Kauf und Verkauf von Unternehmen
1. Aufl. 2022
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S. 341. Einleitung und Abgrenzung des Themas
Der Kaufpreis – sei es für einzelne Wirtschaftsgüter oder ganze Unternehmen – kann im Steuerrecht auf vielen Themenfeldern Bedeutung haben: So ist die Höhe des Kaufpreises offenkundig dann von wesentlicher Bedeutung, wenn sich an einen Kaufpreis konkrete Steuerfolgen knüpfen, wie zB im Ertragsteuerrecht bei steuerbaren Verkaufstransaktionen. Dort geht es um die Bemessung eines Veräußerungsgewinns bzw ‑verlustes des Verkäufers oder den Ankaufspreis (dh die Anschaffungskosten) des Käufers. Ganz deutlich tritt der Kaufpreis im Steuerrecht auch zB bei der Grunderwerbsteuer in Erscheinung, wo er als Gegenleistung für den Verkauf von Grundstücken den Hauptfall der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer bildet. Auch bei der Umsatzsteuer ist die Frage nach dem Kaufpreis von zentraler Bedeutung für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage. Rasch zeigt sich, dass sich rund um den Kaufpreis vielfältige steuerrechtliche Themen stellen können.
Im vorliegenden Beitrag soll daher bewusst eine Auswahl einiger – zT durchaus „klassischer“ – Aspekte der Frage nach dem Kaufpreis im Steuerrecht getroffen werden:
Zunächst sollen in der Folge nur ertragsteuerliche Themen behandelt werden. Dabei soll der Blick vorrangig auf Kauf und Verkauf von Unternehmen durch Unternehmen gerichtet sein. Dies blendet zwar für sich durchaus spannende Fragen zB iZm mit der Veräußerung von Privatvermögen durch natürliche Personen aus (etwa rund um die Immobilienertragsteuer bei der Veräußerung von Grundstücken), trägt aber der vergleichsweise größeren wirtschaftlichen Bedeutung des M&A-Geschäfts Rechnung. Im Bereich des Unternehmenskaufs soll der Fokus auf die Veräußerung von Beteiligungen von Kapitalgesellschaften an Kapitalgesellschaften gelegt werden. Gerade vor dem Hintergrund der Unternehmenslandschaft in Österreich, das als „Land der GmbH“ gilt, deckt dies die meisten wirtschaftlich bedeutenden Unternehmenstransaktionen ab. Schließlich soll bei den betrachteten Beteiligungstransaktionen vorrangig die Perspektive des Verkäufers eingenommen werden, zumal der Unternehmensverkauf bei ihm unmittelbare ertragsteuerliche Steuerfolgen auslöst (wogegen der Käufer idR spiegelbildlich „nur“ von Fragen der Anschaffungskosten betroffen ist, die sich noch nicht sofort bei der Unternehmenstransaktion in Steuerpflichten materialisieren).
Wesentlich ist es in jedem Fall, die vorliegende Themenstellung von Fragen der wirtschaftlichen Kaufpreisfindung abzugrenzen. Wie sich die Parteien der Unternehmenstransaktion auf einen Kaufpreis einigen, welche Überlegungen zur Bewertung des Zielunternehmens dabei im Hintergrund stehen oder ob eine solche Bewertung – bei Übertragung zwischen verbundenen Unternehmen – fremdüblich ist, soll in der Folge ausgespart bleiben.
S. 352. Ausgangslage: Das geltende System der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus Beteiligungen
Vor dem Einstieg in das eigentliche Thema ist es aber wichtig, sich das in Österreich geltende System der Körperschaftsbesteuerung von Veräußerungsgewinnen aus Beteiligungen erneut vor Augen zu führen. Die wesentlichen Eckpunkte dieses Systems lassen sich – ohne Anspruch auf Vollständigkeit oder Detailtiefe – wie folgt zusammenfassen:
2.1. Inlandsbeteiligungen – keine Steuerneutralität
Für Inlandsbeteiligungen (dh Beteiligungen einer inländischen Muttergesellschaft an ihrer ebenfalls inländischen Tochtergesellschaft) ist keine Steuerneutralität vorgesehen. Damit unterliegt ein Veräußerungsgewinn bei der veräußernden Muttergesellschaft der vollen Körperschaftsteuerpflicht. Umgekehrt ist ein Veräußerungsverlust grundsätzlich ebenfalls steuerwirksam (dh abzugsfähig), aber zeitlich auf sieben Jahre verteilt (§ 12 Abs 3 Z 2 KStG). Durch diese Sieben-Jahres-Verteilung wird somit der Steuerentlastung des Veräußerers durch den Verlust iE zeitlich gestreckt, bleibt aber im Grundsatz erhalten. Anders ist dies jedoch im – in der Praxis wesentlichen – Fall des Bestehens einer Steuergruppe: Dort sind Verluste aus der Veräußerung von Gruppenmitgliedern beim Gruppenträger gem § 9 Abs 7 erster Satz KStG generell steuerneutral, zugleich bleibt die Steuerwirksamkeit von Gewinnen aus der Veräußerung von Gruppenmitgliedern unverändert erhalten.
