geworden).

Diese Art der Berechnung der Schutzfrist gilt auch für die Schutzfrist von Darbietungen ausübender Künstler (§ 68 Abs 3), der Leistungsschutzrechte des Veranstalters (§ 72 Abs 4), von Licht- und Laufbildern (§ 74 Abs 6), Tonträgern (§ 76 Abs 5), S. 178Rundfunksendungen (§ 76a Abs 4) sowie nachgelassenen Werken (§ 76b), geschützten Datenbanken (§ 76d Abs 4) und Presseveröffentlichungen (§ 76f Abs 3).

7.5. Das Ableben des Urhebers

Das UrhG befasst sich nur am Rande mit dem Ableben von Urhebern und Leistungsschutzberechtigten.

Urheberrecht und Erbrecht

Urheber pflegen das Zeitliche zu segnen, lange bevor die Schutzfrist der von ihnen geschaffenen Werke abgelaufen ist. Was dann? Stirbt der Urheber, muss gewährleistet sein, dass andere Personen die persönlichen und wirtschaftlichen Interessen am Werk wahrnehmen können, bis die 70-jährige Schutzfrist am Werk abgelaufen ist. Das Urheberrecht unterliegt daher den allgemeinen zivilrechtlichen Regeln über das Erbrecht (§ 23 Abs 1; das Erbrecht finden wir in § 531 ff ABGB).

Der Erbe bzw die Erben rücken als Gesamtrechtsnachfolger in die volle Rechtsstellung des Urhebers ein. Dies gilt sowohl für die Verwertungsrechte als auch für die Urheberpersönlichkeitsrechte und alle daraus resultierenden Befugnisse. Jeder Erbe kann das Urheberrecht seinerseits weitervererben.

Basics des Urheberwissens

Das Vererben ist der einzige rechtswirksame Akt, womit das Urheberrecht als solches auf einen anderen übertragen werden kann.

Bei Miturhebern ist ein Verzicht zugunsten eines Miturhebers zulässig, womit das Urheberrecht dem oder den verbliebenen Miturheber(n) zuwächst. Dies gilt auch für Erben.

Zu beachten: Der Verzicht eines Miturhebers (Erben) ist den anderen Miturhebern (Erben) gegenüber zu erklären.

Erbe kann jede natürliche oder juristische Person sein, daher insbesondere auch eine Privatstiftung, welche nach dem Ableben des Urhebers mit der Verwaltung und Verwertung der ihr vererbten Urheberrechte betraut wird.

Ob die Erbfolge auf Gesetz (§ 727 ABGB), einem Testament des Urhebers (§ 552 ABGB) oder auf Erbvertrag (§§ 602, 1249 ff ABGB) beruht, ist für den Übergang des Urheberrechts gleichgültig. Erforderlich ist, dass im Verlassenschaftsverfahren eine Einantwortung in den Nachlass des verstorbenen Urhebers erfolgt und nicht bloß eine Überlassung des Nachlasses an Zahlungs statt an die Verlassenschaftsgläubiger. Dies wird in der praktischen Durchführung von VerlassenS. 179schaftsverfahren zumeist übersehen, wenn sich die gesetzlichen Erben des Urhebers mit einer kostengünstigeren Überlassung des Nachlasses an Zahlungs statt begnügen, um sich damit die Errichtung eines Inventars und die damit verbundene finanzielle Bewertung der Urheberrechte durch einen Sachverständigen im Verlassenschaftsverfahren zu ersparen. Ohne formelle Einantwortung verbleiben die Urheberrechte des Erblassers gewissermaßen im „luftleeren“ Raum. Damit sind im Weiteren allfällige Werknutzungsverträge der nicht eingeantworteten Erben mit Werkverwertern rechtsunwirksam.

In Erfüllung einer auf den Todesfall getroffenen Anordnung (sog letztwillige Verfügung oder Vermächtnis [§ 535 ABGB]) kann das Urheberrecht auch auf sog Sondernachfolger, die keine Erben sind, im Wege der Einzelrechtsnachfolge übertragen werden (§ 23 Abs 1), ebenso durch eine Schenkung auf den Todesfall (§§ 603, 956 ABGB), womit auch eine Einbringung von Urheber- und Werknutzungsrechten von Todeswegen in eine Privatstiftung zulässig ist.

Werknutzungsrechte sind ebenso vererblich (§ 27 Abs 1) wie die Folgerechtsvergütung (§ 16b Abs 2) und die Leistungsschutzrechte.

Die Erbengemeinschaft

Geht das Urheberrecht (oder Leistungsschutzrecht) im Wege der Erbfolge auf mehrere Personen über, so sind auf sie die für Miturheber geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden (§ 23 Abs 4 iVm § 11). Beim Übergang des Urheberrechts auf mehrere Erben entsteht daher ein Gesamthandverhältnis. Jeder Miterbe erhält dabei einen ideellen Anteil des Nachlasses. Den Erben steht es jedoch im Rahmen der Einantwortung frei, ihre Rechte durch ein Erbteilungsübereinkommen (§ 181 AußStrG; vgl auch § 178 Abs 1 Z 3 AußStrG) untereinander aufzuteilen. Die Erbengemeinschaft wird erst mit der Erbteilung, dh durch Abschluss eines Erbteilungsübereinkommens zwischen den Miterben aufgehoben. Das Erbteilungsübereinkommen ist ein mehrseitiger Vertrag und bedarf daher der Zustimmung sämtlicher Miterben; ein Mehrheitsbeschluss ist nicht ausreichend. Eine derartige Vereinbarung der Erben über die Aufteilung des Nachlasses kann im Zuge der Verlassenschaftsabhandlung oder außergerichtlich, vor oder nach der Einantwortung des Nachlasses abgeschlossen werden. Gegenstand der Erbteilung ist der gesamte Nachlass. Die Miterben sind in der Aufteilung des Nachlassvermögens vollkommen frei. Ein Erbteilungsübereinkommen stellt keinen Erbteilstitel dar, sondern ein Rechtsgeschäft unter Lebenden. Dies ist daher der einzige Fall, in dem das Urheberrecht unter Lebenden rechtswirksam übertragen werden kann.

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