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Niedrigverzinsung im Bilanz- und Steuerrecht
Aschauer et al (Hrsg)

Niedrigverzinsung im Bilanz- und Steuerrecht

Wiener Bilanzrechtstage 2022

1. Aufl. 2023

Print-ISBN: 978-3-7073-4696-1

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Niedrigverzinsung im Bilanz- und Steuerrecht (1. Auflage)

S. 1681. Ausgangspunkt

Während im Ertragsteuerrecht Fremdkapitalzinsen in der Regel steuerlich abzugsfähig sind und damit die Bemessungsgrundlage reduzieren, sind dies die Kosten der Eigenkapitalaufnahme, dh primär die den Eigenkapitalgebern zu zahlenden Dividenden, nicht. Dieses als „Debt-Equity Bias“ bezeichnete Phänomen der steuerlichen Ungleichbehandlung von Eigen- und Fremdkapital schaffe Anreizwirkungen für eine (übermäßige) Fremdkapitalaufnahme und hindere Unternehmen an dem Aufbau einer entsprechenden Eigenkapitalausstattung – so das gängige ökonomische Narrativ. Um diesem Debt-Equity Bias entgegenzuwirken, hat die Europäische Kommission am einen Richtlinienvorschlag zur Reduzierung der Begünstigung von Fremd- gegenüber Eigenkapitalfinanzierungen veröffentlicht. Die Richtlinie sieht hierfür sowohl einen fiktiven Zinsabzug auf den Eigenkapitalzuwachs, die sog „debt-equity bias reduction allowance“ (DEBRA), als auch eine generelle Beschränkung des Fremdkapitalzinsabzugs vor. Ziel der Richtlinie (in Folge DEBRA-RL-Vorschlag) ist es, durch Schaffung eines steuerlichen Anreizes zur Eigenkapitalfinanzierung, eine höhere Eigenmittelausstattung der Unternehmen im Binnenmarkt und damit einhergehend eine höhere Widerstandsfähigkeit und Krisenresistenz zu erreichen. Der DEBRA-RL-Vorschlag ist dabei Teil eines breit angelegten Harmonisierungsmaßnahmenbündels der Europäischen Kommission im Bereich der Körperschaftsbesteuerung, das neben dem DEBRA-RL-Vorschlag auch die Verhinderung der Quellensteuerbefreiung von an substanzS. 169schwache Empfängerkörperschaften ausgeschüttete Dividenden (Unshell-Directive), die Umsetzung der OECD-Zwei-Säulen-Lösung sowie mittelfristig die Einführung einer unionsweit harmonisierten Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage („BEFIT – Business Taxation in Europe: Framework for Income Taxation“) als Nachfolgeprojekt des CC(C)TB-RL-Vorschlags beinhaltet.

Das im DEBRA-RL-Vorschlag identifizierte Problem und die dem Lösungsvorschlag zugrunde liegende Idee der fiktiven Eigenkapitalverzinsung ist dabei nicht neu. Gerade im ökonomisch geprägten anglo-amerikanischen Steuerschrifttum wird das Problem des „Debt-Equity Bias“ bereits seit mehreren Jahrzehenten intensiv diskutiert und konkrete Schritte zu dessen Überwindung vorgeschlagen. Auch auf europäischer Ebene lässt sich diesbezüglich ein bereits länger bestehendes Problembewusstsein ausmachen, wie der in Art 11 des CC(C)TB-RL-Vorschlags vorgesehene „Freibetrag für Wachstum und Investitionen“, der letztlich wie eine fiktive Eigenkapitalzuwachsverzinsung ausgestaltet war, zeigt. In einigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (derzeit: Belgien, Italien, Polen, Portugal, Malta, Zypern) existieren zudem seit längerem – wenn auch zum Teil inhaltlich voneinander abweichende – Regelungen, die eine fiktive steuerliche Eigenkapitalverzinsung vorsehen. Auch der österreichische Gesetzgeber hatte mit dem StRefG 2000 gem § 11 Abs 2 KStG einen Betriebsausgabenabzug iSe fiktiven Eigenkapitalzuwachsverzinsung vorgesehen, diese Möglichkeit allerdings bereits vier Jahre später wieder vor dem Hintergrund der generellen Steuertarifreduktion im Körperschaftsteuerrecht auslaufen lassen. Erst unlängst hatte die Diskussion über die S. 170Reduktion bzw Eliminierung der steuerlich nachteiligen Behandlung der Eigenkapitalaufnahme gegenüber der Fremdkapitalaufnahme in Österreich – in Parallelität zur Diskussion auf EU-Ebene – mit der Ankündigung des Bundeminister für Finanzen im Mai 2021 eine Eigenkapitalverzinsung einführen zu wollen, wieder an Dynamik gewonnen. Das Thema des Debt-Equity Bias ist daher nicht nur ein steuerpolitischer „Dauerbrenner“ sondern angesichts des neuen DEBRA-RL-Vorschlags auch höchst tagesaktuell.

Ziel des vorliegenden Beitrags ist es daher zunächst das Phänomen des Debt-Equity Bias aus einer ökonomischen und ertragssteuerlichen Perspektive näher zu beleuchten. Ausgangspunkt für letztere Analyse ist dabei das geltende österreichische Körperschaftsteuerrecht. In weiterer Folge sollen die möglichen Lösungsansätze zur Reduktion und/oder Überwindung des Debt-Equity Bias theoretisch-abstrakt und dann konkret anhand des DEBRA-RL-Vorschlags der EU Kommission dargestellt sowie einer rechtspolitischen Würdigung unterzogen werden.

2. Problemstellung: Das Phänomen des Debt-Equity Bias

2.1. Ökonomische Perspektive: Finanzierungs- und Investitionsneutralität sowie systematische übermäßige Fremdfinanzierung

Der Umstand, dass Fremdfinanzierungskosten, dh primär die auf das Nominale der aufgenommenen Verbindlichkeit fällige Zinsen, für ertragsteuerliche Zwecke dem Grunde nach abzugsfähig sind, Dividenden hingegen nicht, begründet hinsichtlich der Finanzierungs- und Investitionsentscheidung der Marktteilnehmer ein nicht-neutrales steuerrechtliches Umfeld. Das Neutralitätstheorem verlangt idealtypisch einen Handlungsrahmen für den Markt, in dem das Steuerrecht die Entscheidungen der Marktteilnehmer nicht beeinflusst, dh zB eine Investitionsentscheidung alleine anhand des Verhältnisses zwischen Risiko und zu erwartender Rendite getroffen wird. Die unterschiedliche Behandlung von Fremd- und Eigenkapital führt aber gerade dazu, dass sowohl Investitions- als auch Finanzierungsentscheidungen durch steuerliche Effekte verzerrt werden. Die Abzugsfähigkeit von Fremdkapitalkosten führt nämlich dazu, dass in Höhe des bemessungsgrundS. 171lagenreduzierenden Effekts der Zinsen die Rendite aus einer fremdfinanzierten Investition, auf Ebene des die Rendite erwirtschaftenden Steuersubjekts, steuerfrei gestellt wird. Nur ein darüberhinausgehender Gewinn wird der Steuer unterworfen. Damit muss ein eigenkapitalfinanziertes Investment hinsichtlich seiner zu erwartenden Rendite vor Steuern ein dem Grunde nach wirtschaftlich weniger erfolgsversprechendes aber fremdfinanziertes Investment derart übersteigen, dass der steuerliche Effekt kompensiert wird. Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Fremdkapitalkosten schafft demnach Anreize wirtschaftlich gesehen weniger erfolgsversprechende Investitionen zu tätigen, die erst durch den steuerlichen Verzerrungseffekt (zumindest relativ) attraktiv werden. Aus ökonomischer Perspektive führt diese mangelnde Neutralität zu Marktineffizienzen, verhindert, dass Kapital optimal eingesetzt wird, und führt damit insgesamt zu Wohlstandseinbußen. Dem ökonomischen Postulat der steuerlichen Neutralität zu Folge sollte der einzig entscheidende Faktor für eine Investitionsentscheidung das Risiko sowie die dafür gewährte Rendite sein.