2.2. Auslandsbeteiligungen – Optionssystem für internationale Schachtelbeteiligungen
Ganz anders wiederum ist die Lage bei Auslandsbeteiligungen (dh Beteiligungen einer inländischen Muttergesellschaft an einer ausländischen Tochtergesellschaft): Dort bewirkt das in § 10 Abs 3 KStG vorgesehene Optionssystem für internationale Schachtelbeteiligungen ein im Grundsatz symmetrisches System der Behandlung von Gewinnen oder Verlusten aus der Beteiligungsveräußerung. Im gesetzlichen Grundfall bleiben diese steuerneutral, es ist jedoch für die Muttergesellschaft eine beteiligungsbezogene Option zur Steuerwirksamkeit (symmetrisch für Gewinne und Verluste) möglich, und zwar für das Jahr des Beteiligungserwerbs mit zeitlich unbegrenzter („ewiger“) Bindung.
2.3. Folgen des geltenden Systems
Schon dieser grobe Überblick zeigt, dass das Konzept des geltenden österreichischen Rechts bei der steuerlichen Behandlung von Beteiligungstransaktionen von S. 36einer besonderen Vielschichtigkeit gekennzeichnet ist. Dieser Eindruck verschärft sich, wenn man tiefer in die Materie einsteigt und zu Ausnahmefällen vordringt, die die dargestellten Grundvarianten weiter verästeln. Aber auch das Grundmodell ist durchaus rechtspolitischer Kritik ausgesetzt: So stellt die durch das Optionsmodell für Auslandsbeteiligungen eröffnete Besteuerung „nach Wahl“ (die aufgrund der ewigen Optionsbindung auch zur „Qual der Wahl“ führen kann) im internationalen Rechtsvergleich eine Besonderheit dar, die letztlich auf das historische Fehlen einer klaren systematischen Linie bei der steuerlichen Behandlung von Auslandsinvestitionen zurückgeht. Vor allem aber ist die fehlende Steuerneutralität der Veräußerung von Inlandsbeteiligungen – bei gleichzeitiger voller Befreiung von Dividenden – seit langem Gegenstand wissenschaftlicher Kritik. Diese fehlende Steuerneutralität ist ein systematischer Fremdkörper, der durch seine punktuellen Gegenausnahmen (insb innerhalb der Steuergruppe) nur noch deutlicher ins Auge fällt.
Aber es ist hier nicht der Ort, die – an anderer Stelle ohnedies hinreichend klar geäußerte – rechtspolitische Kritik am geltenden System der Beteiligungsbesteuerung zu wiederholen. Im vorliegenden Zusammenhang reicht schon ein rascher Befund des geltenden Rechts, um die Bedeutung für das vorliegende Thema sichtbar werden zu lassen: Es macht in vielen Konstellationen einen entscheidenden Unterschied für die steuerlichen Rechtsfolgen, ob ein bestimmter Zufluss beim veräußernden Alt-Gesellschafter für steuerliche Zwecke nun als Veräußerungspreis oder als Beteiligungsertrag (bzw Dividende) gesehen wird. Denn während die Dividende in aller Regel beim Alt-Gesellschafter durch die allgemeine Beteiligungsertragsbefreiung (§ 10 Abs 1 KStG) steuerfrei bleibt, ist ein Veräußerungsgewinn in vielen Konstellationen voll steuerpflichtig. In solchen Fällen ist es daher offenkundig wichtig, die Abgrenzung von Dividende und Veräußerungsgewinn treffsicher vorzunehmen. MaW setzt es das geltende Recht geradezu systemimmanent voraus, die beiden Größen klar zu unterscheiden. Es ist nicht überraschend, dass dies in einer Reihe von Fallgruppen zu Schwierigkeiten führen kann.
