Praxishandbuch Urheberrecht
3. Aufl. 2022
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S. 636. Das Werk
Alles beginnt eigentlich mit der Frage: Was ist überhaupt urheberrechtlich geschützt? Das UrhG stellt dies an seinen Anfang.
In diesem Kapitel erkunden wir anhand der gerichtlichen Rechtsprechungspraxis, welche Kriterien ein Werk im urheberrechtlichen Sinn zu erfüllen hat und welcher Werkkategorie es zuordenbar ist: Von der Literatur über die Musik, die bildenden Künste bis zur Informationstechnologie. Überlegungen zur Problematik von Plagiaten, der Bearbeitung und freien Nachschöpfung runden das Kapitel ab.
6.1. Urheberrechtliche Grundlagen
6.1.1. Das Werk als Rechtsbegriff
Der Begriff des „Werks“ ist der Zentralbegriff des Urheberrechts. Hierbei handelt es sich um einen eigenständigen Rechtsbegriff und keinen Begriff der Alltagssprache oder der übrigen Rechtsordnung, wie er etwa dem zivilrechtlichen Werkvertrag zugrunde liegt. Die mit dem Werkbegriff bezeichnete Werkeigenschaft bildet gewissermaßen die Eintrittsschwelle zum Urheberrecht: Ohne Werk kein Urheberrecht und damit keine Urheberpersönlichkeitsrechte und keine Verwertungsrechte des Urhebers und keine Nutzungsrechte des Lizenznehmers. Zum besseren Verständnis: Kunstobjekte sind nicht per se Werke im urheberrechtlichen ...