Die gerade beschriebene mangelnde Neutralität aufgrund der unterschiedlichen steuerlichen Behandlung von Fremd- und Eigenkapital tritt dabei in zwei Formen auf. So wird zum einen die Investitionsentscheidung des Kapitalgebers auf Basis der erwartbaren Renditen beeinflusst, dh die Frage, ob ein Fremd- oder Eigenkapitalinstrument gezeichnet wird (sog Investitionsneutralität). Zum anderen wird auch die Finanzierungsentscheidung der kapitalaufnehmenden Gesellschaft beeinflusst, dh die Frage, ob eine Investition durch Aufnahme zusätzlichen Eigen- oder Fremdkapitals finanziert werden soll.

Neben der durch den steuerlichen Debt-Equity Bias begründeten mangelnden Investitions- und Finanzierungsneutralität führt die steuerliche Ungleichbehandlung von Eigen- und Fremdkapital zu einem weiteren ökonomischen Problem. Aus einer makroökonomischen Perspektive birgt die steuerliche Anreizwirkung zur Fremdkapitalaufnahme die Gefahr systematischer übermäßiger Fremdfinanzierung und damit einhergehend zu geringer Eigenkapitalquoten – ein Umstand der gerade im Zusammenhang mit der Wirtschafts- und Finanzkrise des Jahres 2008 umfassend empirisch belegt und analysiert wurde. Eine geringe Eigenkapitalausstattung wiederum senkt die Stabilität und Krisenresilienz der Wirtschaft. Gerade die Eindämmung dieses makroökonomischen Risikos des mit dem Debt-S. 172Equity Bias verbundenen Anreizes zur Fremdfinanzierung wird von der Europäischen Kommission als eines der Kernanliegen des DEBRA-RL-Vorschlags ins Treffen geführt.

2.2. Ertragsteuerliche Grundlegung des Debt-Equity Bias: Abzugsfähigkeit von Fremdkapitalzinsen als inhärente Folge des Trennungs- und des objektiven Nettoprinzips

Während die steuerliche Ungleichbehandlung von Eigen- und Fremdkapital aus ökonomischer Sicht zu Marktverzerrungen und damit Ineffizienzen führt, sowie das makroökonomische Risiko systematischer übermäßiger Verschuldung birgt, ist diese aus Sicht des österreichischen Körperschaftsteuerrechts inhärente Folge ertragsteuerlicher Grundprinzipien – obwohl, wie Schön gezeigt hat, der Einkommensbegriff iSd Schanz–Haig–Simons-Theorems als solcher eine Differenzierung zwischen Eigen- und Fremdkapital nicht voraussetzen würde. Nimmt man das geltende Einkommens- und Körperschaftsteuerrecht und seine Grundwertungen jedoch als gegeben an, so erscheint die steuerliche Ungleichbehandlung folgerichtig. Thematisch umfasst dieser Themenkomplex nicht nur die Frage der Abzugsfähigkeit der iZm der Finanzierungsform zusammenhängenden Aufwendungen, sondern auch die grundsätzliche Frage nach der Wahl der Finanzierungsform. Der VwGH hält in ständiger Rechtsprechung fest, dass es den Organen einer Kapitalgesellschaft im Rahmen der Privatautonomie prinzipiell freisteht, zwischen Eigen- und Fremdfinanzierung zu wählen. Das Postulat der Finanzierungsfreiheit erstreckt sich auch auf die Frage wie Gesellschafter einer Körperschaft diese mit Mitteln ausstatten. Sofern die Grenzen der judikaturgeborenen Figur des verdeckten Eigenkapitals nicht überschritten werden und damit die Fremdkapitalgewährung, vereinfacht gesprochen, zu fremdvergleichskonformen Bedingungen erfolgt, können auch bestehende Gesellschafter der Körperschaft Kapital in der Form vom Fremdkapital zuführen.

Ist die – im Detail komplexe – Abgrenzung von Fremd- und Eigenkapital für steuerliche Zwecke einmal getroffen und die gegenständliche Finanzierungsform entsprechend eingeordnet, ist die Abzugsfähigkeit der Fremdkapitalzinsen als BeS. 173triebsausgabe sowie die Nicht-Abzugsfähigkeit der Dividende, verstanden als Kosten der Eigenkapitalaufnahme, folgerichtige Konsequenz ertragsteuerlichen Grundwertungen. Steht die Fremdkapitalaufnahme in kausalem Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stellen die darauf zu zahlenden Zinsen zweifelsfrei Betriebsausgaben iSd § 4 Abs 1 EStG dar, die, sofern diese nicht – wie von § 12 Abs 2 KStG gefordert – mit nicht steuerpflichtigen Einkünften in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen und auch sonst keiner speziellen Abzugsbeschränkung unterliegen, von der Bemessungsgrundlage zum Abzug zu bringen ist. Dies entspricht dem – auch vom VfGH dem Grunde nach als für das Einkommensteuerrecht als maßgeblich erkannten – objektiven Nettoprinzip, wonach nur der tatsächlich eintretende Zuwachs an Leistungsfähigkeit im Sinne eines Saldos aus Erträgen und Aufwendungen der Besteuerung unterworfen werden soll. Gerade weil die Abzugsfähigkeit dem Grunde nach zusteht, hat sich der Gesetzgeber in der jüngeren Vergangenheit mehrfach dazu veranlasst gesehen, zwecks Hintanthalung unerwünschter Folgen und Anreizwirkungen, diese durch explizite Anordnung einzuschränken, wie das Abzugsverbot für Fremdkapitalzinsen iZm mit Beteiligungserwerben im Konzern gem § 12 Abs 1 Z 9 KStG, das Abzugsverbot für Zins- und Lizenzzahlungen an niedrigbesteuerte verbundene Empfänger gem § 12 Abs 1 Z 10 KStG sowie die erst unlängst in Umsetzung der Anti-BEPS-RL (in Folge ATAD) eingeführte Zinsschranke gem § 12a KStG zeigen.

Gleichermaßen ist die Nicht-Abzugsfähigkeit von Ausschüttungen auf Ebene der ausschüttenden Gesellschaft als Teil der Einkommensverwendung nicht nur explizit in § 8 Abs 2 KStG normiert, sondern ergibt sich systematisch bereits aus dem S. 174Trennungsprinzip sowie dem Einkommensbegriff des Einkommen- und Körperschaftsteuerrechts. Korrespondierend zur Steuerneutralität der Einlage durch den Gesellschafter gem § 8 Abs 1 KStG ist auch die sozietär veranlasste Zuwendung des Gewinns an die Gesellschafter eine steuerneutrale Vermögensverwendung. Die steuerliche Ungleichbehandlung von Zinsen, verstanden als Kosten der Fremdkapitalaufnahme, und Ausschüttungen, verstanden als Kosten der Eigenkapitalaufnahme, ist daher systemkonforme Folge dem Körperschaftsteuerrecht inhärenter Prinzipien.

2.3. Der Debt-Equity Bias in einer steuersubjektübergreifenden Betrachtung

Wirft man nun vor dem Hintergrund der zuvor angestellten ökonomischen und ertragsteuerlichen Überlegungen nochmals einen genaueren Blick auf das Phänomen des Debt-Equity Bias, so fällt auf, dass dessen gängige Beschreibung, etwa in den Erwägungsgründen zum DEBRA-RL-Vorschlag, meist vereinfachend auf die steuerliche Behandlung der Gesellschaft, der das Kapital überlassen wird, abstellt, um das Problem des Debt-Equity Bias zu erklären. Dabei wird festgestellt, dass die fremdfinanzierte Gesellschaft aufgrund der Abzugsfähigkeit der Zinsen, gegenüber einer eigenkapitalfinanzierten Gesellschaft bevorteilt wird. In ersterem Fall wird nämlich in Höhe des bemessungsgrundlagenmindernden Effekts des Zinsabzugs die mit dem überlassenen Kapital erwirtschaftete Rendite steuerfrei gestellt.