S. 373. Abgrenzung von Dividende und Veräußerungsgewinn
3.1. Vorbereitende Dividende zur Absenkung des Kaufpreises
„Klassischer“ Fall der Notwendigkeit der Abgrenzung von Dividende und Veräußerungsgewinn ist die Auszahlung einer Dividende durch die Zielgesellschaft an den Alt-Gesellschafter vor Durchführung der Veräußerung. Durch den mit einer solchen vorbereitenden Dividende verbundenen Wertabfluss wird wirtschaftlich der Unternehmenswert der Zielgesellschaft gesenkt, sodass vom Verkäufer zur Erreichung des gleichwertigen Transaktionsergebnisses in weiterer Folge nur ein entsprechend geringerer Kaufpreis vereinnahmt werden muss. Dies stellt eine in der Praxis regelmäßige Gestaltung im Vorfeld von M&A-Transaktionen dar, die einen Teil des wirtschaftlichen Gesamtkaufpreises in eine steuerfreie Dividende transformiert.
Die Frage ist nun, ob dieser Gestaltung Grenzen gesetzt sind. Klar ist dabei, dass die Sonderregelung zur ausschüttungsbedingten Teilwertabschreibung (§ 12 Abs 3 Z 1 KStG) eine solche Grenze darstellt, denn diese Regelung bewirkt iE, dass ein durch die Dividende verursachter Wertverlust (der sich als Teilwertabschreibung oder als Veräußerungsverlust aus der Beteiligung materialisieren kann) steuerlich nicht abzugsfähig ist. Da in den Fällen des § 12 Abs 3 Z 1 KStG nach hA der Buchwert der Beteiligung trotz des Nichtabzugs sinkt, erhöht der ausschüttungsbedingte Wertverlust letztlich den steuerwirksamen Veräußerungsgewinn aus der Beteiligung. Im praktischen Ergebnis bedeutet dies, dass eine Transformation von steuerwirksamen Veräußerungsgewinnen in steuerfreie Dividenden nur insoweit möglich ist, als der Beteiligungsansatz für die Beteiligung des späteren Veräußerers an der Zielgesellschaft durch die Vornahme der Dividende wertmäßig nicht abgesenkt werden muss. MaW muss der Buchwert der Zielbeteiligung auch nach der Dividende unverändert werthaltig sein. Ob dies der Fall ist, hängt von den konkreten Wertumständen des Einzelfalls ab (Höhe des Buchwertes bzw der historischen Anschaffungskosten der Beteiligung, Ausmaß der stillen Reserve in der Beteiligung sowie Höhe der Dividende).
Man darf den Grundgedanken der ausschüttungsbedingten Teilwertabschreibung aber nicht überspannen. Es ist eben das Grundkonzept – und auch der klare Wortlaut – der Regelung des § 12 Abs 3 Z 1 KStG, dass sie nur dann korrigierend eingreifen soll, wenn die Ausschüttung derart signifikant ist, dass der Buchwert der Beteiligung danach deren tatsächlichen Wert nicht mehr deckt. In der Tat S. 38geht die Vorschrift des § 12 Abs 3 Z 1 KStG auf das Bedürfnis des Gesetzgebers zurück, als besonders gravierend empfundene Gestaltungen iZm wertmindernden Ausschüttungen hintanzuhalten. Über ihren vom Gesetz klar umrissenen Anwendungsbereich hinaus bietet die Vorschrift aber keine Handhabe für die Umqualifikation von Dividenden in Veräußerungsgewinne, und zwar schon allein deshalb nicht, weil sich die Rechtsfolge von § 12 Abs 3 Z 1 KStG in der Steuerneutralität des ausschüttungsbedingten Wertverlusts erschöpft. Eine Umwandlung der vorgelagerten Dividende wird vom Gesetz nicht angeordnet, diese bleibt weiterhin auch in den Fällen des § 12 Abs 3 Z 1 KStG bei der Muttergesellschaft steuerfrei. Umso weniger hat § 12 Abs 3 Z 1 KStG daher etwas mit der steuerlichen Behandlung der Dividende in Fällen zu tun, in denen gar kein ausschüttungsbedingter Wertverlust eintritt.
