Niedrigverzinsung im Bilanz- und Steuerrecht
1. Aufl. 2023
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S. 1241. Einleitung
Das UGB fordert für Verbindlichkeiten und Rückstellungen die Bewertung mit dem auf den Bilanzstichtag bezogenen Erfüllungswert. Rückstellungen sind mit dem Marktzins abzuzinsen. In diesem Zusammenhang kommen der Bestimmung des Abzinsungsfaktors und der Bestimmung des Rechnungszinses eine entscheidende Bedeutung zu.
Wenn von Abzinsung von Rückstellungen und Verbindlichkeiten die Rede ist, geht es auf die eine oder andere Art und Weise stets darum, erst einmal einen Zins zu ermitteln. Ein solcher Zins ist in der Bilanzierung derzeit in der Regel ein Nominalzins. Während die nationale, unternehmensrechtliche Bilanzierung (immer noch) vom Vertragszins geprägt ist, stellt die internationale Rechnungslegung nach IFRS den Effektivzins in den Vordergrund. Der Grundgedanke hier ist, dass der Vertragszins oftmals nicht die Gesamtkosten der Kapitalüberlassung beinhaltet: Spesen, Bereitstellungsprovisionen, Kontoführungsentgelte und Bearbeitungsgebühren können hier genannt werden und sind eben nicht Teil des Vertragszins.
Die Bilanzierung, unabhängig davon, ob es sich um die nationale, unternehmensrechtliche oder um die internationale Bilanzierung nach IFRS handelt, muss bei der Erst- ...