Bei Betrachtung des einzelnen Steuersubjekts, das vor der Frage steht, seine Tätigkeit mittels Fremd- oder Eigenkapital zu finanzieren, mag der Befund, dass die steuerliche Ungleichbehandlung problematisch ist, zutreffen. Erweitert man allerdings die Perspektive auf die Besteuerung des das Kapital zur Verfügung stellenden Investors, ist der Befund weniger klar. Ist der Investor, der das Kapital zur Verfügung stellt, in der Form einer Körperschaft organisiert, so wird oftmals idealtypisch aufgrund einer Beteiligungsertragsbefreiungsregelung – wie sie in Österreich in § 10 KStG verankert ist – die Dividende zwar auf Ebene der ausschüttenden Gesellschaft nicht abzugsfähig sein, allerdings in Händen der empfangenden Körperschaft auch keiner Besteuerung unterliegen. Demgegenüber sind zwar Fremdkapitalzinsen, zumindest in den Grenzen der bestehenden Abzugsverbote, abzugsfähig, die in Form der Zinsen ausgezahlte Rendite wird aber – so zumindest bei S. 175einem in Österreich unbeschränkt steuerpflichtigen Empfänger – als steuerpflichtig erfasst. Würde nun mittels fiktiver Eigenkapitalverzinsung auch das zugeführte Eigenkapital verzinst zum Abzug zugelassen, so würde in dieser Konstellation nicht eine Gleichstellung erreicht, sondern vielmehr – im Ausmaß des fiktiven Abzugs – eine wirtschaftliche doppelte Nicht-Besteuerung der mit dem zugeführten Kapital erwirtschafteten Rendite. Der Gesellschaft, die sich mit Eigenkapital finanziert, steht ein fiktiver Abzug auf das Eigenkapital zu, wodurch auf ihrer Ebene die Rendite im Ausmaß des Abzugs steuerfrei gestellt wird und die kapitalzuwendende Körperschaft erhält den gesamten Ertrag mittels Ausschüttung weitergeleitet, ohne hiermit der Besteuerung zu unterliegen. Ähnliche Überlegungen könnten im Inlandsfall in Bezug auf natürliche Personen als Kapitalgeber greifen, sofern aufgrund ausreichender Innenfinanzierung die ausschüttende Gesellschaft das Wahlrecht hat die Dividende als Einlagenrückzahlung zu behandeln.

Bei einer derart steuersubjektübergreifenden Betrachtung verkehrt sich unter den zuvor beschriebenen Umständen (fiktive EK-Verzinsung auf Ebene der kapitalempfangenden Gesellschaft und Erhalt der partiell nicht besteuerten Rendite in der Form steuerbefreiter Dividenden auf Ebene der kapitalgewährenden Gesellschaft) auch das ökonomische Problem der mangelnden Neutralität zwischen Eigen- und Fremdkapital ins Gegenteil. Es erscheint dann nämlich attraktiver neue Investments mittels Eigenkapital vorzunehmen bzw zu finanzieren, wodurch erst recht keine Neutralität hergestellt wird. Dieser Effekt könnte – wenn auch nicht explizit ausgesprochen – steuerpolitisch geradezu gewünscht sein, hält man sich vor Augen, dass Ziel aller Bestrebungen zur Reduktion/Elimination des Debt-Equity Bias nicht nur die Sicherstellung der steuerlichen Neutralität der Finanzierungsform sondern auch die Anreizschaffung zur Aufbau größerer Eigenkapitalbestände ist. Insofern besteht, wie das gerade behandelte Beispiel zeigt, zwischen diesen beiden Zielen, dh Neutralität und Erhöhung der Eigenkapitalquote, ein impliziter Zielkonflikt. Im Ergebnis verdeutlichen diese Überlegungen, dass das Problem des Debt-Equity Bias und seiner Reduktion/Beseitigung in Abhängigkeit von der konkreten Struktur und der steuerlichen Charakteristika der kapitalgewährenden und kapitalerhaltenden Gesellschaft deutlich komplexer ist, als im DEBRA-RL-Vorschlag und der steuerpolitischen Debatte beschrieben.

S. 1763. Theoretische Lösungsansätze zur Beseitigung/Reduktion des Debt-Equity Bias

3.1. Gleichstellung von Eigen- und Fremdkapital durch Versagung des Zinsabzugs (Comprehensive Business Income Tax)

Eine Möglichkeit die steuerliche Ungleichbehandlung zwischen Fremd- und Eigenkapital zu eliminieren besteht darin, die Gleichstellung durch ein allgemeines Abzugsverbot sowohl für Zinsen als auch Dividenden zu erreichen. Einen derartigen Vorschlag den Abzug von Fremdkapitalzinsen für ertragsteuerliche Zwecke allgemein zu versagen, bildet der sog Comprehensive Business Income Tax (CBIT)-Vorschlag, der 1992 vom US Department of Treasury (Finanzministerium) erstmals vorgebracht wurde. Im Ergebnis unterliegt eine Körperschaft demnach mit ihrem gesamten Ertrag abzüglich Abschreibungen aber ohne Berücksichtigung von Zinseffekten der Besteuerung. Da dadurch bereits das gesamte Kapital in Form von Eigen- und Fremdkapital auf Ebene der Körperschaft der Körperschaftsteuer unterliegt, die damit zu einer vorgelagerten Besteuerung der Anteilseigner wird, solle idealtypisch die Versagung des Zinsabzugs im Rahmen der CBIT mit der Beseitigung der nachgelagerten Besteuerung auf Ebene der Anteilseigner kombiniert werden, unabhängig davon, ob die Weiterleitung der Erträge an die Anteilseigner in Form von Zinsen, Dividenden oder Veräußerungsgewinnen erfolgt. Insofern trägt der Vorschlag dem zuvor beschriebenen Umstand Rechnung, dass eine alleinige Fokussierung auf die steuerlichen Folgen auf Ebene der kapitalaufnehmenden Gesellschaft nicht in der Lage ist, das Problem des Debt-Equity Bias vollständig zu erfassen.

Aus einer österreichischen Perspektive stellt sich in Bezug auf den CBIT-Vorschlag die Frage nach der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit eines Totalabzugsverbots für Fremdkapitalzinsen und der damit verbundenen Durchbrechung des objektiven Nettoprinzips. Angesichts der jüngeren VfGH-Rechtsprechung in Bezug auf das Abzugsverbot für Managergehälter, scheint eine derartig weitgehende Einschränkung des Zinsabzugs allerdings im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers zu liegen. Voraussetzung wäre wohl nur, dass die Lenkungsmaßnahme, dh in diesem Fall die Versagung des Abzugs, jedenfalls nicht a priori gänzlich ungeeignet ist, das damit verfolgte sachliche politische Lenkungsziel zu erreichen. Liegt dieses laut gesetzgeberischer Intention in der Reduktion der als volkwirtschaftlich schädlich S. 177erachteten Anreizwirkung zur Fremdkapitalaufnahme, sprechen wohl gute Gründe dafür, die Versagung des Abzugs als verfassungsrechtlich zulässig zu erachten.

Darüber hinaus bietet es sich an, die Idee der CBIT zugrunde liegende Idee der Gleichstellung von Eigen- und Fremdkapital durch allgemeinen Ausschluss des Zinsabzugs zum Anlass zu nehmen einen genaueren Blick auf das geltende österreichische Körperschaftsteuerrecht zu werfen. Immerhin sieht dieses eine Reihe an Abzugsverboten für Zinsen vor, sodass sich die Frage stellt, ob nicht bereits die bestehenden Abzugsverbote des KStG der Reduktion des Debt-Equity Bias dienen und diesem Ziel daher bereits de lege lata ausreichend Rechnung getragen wird.

Betrachtet man Wirkungsweise, tatbestandliche Voraussetzungen sowie Ziel- und Zweck der bestehenden Abzugsverbote des § 12 Abs 1 Z 9 und 10 KStG wird allerdings deutlich, dass diese zwar die Abzugsfähigkeit von Zinsen in gewissen Situationen einschränken, dabei allerdings von anderen Motiven als der Reduktion des Debt-Equity Bias getragen sind. Sofern die konkreten Tatbestandskriterien dieser Regelungen nicht erfüllt sind, steht es dem Steuerpflichtigen offen, Zinsen in beliebiger Höhe zum Abzug zu bringen; jedenfalls sofern keine Umqualifikation in verdecktes Eigenkapital zu erfolgen hat. Die Abzugsverbote des § 12 Abs 1 Z 9 und Z 10 KStG sind – wie ihre historische Entstehungsgeschichte zeigt – dazu gedacht sehr spezifische Gewinnverlagerungs- bzw Steuersubstratreduktionen im Konzernverbund zu unterbinden. So soll das Abzugsverbot für Zinszahlungen iZm fremdfinanzierten Beteiligungsanschaffungen im Konzern sicherstellen, dass die in § 11 Abs 1 Z 4 KStG vorgesehene Abzugsmöglichkeit für Zinsen iZm Beteiligungsanschaffungen nicht missbräuchlich ausgenützt wird, indem durch Veräußerungen im Konzern Abzugssubstrat generiert wird. Der Bestimmung liegt daher ein recht pauschaler und unwiderleglicher Missbrauchsverdacht zugrunde. Das Abzugsverbot der § 12 Abs 1 Z 10 KStG dient klar der Verhinderung von Bemessungsgrundlagenreduktion durch Zins- und Lizenzgebührenzahlungen an verbundene niedrigbesteuerte Empfänger. Auch wenn der Gesetzeswortlaut neutral formuliert ist, ist augenscheinlich, dass der Gesetzgeber hier die grenzüberschreitende Gewinnverlagerung vor Augen hatte. Keine der vorgenannten Regelungen ist darum bemüht den Debt-Equity Bias zu reduzieren und damit übermäßige VerS. 178schuldung zu unterbinden, sondern dient vielmehr der Verhinderung sehr spezifischer Gewinnverlagerungsstrukturen.