Somit bleibt die Frage, ob die allgemeinen Grundsätze der steuerlichen Umgehungslehre eine Umqualifizierung von Dividenden im Vorfeld einer M&A-Transaktion stützen könnten. Um das Ergebnis vorwegzunehmen: Eine solche generelle Möglichkeit zur Umqualifikation wird von der hA nicht gesehen. Auch der Stand der Rechtsprechung dürfte dies mittelbar bestätigen, denn zu diesem – seit langem bestehenden – Thema ist aus der Judikatur des VwGH eine einzige Entscheidung bekannt geworden, die iE eine Umqualifizierung von Dividenden in einen Veräußerungsgewinn für möglich gehalten hat. Dabei ging es allerdings um einen in mehrfacher Hinsicht ungewöhnlichen Sonderfall: So wurde dort die an den Alt-Gesellschafter ausbezahlte Dividende überhaupt erst durch einen Zuschuss ermöglicht, den der spätere Käufer an die Zielgesellschaft zu leisten hatte. Andernfalls hätte die Zielgesellschaft gar nicht über ausreichenden Gewinn verfügt. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergab sich zudem, dass Käufer und Verkäufer diese Konstruktion erst kurz vor Vertragsabschluss vereinbart hatten, nachdem zuvor noch ausschließlich ein entsprechend höherer Kaufpreis (und keine Dividende) in Aussicht genommen worden war. In dieser Situation deutete der VwGH die Dividende als Bestandteil des Kaufpreises, da diese Dividende nach der Lage des Falles untrennbar mit der Beteiligungsveräußerung verbunden war und zudem durch den vom Käufer in die Gesellschaft geleisteten Zuschuss erst ermöglicht wurde.
Bemerkenswert ist, dass der VwGH in seiner Entscheidung nicht auf das Schlagwort der „Unangemessenheit“, mit dem grenzwertige Gestaltungen jedenfalls unter der damaligen Fassung des § 22 BAO oft gebrandmarkt wurden, zurückgegriffen hat. Auch wurde die Frage nach allfälligen nicht steuerlichen Gründen zur RechtS. 39fertigung der Dividendengestaltung vom VwGH nicht einmal gestellt. Die Entscheidung versucht somit nicht mehr und nicht weniger, als das tatsächliche Geschehen im Entscheidungssachverhalt rechtlich zu würdigen. Zur Behandlung der formal als Dividende geflossenen Beträge als Veräußerungspreis bedurfte es für den VwGH dabei keines Rückgriffs auf die Figur des Missbrauchs iSv § 22 BAO. Dieses Vorgehen ist methodisch heute überzeugender denn je, denn spätestens die Neufassung des § 22 BAO durch das JStG 2018 hat verdeutlicht, dass die Lösung jeder Rechtsfrage mit der sorgfältigen Aufarbeitung des tatsächlichen Sachverhalts beginnen muss. Nicht anders war es auch im geschilderten Fall, in dem ein vom Käufer geleisteter Kaufpreis lediglich in eine Dividende eingekleidet war.
Solche extremen Fallkonstellationen kommen in der Praxis aber kaum vor. Insbesondere die finanzierungsweise Einbindung des Käufers in die an den Verkäufer ausgeschüttete Dividende (erst recht wenn dadurch das Potenzial für die Gewinnausschüttung überhaupt erst geschaffen wird) ist eine seltene Ausnahme, ebenso wenig die vom VwGH seinerzeit vorgefundene enge vertragliche Verknüpfung von Dividende und Kaufpreissenkung. Aus gutem Grund: Jeder Verkäufer ist gut beraten, seine Dividendenpolitik selbständig (dh ohne Einfluss des Käufers oder gestalterisches Zusammenwirken mit diesem) festzulegen und umzusetzen. Ist aber die Dividende in diesem Sinne „echt“ bzw „wirtschaftlich real“, dann bietet § 10 Abs 1 KStG – und damit richtigerweise auch § 22 BAO – keine Handhabe, diese Dividende in einen Veräußerungspreis umzuqualifizieren. Die Beteiligungsertragsbefreiung kennt nämlich keine Unterscheidung danach, ob eine Dividende in zeitlicher, gedanklicher oder sonstiger Nähe zur späteren Veräußerung ausgeschüttet wird. Dieser Befreiung geht es um die Vermeidung der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung der Körperschaftsgewinne; schon dieses umfassende systematische Ziel der Norm steht einer Einschränkung der Befreiung entgegen. Dass der durch die Dividende iE reduzierte spätere Veräußerungsgewinn demgegenüber steuerpflichtig ist, spricht nicht gegen, sondern für dieses Ergebnis, denn wenn es dem Gesetzgeber – wie oben geschildert – offensichtlich im bestehenden Körperschaftsteuersystem gerade darauf ankommt, Dividenden und Veräußerungsgewinne mit unterschiedlichen steuerlichen Rechtsfolgen zu versehen, dann darf es kein Problem sein, in dieser Lage die günstigeren Rechtsfolgen einer Dividende zu nutzen.