Auch die Zinsschranke des § 12a KStG dient letztlich nicht der Reduktion des Debt-Equity Bias iSd Schaffung eines steuerlich neutralen Körperschaftsteuersystems, selbst wenn die damit verbundene Einschränkung des Zinsabzugs natürlich die verzerrende Wirkung des Zinsabzugs verringert. Primäres Ziel der Zinsschranke ist, wie aus den Erwägungsgründen der ATAD hervorgeht, die Vermeidung von Gewinnverlagerung und Bemessungsgrundlagenerosion. Der DEBRA-RL-Vorschlag selbst hebt wiederholt hervor, dass die Zinsschrankenregelung des Art 4 ATAD und das Abzugsverbot des DEBRA-RL-Vorschlags unterschiedliche Ziele verfolgen. Die Festlegung des abzugsfähigen Zinsüberhangs im Rahmen der Zinsschranke anhand einer starren 30-%-EBITDA-Grenze, dient letztlich nicht der gesetzlichen Statuierung einer Mindesteigenkapitalausstattung, sondern soll sicherstellen, dass die – primär als Anti-Gewinnverlagungsinstrument gedachte – Zinsschranke diskriminierungsfrei ausgestaltet werden kann. Wie der Bezug auf das EBITDA zeigt, soll die laufende Bemessungsgrundlage vor Erosion geschützt werden. Die Frage des Verhältnisses zwischen Eigen- und Fremdkapital spielt – bis auf iZm der Eigenkapital-Escape-Klausel – dabei keine Rolle, wobei selbst diese die Natur der Zinsschranke als Anti-Gewinnverlagerungsregel lediglich unterstreicht, da sie den Zinsabzug vollständig zulässt, solange alle konsolidierten Gesellschaften eine gleich „schlechte“ Eigenkapitalausstattung aufweisen. Es soll nämlich lediglich verhindert werden, dass Fremdkapital in derjenigen Konzerngesellschaft konzentriert wird, bei der der bemessungsrundlagenreduzierende Effekt am größten ist. Auch die Ausnahme für „stand alone“-Gesellschaften vom persönlichen Anwendungsbereich gem § 12a Abs 2 TS 2 KStG zeigt deutlich, dass die Zinsschranke der Verhinderung von Gewinnverlagerung und nicht primär der Reduktion des Debt-Equity Bias dient, selbst wenn die Zinsschranke – sofern anwendbar – natürlich die steuerliche Vorteilhaftigkeit von Fremdkapital reduziert.

S. 1793.2. Fiktive Gesamtkapitalverzinsung (Allowance for Corporate Capital)

Während der Comprehensive Business Income Tax-Vorschlag die Gleichstellung von Fremd- und Eigenkapital durch Ausweitung des Abzugsverbots auf Fremdkapitalzinsen erreicht, beschreitet die Mehrheit der Lösungsvorschläge den entgegengesetzten Weg. Zu diesen gehört auch der Vorschlag einer fiktiven Gesamtkapitalverzinsung oder „Allowance for Corporate Capital“ (ACC). Wie der Name indiziert, wird dabei auf das gesamte Kapital einer Körperschaft, dh Eigen- und Fremdkapital, ein fiktiver Zinsabzug auf Basis eines festgelegten Zinssatzes gewährt. Während damit der Zinsabzug von den tatsächlich geleisteten Zinsen entkoppelt und auf fiktiver Grundlage ermittelt wird, wird der Abzug zugleich auch auf das Eigenkapital erweitert.

3.3. Fiktive Eigenkapitalverzinsung (Allowance for Corporate Equity)

Der wohl verbreitetste Ansatz zur Reduktion/Beseitigung des Debt-Equity Bias ist die fiktive Eigenkapitalverzinsung oder „Allowance for Corporate Equity“ (ACE). Auch der DEBRA-RL-Vorschlag bzw dessen Vorgängerbestimmung, Art 11 des CC(C)TB-RL-Entwurfs aus 2016 sowie die überwiegende Zahl bereits bestehender nationaler Regelungen zur Beseitigung/Reduktion des Debt-Equity Bias basieren konzeptionell auf der Idee der Eigenkapitalverzinsung, welche ursprünglich vom Institute for Fiscal Studies in Großbritannien entwickelt wurde. Dabei wird auf Grundlage eines vordefinierten Zinssatzes, der sich zumeist aus einem risikolosen Zinssatz und einem Risikoaufschlag zusammensetzt, ein fiktiver Zinsabzug für das Eigenkapital einer Körperschaft zugelassen. Der fiktive Eigenkapitalzins ist daher das Ergebnis der Formel „Eigenkapital × Zinssatz“. Die Ungleichbehandlung von Fremd- und Eigenkapital soll demnachdurch Gewährung eines Abzugs fiktiver Zinsen auf das Eigenkapital eliminiert bzw reduziert werden. Bei S. 180der konkreten Ausgestaltung einer solchen fiktiven Eigenkapitalverzinsung sind, wie auch der DEBRA-RL-Vorschlag und die bestehenden Eigenkapitalverzinsungssysteme zeigen, die im Folgenden dargestellten wesentlichen Punkte zu beachten. Diese Aspekte sollen an dieser Stelle lediglich abstrakt skizziert und dann anhand des Beispiels des DEBRA-RL-Vorschlags genauer betrachtet werden.

3.3.1. Definition des verzinslichen Eigenkapitals

Das erste Element der Berechnungsformel der fiktiven Eigenkapitalverzinsung bildet das zu verzinsende Eigenkapital. Die entscheidende steuerpolitische Weichenstellung, die es an dieser Stelle vorzunehmen gilt, ist die Klärung der Frage, ob eine Verzinsung des gesamten Eigenkapitals oder lediglich des Eigenkapitalzuwachses einer bestimmten Periode erfolgen soll. Soll tatsächlich umfassende Neutralität zwischen Eigen- und Fremdkapital hergestellt werden, so wäre einer Gesamteigenkapitalverzinsung der Vorzug zu geben. Wie allerdings im Schrifttum hervorgehoben wird, wäre diese mit entsprechend hohen Fiskalaufkommenseinbußen verbunden, die – sollte eine derartige Reform aufkommensneutral erfolgen – durch Erhöhung der Steuersätze kompensiert werden müsste. Sowohl der DEBRA-RL-Vorschlag als auch etwa die aktuelle belgische und italienische Eigenkapitalverzinsung sehen daher eine Eigenkapitalzuwachsverzinsung vor. Ermittlungsgrundlage ist dabei nicht das gesamte Eigenkapital sondern lediglich der in einer definierten Periode erfolgte Zuwachs an Eigenkapital. Diese Einschränkung lässt sich aus einer lenkungspolitischen Perspektive damit rechtfertigen, dass Anreize für konkrete zukünftige Finanzierungsentscheidungen gesetzt werden sollen, um insgesamt eine Erhöhung der Eigenkapitalausstattung zu erreichen und nicht „windfall profits“ für bereits entsprechend stark eigenkapitalfinanzierte Marktteilnehmer zu generieren. Klar ist aber auch, dass eine reine Eigenkapitalzuwachsverzinsung den Debt-Equity Bias lediglich reduziert nicht aber eliminiert.

Ein weiterer zu beachtender Aspekt ist die konkrete Definition des Eigenkapitals oder des Eigenkapitalzuwachses. Diese kann entweder unter Anknüpfung an die unternehmensrechtliche oder steuerrechtliche Definition des Eigenkapitals erfolgen. Der DEBRA-RL-Vorschlag etwa sieht ein Abstellen auf das Eigenkapital iSd jeweiligen Rechnungslegungsstandards vor. Die Definition des verzinslichen Eigenkapitals ist zudem mit der Frage verknüpft, wie unerwünschte Gestaltungen durch Einlagen im Konzern hintangehalten werden können (siehe sogleich unter Punkt S. 1813.3.4.), um vor allem die mehrfache Inanspruchnahme des fiktiven Eigenkapitalzinsabzugs zu vermeiden. Gerade im Fall der Eigenkapitalzuwachsverzinsung gilt es zudem zu regeln, wie etwaige spätere Reduktionen des Eigenkapitals zu behandeln sind und ob ein zunächst gewährter bemessungsgrundlagenreduzierender Abzug für den Eigenkapitalzuwachs gewissermaßen mittels entsprechender Hinzurechnungen wieder „rückabgewickelt“ werden soll, sofern es später zu einer Eigenkapitalreduktion kommt.

3.3.2. Zinssatz

Neben der Definition des Eigenkapitals ist die Festlegung des fiktiven Zinssatzes für die Wirkung der Eigenkapitalverzinsung entscheidend. Sollen Entscheidungs- und Finanzierungsneutralität des Steuerrechts erreicht bzw zumindest erhöht werden, sollte der fiktive Zinssatz derart festgelegt werden, dass er den konkreten Marktzinssatz ab- bzw nachbildet, der bei Fremdfinanzierung angefallen wäre. Dieses idealtypische Ziel unterliegt allerdings in der Praxis erheblichen Beschränkungen. Zunächst wird der Zinssatz, soll er administrierbar bleiben, möglichst einheitlich festgelegt werden müssen. Wie der DEBRA-RL-Vorschlag oder auch die bestehenden nationalen Regelungen zeigen, ermittelt sich der Zinssatz daher in der Regel aus einem risikolosen Zinssatz und einem gesetzlich definierten Risikoaufschlag. Eine konkrete einzelfallbezogene Ermittlung ist nicht vorgesehen. Neben Vereinfachungsgründen sprechen auch die mögliche Begrenzung der Fiskalwirkungen des fiktiven Zinsabzugs für eine möglichst vereinfachende und damit aber auch nicht die Realität widerspiegelnde pauschale Definition des Zinssatzes.

3.3.3. Wirkungsweise des fiktiven Eigenkapitalabzugs

Der auf Basis der vorgenannten Variablen Eigenkapital oder Eigenkapitalzuwachs und Zinssatz ermittelte Eigenkapitalverzinsungsbetrag reduziert, gleich dem Fremdkapitalzinsabzug, die steuerliche Bemessungsgrundlage der Körperschaft. Zu regeln ist allerdings, ob der Abzug insgesamt zu einem Verlust der Körperschaft führen kann, oder die Abzugsmöglichkeit etwa relativ oder absolut eingeschränkt werden soll. Die nationale portugiesische und polnische Eigenkapitalverzinsungsregelungen sehen etwa eine absolute Deckelung mit 140.000 € bzw 60.000 € pa vor. Der DEBRA-RL-Vorschlag begrenzt den Eigenkapitalzinsabzugs mit einem gewissen Prozentsatz des EBIDTA. Auch hier zeigt sich der mit dem Instrument S. 182der Eigenkapitalverzinsung verbundene steuerpolitische Abwägungsbedarf zwischen möglich maximaler Zielerreichung hinsichtlich der Reduktion des Debt-Equity Bias auf der einen und der Begrenzung der negativen Aufkommenseffekte auf der anderen Seite. Wird die Abzugsmöglichkeit eingeschränkt, gilt es eine Regelung darüber zu treffen, ob und wenn ja, in welcher Form unverbrauchte Eigenkapitalverzinsungsbeträge in Folgeperioden vorgetragen werden können.

3.3.4. Verhinderung unerwünschter Gestaltungen

Wie nationale Legistik in den Ländern, in denen bereits ein fiktive Eigenkapitalverzinsung besteht, der DEBRA-RL-Vorschlag sowie die ausführlichen Ausführungen des EU Code of Conduct zeigen, besteht die größte Herausforderung bei Implementierung einer Eigenkapitalverzinsung darin, unerwünschte Gestaltungen durch entsprechende Tatbestandsformulierung einzuhegen. Dabei geht es vor allem darum, zwar die Anreizwirkung zur verstärkten Eigenkapitalausstattung zu erhalten, allerdings die nicht intendierte oder gar mehrfache Inanspruchnahme („Kaskadenwirkung“) vor allem durch Gestaltungen zwischen verbundenen Unternehmen zu unterbinden. Neben der Definition des begünstigten Eigenkapitals (zB Beschränkung auf betriebsnotwendiges Vermögen oder Ausschluss von Bareinlagen) dient hierzu auch der Ausschluss gewisser Formen von Eigenkapitalzufuhr zwischen verbundenen Unternehmen (etwa die Einbringung von Beteiligungen im Konzern). Ein genauerer Blick auf den DEBRA-RL-Vorschlag zeigt sehr gut die Schwierigkeiten, mit denen sich der EU-Gesetzgeber dabei konfrontiert sieht.

4. Der DEBRA-RL Vorschlag

4.1. Überblick

Der am veröffentlichte Entwurf für eine „Richtlinie zur Festlegung von Vorschriften für einen Freibetrag zur Reduzierung der steuerlichen Begünstigung von Fremd- gegenüber Eigenkapitalfinanzierungen und für die Begrenzung der Abzugsfähigkeit von Zinsen für Körperschaftsteuerzwecke“ basiert inhaltlich auf zwei Säulen. Während Art 4 eine Eigenkapitalzuwachsverzinsung vorsieht, beinhaltet Art 6 eine über Art 4 ATAD hinausgehende generelle Versagung des Fremdkapitalzinsabzugs iHv 15 % des jährlichen Zinsüberhangs einer Körperschaft. Damit versucht die RL den Debt-Equity Bias gewissermaßen an beiden Enden des Spektrums zu adressieren, in dem einerseits – wenn auch begrenzt auf den Eigenkapitalzuwachs – die Eigenkapitalkosten in Form fiktiver Zinsen abzugsfähig erklärt werden, gleichzeitig mittels generell wirkendem parS. 183tiellen Abzugsverbot die steuerliche Vorteilhaftigkeit von Fremdkapital eingeschränkt werden soll.

Als Begründung für den Richtlinienvorschlag nennt die Kommission, wie bereits zuvor einleitend ausgeführt, die marktverzerrenden Effekte der steuerlichen Ungleichbehandlung von Eigen- und Fremdkapital sowie die damit verbundene Anreizwirkung zur Fremdkapitalaufnahme. Unter Verweis auf ihre Kapitalmarktunioninitiative führt die Kommission zudem das Ziel an, die Eigenkapitalausstattung von Unternehmen in der EU stärken zu wollen, um die Wirtschaft des Binnenmarktes stabiler und krisenresistenter zu machen. Darüber hinaus wird argumentiert, dass die bereits in sechs Mitgliedstaaten bestehenden nationalen Regelungen zur Reduktion/Elemination des Debt-Equity Bias, aufgrund ihrer unterschiedlichen Ausgestaltung, zu Marktverzerrungen führen könnten und damit zur Gewährleistung des Funktionierens des Binnenmarktes eine einheitliche harmonisierte Lösung des Debt-Equity Bias notwendig sei.

Für die Einführung und Umsetzung des fiktiven Eigenkapitalzinsabzugs sieht die Kommission einen sehr ambitionierten Zeitplan vor. So soll die DEBRA-RL bereits bis zum in nationales Recht umgesetzt werden und ab zur Anwendung gelangen.