S. 403.2. Dividendenvorbehalt
Eine andere Konstellation liegt beim sog Dividendenvorbehalt vor. Das ist die zwischen Verkäufer und Käufer getroffene Vereinbarung, dass der Käufer eine zukünftige Dividende an den Verkäufer weiterzuleiten hat. Auf diese Weise gelangt der Verkäufer an die Dividende der Zielgesellschaft, obwohl er zum Zeitpunkt der Ausschüttung nicht mehr Gesellschafter ist. Häufig kommen solche Dividendenvorbehalte daher bei M&A-Transaktionen vor, die zeitlich nach dem Ende des Wirtschaftsjahres der Zielgesellschaft, aber noch vor deren jährlicher Haupt- bzw Generalversammlung stattfinden. Insoweit handelt es sich daher in solchen Fällen um ein (dividenden-)saisonales Thema, das bei Regelbilanzstichtag 31.12. typischerweise in den ersten Monaten des Folgejahres auftritt. Aber ganz allgemein geht es um Vereinbarungen über die wirtschaftliche Berechtigung an zukünftigen Dividenden der Zielgesellschaft nach deren Verkauf. Diese können – zumindest theoretisch – auch für einen längeren Zeitraum getroffen werden und lassen den Verkäufer bzw Alt-Gesellschafter noch an von ihm selbst nicht mehr kontrollierten Ausschüttungen der Zielgesellschaft teilhaben.
Die steuerliche Kernfrage bei solchen Vorbehaltsdividenden ist, wer (dh Verkäufer oder Käufer) für sie die Beteiligungsertragsbefreiung des § 10 Abs 1 KStG in Anspruch nehmen kann. Das überwiegende Schrifttum hat für die Vorbehaltsdividende die Befreiung beim Verkäufer bzw früheren Gesellschafter mit deren Veranlassung causa societatis begründet. Auch wenn der Verkäufer im Zeitpunkt des Beschlusses der Dividende nicht mehr an der Gesellschaft beteiligt ist (und daher selbst gar nicht am Beschluss mitwirken kann), so hätte die Dividende doch ihre Wurzel im früheren Gesellschaftsverhältnis zwischen Verkäufer und Gesellschaft. Die Finanzverwaltung steht dem kritisch gegenüber und will die Dividende bei „offenkundigem Zusammenhang mit dem Verkauf“ als Kaufpreis sehen.
ME greifen beide Auffassungen zu kurz: Denn für eine Umqualifikation der Dividende in einem Kaufpreis ist gar kein Raum, da die Dividende selbst bei strenger Sicht der Finanzverwaltung beim Käufer als solche zu erfassen wäre (dort allenfalls steuerfrei), sodann vom Käufer (für ihn allenfalls steuerneutral aufgrund § 12 Abs 2 KStG) an den Verkäufer weitergeleitet würde und dort iE einen nachträglichen Veräußerungspreis für die Beteiligung darstellen würde. Mit einer Umqualifikation der Dividende in „wirtschaftlicher Betrachtungsweise“ oder Ähnlichem hat dies nichts zu tun, da die Dividende ja nicht verschwindet. Aber auch die Ansicht des Schrifttums hat Schwächen, denn der sozietäre Veranlassungszusammenhang ist dann nicht trennscharf, wenn – wie beim Verkäufer bzw Alt-Gesellschafter – zwar ohne Zweifel ein Zusammenhang zur ehemaligen Gesellschafterstellung S. 41gegeben ist, aber es eine Wertungsfrage bleibt, ob dieser Zusammenhang tatsächlich stark genug ist, um den ebenfalls bestehenden sozietären Zusammenhang zum Käufer bzw Neu-Gesellschafter zu verdrängen.