4.2. Persönlicher Anwendungsbereich

Vom persönlichen Anwendungsbereich der DEBRA-RL sind Steuerpflichtige erfasst, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Körperschaftsteuer unterliegen, einschließlich EU-Betriebsstätten von in Drittstaaten ansässigen Gesellschaften. Damit folgt die Kommission der bereits im Rahmen der ATAD vorgenommenen Einschränkung des persönlichen Richtlinienanwendungsbereichs auf Körperschaftsteuersubjekte. Die zum Teil im Schrifttum angedachte – und aus einer ökonomischen Perspektive nachvollziehbare – Miteinbeziehung von Personengesellschaften wird damit nicht vorgenommen. Explizit vom Anwendungsbereich ausgenommen sind bestimmte Finanzunternehmen bzw Finanzdienstleister, da diese meist aufgrund regulatorischer Vorgaben bereits eine ausreichende Eigenmittelausstattung aufweisen müssen.

S. 1844.3. Eigenkapitalzuwachsverzinsung gem Art 4 DEBRA-RL (Allowance on Equity)

4.3.1. Eigenkapitaldefinition

Kernelement des DEBRA-RL-Vorschlags ist die in Art 4 statuierte Abzugsfähigkeit von fiktiven Eigenkapitalzinsen, deren Höhe sich aus der Multiplikation der Abzugsbemessungsgrundlage und des fiktiven Zinssatzes ermittelt. Es handelt sich dabei nicht um eine Gesamteigenkapital- sondern um eine Eigenkapitalzuwachsverzinsung. Ermittlungsgrundlage der fiktiven Zinsen ist daher der Differenzbetrag zwischen dem sog Nettoeigenkapital am Ende des laufenden Steuerjahres und dem Nettoeigenkapital am Ende des vorangegangenen Steuerjahres. Der RL-Vorschlag definiert in Art 3 Abs 6 und 7 Eigenkapital, ausweislich der Erwägungsgründe, unter Rückgriff auf die Richtlinie 2013/34/EU (Bilanzrichtlinie), als die Summe aus eingezahltem Kapital, Kapitalrücklagen, Neubewertungsrücklagen, sonstiger Rücklagen und Gewinn- oder Verlustvortrag. Das für die Ermittlung der fiktiven Eigenkapitalverzinsung relevante Nettoeigenkapital ermittelt sich durch Abzug der Summe der steuerlichen Buchwerte von Beteiligungen des Steuerpflichtigen am Kapital verbundener Unternehmen und eigener Anteile des Steuerpflichtigen vom zuvor beschriebenen Eigenkapitalbegriff. Im Ergebnis werden daher Beteiligungen an verbundenen Unternehmen und eigene Anteile definitorisch aus dem verzinslichen Eigenkapital ausgeschieden.

4.3.2. Zinssatz

Der Differenzbetrag aus Nettoeigenkapital des Vorjahres und des laufenden Jahres ist im nächsten Schritt mit dem fiktiven Zinssatz zu multiplizieren. Dieser entspricht dem zehnjährigen risikofreien Zinssatz für die jeweilige Währung, erhöht um einen Risikoaufschlag von 1 % bzw 1,5 % bei KMU. Den erhöhten Risikoaufschlag für KMU begründet die Kommission mit dem für diese erschwerten Zugang zu Finanzierungen auf den Finanzmärkten.

4.3.3. Wirkungsweise der fiktiven Eigenkapitalzuwachsverzinsung

Der derart ermittelte abzugsfähige Eigenkapitalzuwachsbetrag ist gleichverteilt auf das betreffende Jahr sowie auf die nachfolgenden neun Jahre aufzuteilen. Die S. 185Verteilung des Abzugs auf zehn Jahre wird damit begründet, dass dies der durchschnittlichen Laufzeit von marktüblichen Fremdfinanzierungen entspräche. Darüber hinaus werden aufkommensbezogene Erwägungen angeführt. Sofern in einem weiteren Jahr, dh ein auf die erste Eigenkapitalzuwachsermittlung folgende Jahr, wiederum ein Anstieg des Nettoeigenkapitals im zuvor beschriebenen Sinne eintritt, steht hierfür abermals ein neuer Abzug für das betreffende Jahr sowie die neun nachfolgenden Jahre zu.

Die abzugsfähige Eigenkapitalzuwachsverzinsung ist allerdings nicht uneingeschränkt möglich. Um – so die Begründung des DEBRA-RL-Vorschlags – Missbrauchsfälle zu vermeiden, ist der Abzug mit maximal 30 % des EBITDA des Steuerpflichtigen beschränkt. Damit greift die Kommission auf eine aus der Zinsschrankenregelung der ATAD bekannte Referenzgröße zurück. Das Missbrauchsargument überzeugt allerdings nicht. Vielmehr scheint es um die Einhegung der budgetären Auswirkungen des Vorschlags zu gehen. Wird aufgrund der EBITDA-Beschränkung Abzugspotential iSd der Eigenkapitalzuwachsverzinsung nicht ausgeschöpft, können diese Abzugsbeträge für fünf Steuerjahre vorgetragen werden. Übersteigt der errechnete Abzugsbetrag insgesamt das Nettoeinkommen der Körperschaft und würde die Eigenkapitalzuwachsverzinsung zu einem Verlust führen, können „unverbrauchte“ Abzugsbeträge zeitlich unbegrenzt vorgetragen werden. Auch wenn nicht explizit ausgeführt, so scheint dies zu bedeuten, dass der Abzug maximal bis zu einer Reduktion des steuerpflichtigen Einkommens auf null zur Verfügung steht. Ein Verlust kann daher aufgrund der Eigenkapitalzuwachsverzinsung nicht entstehen. Die RL und die Erläuterungen sprechen nämlich in diesem Fall von einem Vortrag des ungenützten Zinsabzugs und nicht von einem Verlustvortrag.

Der DEBRA-RL-Vorschlag sieht allerdings für den Fall einer – nach zunächst erfolgtem Eigenkapitalzuwachs und darauf basierender Inanspruchnahme der Verzinsung – später eintretenden Reduktion des Nettoeigenkapitaldifferenzbetrags die Vornahme einer korrespondierenden Hinzurechnung vor. Wurde daher zunächst eine Eigenkapitalzuwachsverzinsung bemessungsgrundlagenmindernd geltend gemacht und reduziert sich in einem Folgebeobachtungszeitraum das Nettoeigenkapital, so ist gem Art 4 Abs 3 DEBRA-RL ein entsprechender Betrag, dh eine negative Eigenkapitalzuwachsverzinsung, in den zehn aufeinanderfolgenden Steuerzeiträumen bemessungsgrundlagenerhöhend anzusetzen. Dadurch soll die missS. 186bräuchliche Inanspruchnahme der Verzinsung unter nachfolgender Reduktion des Eigenkapitals hintangehalten werden. Dies ist vor allem hinsichtlich der auf die Inanspruchnahme der fiktiven Eigenkapitalzuwachsverzinsung folgende Ausschüttungspolitik betreffend vorgetragene Gewinne zu beachten. Die Hinzurechnung kann allerdings unterbleiben, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass die Eigenkapitalreduktion auf im Steuerzeitraum entstandene Verluste oder auf eine gesetzliche Verpflichtung zur Kapitalherabsetzung zurückzuführen ist.

4.3.4. Anti-Missbrauchsregelungen

Besonderes Augenmerk legt der DEBRA-RL-Vorschlag auf die Verhinderung der „missbräuchlichen“ Inanspruchnahme der Eigenkapitalzuwachsverzinsung. Der RL-Vorschlag spricht zwar von Missbrauch, zutreffender wäre wohl allerdings von nicht intendierter Inanspruchnahme zu sprechen. Nicht nur sind – ausweislich der Erwägungsgründe – viele der vorgenannten Einschränkungen der Ermittlung des Nettoeigenkapitals und der tatsächlichen Abzugsfähigkeit der fiktiven Zinsen vom Gedanken der Missbrauchsabwehr getragen, der Thematik ist mit Art 5 DEBRA-RL ein eigener Artikel gewidmet.

Gem Art 5 Abs 1 DEBRA-RL-Vorschlag haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass Eigenkapital, das auf Grundlage folgender Vorgänge zugeführt wurde, nicht in die Bemessungsgrundlage der Eigenkapitalzuwachsverzinsung Eingang findet:

a.

Gewährung von Darlehen zwischen verbundenen Unternehmen;

b.

die Übertragung von Beteiligungen oder Geschäftseinheiten zwischen verbundenen Unternehmen im Rahmen einer Unternehmensfortführung;

c.

eine Bareinlage einer Person, die ihren steuerlichen Wohnsitz in einem Staat hat, mit dem der jeweilige Mitgliedstaat, in dem der Freibetrag geltend gemacht wird, keine Informationen austauscht.

Damit soll zunächst (lit a) verhindert werden, dass im Konzern dasselbe Darlehen gleichzeitig zur Generierung von abzugsfähigen Fremdkapitalzinsen bei der kapitalzuwendenden Köperschaft, die das Darlehen aufgenommen hat, und zum fiktiven Eigenkapitalzinsabzug beim kapitalempfangenden Steuerpflichtgen führt. Zudem soll ausgeschlossen werden, dass mittels Weitergabe der aufgenommenen Darlehenssumme mittels erneuter Einlage in der Konzernkaskade, eine mehrfache Inanspruchnahme der Eigenkapitalzuwachsverzinsung erfolgt. Auch die lit b und c dienen der Verhinderung eines sog Kaskadeneffekts, dh der mehrfachen Inanspruchnahme eines Eigenkapitalzinsabzugs, der wirtschaftlich auf einen einzigen Vorgang (dh Zuschussleistung) zurückzuführen ist.

S. 187Die vorgenannten Einschränkungen iSd Abs 1 sollen allerdings dann nicht gelten, wenn der Steuerpflichtige „ausreichend nachweisen“ kann, dass die betroffenen Transaktionen einem validen wirtschaftlichen Zweck dienen und eine doppelte Berücksichtigung ausgeschlossen ist. Damit tritt in erster Linie eine Beweislastumkehr ein. Es liegt an dem Steuerpflichtigen darzulegen, dass kein Missbrauch vorliegt, während sich die Finanzverwaltung auf die gesetzliche Missbrauchsvermutung stützen kann. Auch wenn als spezielle Anti-Missbrauchsnorm gedacht, ist der Ausschluss der in Art 5 lit a–c DEBRA-RL-Vorschlag genannten Vorgänge als Teil des materiellen Tatbestands der fiktiven Eigenkapitalzuwachsverzinsung zu verstehen. Die damit verbundene Einschränkung des materiellen Anwendungsbereichs des fiktiven Zinsabzugs hätte genauso gut in Art 3 DEBRA-RL-Vorschlag, dh bei der Definition des Eigenkapitals, vorgenommen werden können. Im Ergebnis kommt in Art 5 DEBRA-RL-Vorschlag die gesetzgeberische Intention zum Ausdruck, dass in diesen Situationen die Verzinsung nicht zur Anwendung kommen soll. Anstatt dies allerdings im Tatbestand festzuhalten, wird dies als Teil einer speziellen Anti-Missbrauchsregelung inklusive Rechtfertigungsvorbehalt und Beweislastumkehr geregelt. Als Folge liegt es am Steuerpflichtigen den – uU schwierigen – Gegenbeweis anzutreten, dass in seinem konkreten Fall der Abzug doch zugelassen werden soll und die gesetzgeberische Intention keinen Ausschluss verlangt. Die legistische Umsetzung in Art 5 Abs 1 DEBRA-RL-Vorschlag ist daher als nicht besonders gelungen zu betrachten.

Gem Art 5 Abs 2 DEBRA-RL ist zudem sicherzustellen, dass im Fall einer Sacheinlage oder einer Investition in ein Wirtschaftsgut, diese nur als eigenkapitalerhöhend und damit abzugsvermittelnd behandelt werden soll, wenn das Wirtschaftsgut für die Ausübung der einkommensgenerierenden Tätigkeit des Steuerpflichtigen tatsächlich erforderlich ist. Art 5 Abs 3 DEBRA-RL statuiert darüber hinaus, dass eine Erhöhung des Nettoeigenkapitals in Folge einer Umstrukturierung einer Gruppe verbundener Unternehmen nur dann berücksichtigt werden soll, als es nicht zu einer Umwandlung von altem in neues Kapital kommt, dh Eigenkapital (oder ein Teil davon), das bereits vor der Umstrukturierung in der Gruppe vorhanden war, durch die Umstrukturierung in neues Eigenkapital umgewandelt wird. Ander als in den Fällen des Abs 1 wirken die von Anti-Missbrauchsgedanken getragenen Ausschlussgründe der Abs 2 und 3 absolut, dh es steht dem Steuerpflichtigen nicht frei mittels Nachweis eines wirtschaftlichen Grundes dennoch in den Genuss der Eigenkapitalzuwachsverzinsung zu gelangen.

Die Regelungen des Art 5 DEBRA-RL-Vorschlags sind insgesamt denkbar unscharf formuliert und erzeugen damit erhebliche Rechtsunsicherheit.

Bemerkenswert ist, dass die Kommission in Erwägungsgrund 6 zum DEBRA-RL-Vorschlag betont, dass neben den in Art 5 normierten speziellen Anti-Missbrauchsvorschriften auch die generelle Anti-Missbrauchsregelung des Art 5 ATAD – in Österreich mit dem reformierten § 22 BAO umgesetzt – anwendbar sein soll, um S. 188einem etwaigen Missbrauch iZm der fiktiven Eigenkapitalverzinsung entgegenzuwirken. Dies muss wohl aus Gründen des lex-specialis Vorrangs so verstanden werden, dass die generelle und die spezielle Missbrauchsvorschrift – sofern sie tatbestandlich einschlägig sind – nur exklusiv, dh nicht überlappend, zur Anwendung kommen können. Sofern ein eigenkapitalerhöhender Vorgang grundsätzlich vom Anwendungsbereich der speziellen Anti-Missbrauchsvorschrift des Art 5 DEBRA-RL erfasst ist, nach dieser Bestimmung aber als nicht-missbräuchlich einzustufen ist, kann dieses Ergebnis nicht unter Rückgriff auf die allgemeine Missbrauchsvorschrift der ATAD revidiert werden.

4.4. Beschränkung des Zinsabzugs bei Fremdkapitalfinanzierungen

Ergänzend zur Gewährung einer fiktiven Eigenkapitalzuwachsverzinsung nach Art 4 und 5 DEBRA-RL, sieht der Richtlinienvorschlag auch eine pauschale Begrenzung der Abzugsfähigkeit von Fremdkapitalzinsen im Ausmaß von 15 % vor. Diese Begrenzung soll zusätzlich zur Zinsschranke iSd Art 4 ATAD gelten, obwohl ATAD und DEBRA-RL-Vorschlag – wie die Erwägungsgründe festhalten und unter Kapitel 3.1. beschrieben wird – unterschiedliche Ziele verfolgen. Damit soll die steuerliche Bevorzugung des Fremd- gegenüber dem Eigenkapital nicht nur auf Ebene des Eigen- sondern auch des Fremdkapitals reduziert werden.

Anknüpfend an die Größe des Zinsüberhangs iSd Zinschranke gem Art 4 ATAD (§ 12a Abs 3 KStG), dh an den Differenzbetrag zwischen Zinsaufwendungen und Zinserträgen eines Körperschaftsteuersubjekts oder einer Unternehmensgruppe, soll die Abzugsfähigkeit auf 85 % dieses Betrags beschränkt werden. Das bedeutet, dass stets ein Anteil des Zinsüberhangs iHv 15% als nicht abzugsfähig behandelt wird. Die Regelungen der Zinsschranke sollen weiterhin anwendbar bleiben, wobei zunächst der abzugsfähige Betrag nach der DEBRA-RL und dann der nach der Zinsschranke zu ermitteln ist. Führt die Anwendung der Zinsschranke zu einem niedrigeren Ergebnis, so kann der Steuerpflichtige den Differenzbetrag auf S. 189Grundlage der Zinsschrankenregelung rück- oder vortragen. Die Erläuterungen zur DEBRA-RL beinhalten dazu folgendes Beispiel:

Körperschaft A hat einen Zinsüberhang iHv EUR 100.

1.

Zunächst greift die Abzugsbeschränkung der DEBRA-RL. Demnach sind nur 85 der 100 des Zinsüberhangs abzugsfähig. 15 an Zinsen werden nicht zu Abzug zugelassen

2.

Im zweiten Schritt ist zu ermitteln, welcher Betrag nach der Zinsschranke abzugsfähig wäre. Ist dieser geringer, zB nur 80 (wonach der nichtabzugsfähige Betrag 20 wäre), so kann die Differenz zwischen den abzugsfähigen Beträgen iHv 5 als nichtverbrauchter Zinsüberhang iSd Zinsschranke rück- oder vorgetragen werden.