Überzeugender ließen sich Fälle der Vorbehaltsdividende lösen, wenn man sie – was eigentlich nahe liegt – als eine Frage der persönlichen Zurechnung von Einkünften (hier Dividenden) versteht. Hierfür ist nach den allgemeinen Grundsätzen der Einkünftezurechnung letztlich entscheidend, wer im jeweiligen Einzelfall die Einkunftsquelle tatsächlich kontrolliert. Gerade die Vorbehaltsdividende zeigt anschaulich, dass es hier verschiedene Fallgruppen geben kann: So kann es zB sein, dass die zwischen Verkäufer und Käufer getroffene Vereinbarung Letzteren dazu vertraglich verpflichtet, bei der bevorstehenden Haupt- bzw Gesellschafterversammlung der Zielgesellschaft die Dividendenausschüttung durch entsprechendes Stimmverhalten (etwa als Mehrheits- oder Alleingesellschafter) herbeizuführen (und sodann an den Verkäufer weiterzuleiten). In einem solchen Fall spricht vieles dafür, die Vorbehaltsdividende dem Verkäufer steuerlich zuzurechnen, zumal er – wenn auch nicht gesellschaftsrechtlich, so doch vertraglich – die Kontrolle über den Ausschüttungsbeschluss hat. Umgekehrt kann es in anderen Fällen an genau dieser Kontrolle des Verkäufers fehlen, etwa wenn der Käufer (zB als Minderheitsgesellschafter) gar nicht in der Lage ist, den gewünschten Ausschüttungsbeschluss herbeizuführen und daher vom Verkäufer dazu auch nicht verpflichtet werden kann. In solchen Fällen kann der Verkäufer auf die Ausschüttung einer Dividende lediglich hoffen. Wird tatsächlich eine Dividende ausgeschüttet, hat konsequenterweise deren steuerliche Zurechnung dann nicht an den Verkäufer, sondern an den Käufer zu erfolgen.
Auf diese Weise lassen sich nach den allgemeinen Prinzipien der Einkünftezurechnung – gegen deren Geltung auch in Fällen der Vorbehaltsdividende nichts spricht – im Einzelfall sachgerechte Ergebnisse finden. Freilich bedarf es dann eben auch tatsächlich einer sorgfältigen Prüfung des Einzelfalls. Gerade weil die Fallzahl hier überschaubar ist (die in Rede stehenden M&A-Transaktionen sind für die allermeisten Unternehmen Ausnahmeereignisse), sollte dies auch in der Praxis bewältigbar sein.
3.3. Alineare Dividende
In der Praxis häufig sind Fälle alinearer Dividenden. Dabei handelt es sich um Ausschüttungen, deren Verteilung nicht dem Beteiligungsverhältnis der Gesellschafter folgt, sondern – eben alinear zur Beteiligungsquote – anderen Verteilungsprinzipien unterliegt. Alineare Dividenden können ganz unterschiedliche Hintergründe haben: Typische Fälle sind zB die Abgeltung sozietärer Mehrbeiträge eines Gesellschafters (etwa die Zurverfügungstellung von Sondervermögen S. 42oder Arbeitskraft). Häufig lassen auch Gesellschaftsverträge eine Quotenabweichung bei der Gewinnverteilung zu (etwa durch Formulierungen wie: „Gewinnverteilung erfolgt nach Anteilsquoten, sofern die Gesellschafter nichts anderes beschließen“). In solchen Fällen kann es ad hoc für das jeweilige Geschäftsjahr zu einer alinearen Dividende kommen.
Die Finanzverwaltung anerkennt alineare Dividenden grundsätzlich für steuerliche Zwecke, sofern sie gesellschaftsvertraglich gedeckt und wirtschaftlich begründet sind. Nimmt man diese Anforderungen für die Anerkennung als Dividende – Deckung im Gesellschaftsvertrag und wirtschaftliche Begründung – beim Wort, könnten rasch Zweifel entstehen. So lösen zB verdeckte Gewinnausschüttungen für Steuerzwecke grundsätzlich die gleichen Rechtsfolgen wie offene Dividenden aus (dies namentlich auch dann, wenn sie nicht an alle Gesellschafter gleichmäßig erfolgen, also alinear sind), obwohl sie zweifelsohne gerade nicht durch den Gesellschaftsvertrag gedeckt sind. Ebenso unbefriedigend wäre es, wenn die Finanzverwaltung zB die wirtschaftliche Begründung einer von der Gesellschaftsversammlung zulässigerweise ad hoc beschlossenen alinearen Dividende eines bestimmten Jahres in Zweifel ziehen könnte. Letztlich haben es sich die Gesellschafter gerade vorbehalten, bei der Ausschüttung von der Beteiligungsquote abzuweichen. Warum sollte also die Finanzverwaltung die wirtschaftliche Sinnhaftigkeit dieses Vorgehens in Zweifel ziehen, das immerhin gesellschaftsrechtliche Realität ist? Das würde die Aufgabe der Finanzverwaltung – und des Rolle des Steuerrechts insgesamt – in solchen Fällen überspannen.
Eine Lösung könnte aber darin liegen, die Anforderungen der Finanzverwaltung anders zu deuten. Die in den KStR enthaltenen Hinweise auf „wirtschaftliche Begründung“ und „gesellschaftsvertragliche Deckung“ können nämlich auch so verstanden werden, dass mit der alinearen Dividende kein anderer Vorgang verdeckt werden darf, der nichts mit dem Gesellschaftsverhältnis zu tun hat. So wäre es zB denkbar, dass mit der alinearen Dividende – die naturgemäß einen Gesellschafter bei der Ausschüttung gegenüber der Beteiligungsquote bevorzugt und andere benachteiligt – ein Vermögenstransfer zwischen den Gesellschaftern bewirkt werden soll. Der Rechtsgrund dieses Vermögenstransfers könnte zB in einer Schenkung liegen. Aber auch eine verdeckte Gegenleistung für eine Veräußerung wäre denkbar: Tritt zB ein Gesellschafter einen Teil seines GmbH-Anteils (vermeintlich) unentgeltlich ab, kann die Vereinbarung einer alinearen Dividende zugunsten des Abtretenden auf einen entgeltlichen Veräußerungsvorgang hindeuten. Solche Fälle will die Verwaltungspraxis hinterfragt wissen. Daran ist nichts Falsches: Denn letztlich geht es dabei um nicht mehr als die Erforschung des tatsächlichen Sachverhaltes. Die Ermittlung dieses Sachverhaltes darf nicht in Fällen S. 43Halt machen, wo er in eine alineare Dividende eingekleidet ist. Genau dies war auch der gedankliche Zutritt der oben dargelegten VwGH-Entscheidung zur Umqualifizierung von Dividenden in Veräußerungsgewinne, denn die vom VwGH iE als Kaufpreis behandelte Dividende war alinear an den Verkäufer ausgeschüttet worden und sollte auf diese Weise den Charakter als Gegenleistung für den Anteilsverkauf verdecken.
4. Spätere Änderungen des Kaufpreises
4.1. Earn Out
In zahlreichen Unternehmenskaufverträgen finden sich sog Earn-Out-Klauseln. Dabei handelt es sich um einen bedingten Kaufpreisbestandteil, dessen Auszahlung an den Verkäufer von zukünftigen wirtschaftlichen Parametern der Zielgesellschaft abhängt (zB dem Erreichen bestimmter Umsatz- oder Gewinnschwellenwerte). Für die steuerliche Behandlung eines solchen Earn Out sind folgende Grundsätze zu beachten:
Unstrittig handelt es sich bei der Earn-Out-Zahlung um einen verzögerten Kaufpreis, der das steuerliche Schicksal des (sonstigen) Kaufpreises teilt. War etwa Gegenstand der Transaktion eine steuerneutrale internationale Schachtelbeteiligung, ist auch die in einer späteren Periode vereinnahmte Earn-Out-Zahlung beim Verkäufer steuerfrei. Entsprechendes gilt bei einem steuerpflichtigen Veräußerungsvorgang, der zu einem ebenfalls steuerpflichtigen späteren Earn Out führt. Insoweit unterscheidet sich der Earn Out nicht von einer Kaufpreiszahlung auf Raten. Auch dort richtet sich die steuerliche Behandlung der einzelnen Raten nach dem ursprünglichen Veräußerungsvorgang.
Differenziert ist jedoch die Frage zu sehen, zu welchem Zeitpunkt (dh in welchem Veranlagungsjahr) der Earn Out steuerwirksam wird, wenn sich die Earn-Out-Zahlungen (was oft der Fall ist) über mehrere Wirtschaftsjahre erstrecken. Letztlich ist der Earn Out ein Anspruch des Verkäufers, dessen Realisierung von zukünftigen Ereignissen abhängt. Damit ist aber klar, dass eine sofortige Steuerbarkeit zukünftiger Earn-Out-Erwartungen im Jahr der Veräußerung (nur) dann in Betracht kommt, wenn die Voraussetzungen für die Aktivierung einer Forderung gegeben sind. Es handelt sich somit um eine Frage des Realisationsprinzips. Ist nach diesen Realisationsgrundsätzen die Erwartung des Earn Out für den Verkäufer hinreichend sicher (zB wenn die Earn-Out-Schwellen von der Zielgesellschaft nach menschlichem Ermessen jedenfalls erreicht werden), dann sind die Earn-Out-Beträge – analog zur bloßen Ratenzahlung – unmittelbar steuerlich realisiert. Liegt die erforderliche Gewissheit nach vorsichtiger Einschätzung aber nicht S. 44vor, kommt es zu einer zeitverzögerten steuerlichen Erfassung des Earn Out im jeweiligen Jahr der tatsächlichen Zahlung. Insoweit unterscheidet sich der Earn Out daher letztlich nicht von anderen ungewissen Forderungen: Seine steuerliche Realisation als zusätzlicher Veräußerungsgewinn hängt von der Sicherheit der Erwartung des Verkäufers ab.