Im Ergebnis wird damit – sofern die Zinsschranke einen niedrigeren Abzug vorschreibt – dem niedrigeren Ergebnis der Zinsschrankenermittlung gefolgt. Die einzige Neuerung, die sich aus Art 6 DEBRA-RL ergibt, ist die Reduktion des Zinsvortrags unter der Zinsschranke, da ohnehin generell – selbst bei Außerachtlassung der Zinsschranke – nur mehr 85 % des Zinsüberhangs abzugsfähig wären.

Für Österreich würde die Umsetzung des Art 5 DEBRA-RL-Vorschlag bedeuten, dass Körperschaftsteuersubjekte zusätzlich zu den bereits bestehenden Abzugsverboten des § 12 Abs 1 und 2 KStG und der Zinsschranke iSd § 12a KStG eine weitere Zinsabzugsbeschränkung zu beachten haben. Das Rangverhältnis dieser potentiell überlappenden Regelungen wird wohl aufgrund der Anknüpfung des DEBRA-RL-Vorschlags an den Zinsüberhangsbegriff der ATAD, analog der gesetzgeberischen Wertung iZm der Zinsschranke aufzulösen sein. Demnach sind nur solche Zinsen bei Ermittlung des Zinsüberhangs iSd DEBRA-RL-Vorschlags zur berücksichtigen, die nicht bereits nach einer anderen Regelung des KStG vom Abzug ausgeschlossen sind. Die Abzugsverbote des § 12 Abs 1 Z 9, 10 und Abs 2 KStG würden damit nicht nur der Zinsschranke sondern auch dem Zinsabzugsverbot der DEBRA-RL vorgehen.

5. Conclusio und Rechtspolitische Würdigung

Das Phänomen des Debt-Equity Bias, dh der steuerlichen Ungleichbehandlung von Eigen- und Fremdkapital hinsichtlich der Abzugsfähigkeit von Zinsen und Dividenden auf Ebene der kapitalaufnehmenden Gesellschaft, und die damit verbunS. 190dene Anreizwirkung zur Fremdkapitalaufnahme wird in erster Linie als ökonomisches Problem identifiziert. Dieses besteht zum einen darin, dass die steuerliche Ungleichbehandlung zu Ineffizienzen iS einer nicht optimalen Kapitalallokation führt, da die damit verbundene mangelnde Investitions- und Finanzierungsneutralität die Entscheidungen der Marktteilnehmer verzerren. Zum anderen birgt die Bevorzugung der Fremdkapital- gegenüber der Eigenkapitalaufnahme das Risiko systematischer Überschuldung und zu niedriger Eigenkapitalausstattung der Unternehmen im Binnenmarkt. Aus einer makroökonomischen Sicht führt daher der Debt-Equity Bias zu einer größeren Krisenanfälligkeit der Wirtschaft. Die Reduktion bzw Elimination des Debt-Equity Bias soll gleichermaßen der Beseitigung von Ineffizienzen und damit insgesamt der Wohlstandsmaximierung als auch der Erhöhung der Krisenresilienz der Wirtschaft kraft Stärkung der Eigenkapitalausstattung der Unternehmen dienen.

Aus einer österreichischen körperschaftsteuerlichen Perspektive ist hingegen festzuhalten, dass die unterschiedliche Behandlung von Fremdkapitalzinsen und Dividenden auf Ebene der kapitalaufnehmenden Körperschaft lediglich Folge systeminhärenter Grundprinzipien ist. Zudem, so zeigen die Ausführungen des Beitrags, verschwimmen die Konturen des als Debt-Equity Bias bezeichneten Phänomens, sofern man nicht nur die steuerlichen Folgen auf Ebene der kapitalaufnehmenden sondern auch der kapitalgewährenden Körperschaft in den Blick nimmt. Während nämlich Zinsen in der Regel beim Empfänger steuerpflichtige Einkünfte sind, führt die Beteiligungsertragsbefreiung des § 10 Abs 1 KStG dazu, dass Dividenden auf Ebene des Empfängers – sofern dieser als Körperschaft organisiert ist – steuerbefreit sind. Ein zusätzlich gewährter fiktiver Eigenkapitalzinsabzug würde demnach vielmehr zu einer wirtschaftlichen Doppel-Nichtbesteuerung denn zu einer steuersubjektübergreifenden Gleichbehandlung von Eigen- und Fremdkapital führen.

Im ökonomisch und/oder steuerrechtlichen Schrifttum wurden zahlreiche Vorschläge zur Reduktion bzw Elimination des Debt-Equity Bias unterbreitet. Der praktisch Bedeutsamste ist die fiktive Eigenkapitalverzinsung, wie sie auch der am veröffentliche Vorschlag der DEBRA-RL vorsieht. Dabei wird entweder das gesamte Eigenkapital oder der Eigenkapitalzuwachs mit einem fiktiven Zinssatz multipliziert und steuerlich zum Abzug zugelassen. Das Design eines solchen Systems muss einen schwierigen Zielkonflikt lösen. Soll das Ziel der Beseitigung der steuerlichen Ungleichbehandlung von Eigen- und Fremdkapital in größtmöglichem Umfang erreicht werden, indem das gesamte Eigenkapital berücksichtigt wird und der fiktive Zinssatz möglichst nahe an dem risikoangepassten Marktzinssatz liegt, so wäre dies nur mit erheblichen Aufkommenseinbußen möglich, die – sofern die Aufkommensneutralität sichergestellt werden soll – mit gleichzeitiger Erhöhung des generellen Steuersatzes kompensiert werden müsste. Realpolitisch sind daher Bemessungsgrundlagenreduktion kraft Eigenkapitalverzinsung und Steuertarif korrespondierende Gefäße. Nicht umsonst hat Österreich S. 191seine Eigenkapitalverzinsungsregel auslaufen lassen, als 2004 der Körperschaftsteuersatz von 34 % auf 25 % reduziert wurde. Zudem würde die Verzinsung des Gesamtkapitals auch bereits in der Vergangenheit getroffene Finanzierungsentscheidungen erfassen und damit vielleicht nicht in dem gewünschten Ausmaß zur zukünftigen stärkeren Eigenkapitalzufuhr führen. Gerade aus diesen Gründen sehen nicht nur viele bestehende nationale Regelungen, etwa in Belgien oder Italien, sondern auch der DEBRA-RL-Vorschlag eine fiktive Eigenkapitalzuwachsverzinsung vor. Besonders bemerkenswert am DEBRA-Vorschlag ist, dass dieser neben der fiktiven Eigenkapitalzuwachsverzinsung auch ein generelles Fremdkapitalzinsabzugsverbot iHv 15 % vorsieht, das parallel zur Zinsschranke der ATAD Anwendung finden soll.

Blickt man in die jüngere europäische steuerrechtliche Rechtsgeschichte so wirkt der DEBRA-RL-Vorschlag – mit Ausnahme des Zinsabzugsverbots – wie ein Fremdkörper. Es mutet widersprüchlich an, dass in Zeiten einer avisierten globalen Mindeststeuer, für deren Umsetzung bereits ein konkreter RL-Vorschlag vorliegt, ein harmonisiertes Instrumentarium der Bemessungsgrundlagenreduktion eingeführt werden soll, dessen steurelastminderndes Ergebnis eventuell durch eine allfällige Mindeststeuer erst recht wieder reversiert wird. Erklären lässt sich dies wohl einerseits mit der Genese des Projekts im Zuständigkeitsbereich der Kapitalmarktunion und des dort entstandenen Wunsches nach Erhöhung der Eigenkapitalquoten innerhalb der EU. Andererseits zeigt ein Blick in die Entstehungsgeschichte der bestehenden nationalen Eigenkapitalverzinsungssysteme, dass diese primär steuerpolitische Instrumentarien zur Erhöhung der Standortattraktivität sind. So hat Belgien, ein diesbezüglicher Vorreiter in der EU, seine Eigenkapitalverzinsung als Reaktion auf die beihilfenrechtlich notwendig gewordene Abschaffung des sog „Coordination Center“-Regimes eingeführt. Die DEBRA-RL-Vorschlag kann somit auch als Reaktion der Kommission auf die sich wandelnde globale Steuerlandschaft verstanden werden, die dazu dient einen Trend frühzeitig in harmonisiert-geordnete Bahnen zu lenken.

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