4.2. Leistungsstörungen
Nachträgliche Änderungen des Kaufpreises können auch – allerdings in die umgekehrte Richtung – als Folge von Leistungsstörungen beim Unternehmenskauf eintreten (wie zB Gewährleistung, Irrtum). Hier kommt es zu einer späteren Veränderung des Kaufpreises zulasten des Verkäufers. Dieser hat aufgrund der Leistungsstörung den Kaufpreis teilweise oder sogar gegebenenfalls sogar zur Gänze an den Käufer rückzuerstatten. Damit wird das grundsätzliche Problem solcher Kaufpreisanpassungen bzw ‑rückzahlungen sichtbar. Anders als beim Earn Out geht es nicht bloß um einen zusätzlichen Kaufpreisbestandteil, sondern um die Frage, ob dabei die bereits (gegebenenfalls steuerpflichtig) vereinnahmten Einkünfte des Verkäufers wieder rückgängig gemacht werden können.
Aus dem allgemeinen Steuerschuldrecht ergibt sich, dass eine solche Rückgängigmachung eines bereits erfüllten Steuertatbestandes nicht möglich ist. Diese strenge steuerschuldrechtliche Konsequenz besteht dabei unabhängig davon, ob die Leistungsstörung zivilrechtlich ex nunc oder ex tunc wirkt, denn eine allenfalls im Zivilrecht bestehende Rückwirkung ist im rückwirkungsfeindlichen Steuerrecht grundsätzlich (dh ohne entsprechende gesetzliche Regelung) unbeachtlich. Auch die von § 295a BAO verfahrensrechtlich geregelte Änderung von Steuerbescheiden aufgrund eines nach Tatbestandsverwirklichung eingetretenen rückwirkenden Ereignisses – in die insoweit in der Vergangenheit einmal Hoffnungen gesetzt worden waren – hilft hier nicht weiter, denn § 295a BAO ist eben nur eine Verfahrensvorschrift, die von ihr im Steuerverfahren umgesetzte Rückwirkung muss in der jeweiligen steuerlichen Materievorschrift (dh dem eigentlichen Steuertatbestand) angeordnet sein. Dies ist bei den relevanten Veräußerungstatbeständen des EStG bzw KStG aber wohl – jedenfalls bei traditioneller Sicht – nicht der Fall.
S. 45Im Ergebnis kann die steuerliche Berücksichtigung von Kaufpreisanpassungen bzw ‑rückzahlungen beim Verkäufer nur im Wege nachträglicher negativer Einkünfte iSv § 32 Z 2 EStG erfolgen. Das ist die vom VwGH für diesen Fall gefundene Lösung. Die negativen Einkünfte folgen dabei in ihren steuerlichen Attributen den ursprünglichen positiven Einkünften, dh die nachträgliche Rückzahlung eines steuerwirksamen Veräußerungsgewinns ist ebenfalls steuerwirksam (dh abzugsfähig). Immerhin dieser Abzug dem Grunde nach ist für den hier betrachteten Fall des Beteiligungsverkaufs im Körperschaftsteuerrecht (dh durch eine Mutterkörperschaft) erreichbar.
Das Problem dabei ist freilich, dass die tatsächliche Verwertung eines solchen nachträglichen Verlustes von der sonstigen aktuellen und zukünftigen Gewinnsituation des Verkäufers abhängt, denn dieser Verlust kürzt eben nicht den Veräußerungsgewinn früherer Jahre, sondern nur allfällige andere positive Einkünfte des Rückzahlungsjahres. Gerade bei einem Unternehmensverkauf kann es dabei um hohe Beträge gehen, die nicht ohne weiteres im laufenden Einkommen des Veräußerers Deckung finden (erst recht nicht, wenn der Veräußerer nach dem Verkauf gar keine sonstige Einkunftsquelle mehr unterhält). Dass dies eine unbefriedigende Situation sein kann, ist seit langem bekannt. Sachgerechter erscheint hier die Lösung des deutschen Rechts, wo tatsächlich eine materiellrechtliche Rückwirkung einer solchen Kaufpreisanpassung bzw ‑rückzahlung angenommen wird.
4.3. Ausfall der Kaufpreisforderung
Der worst case des Unternehmensverkaufs liegt wohl im nachträglichen Ausfall der Kaufpreisforderung (zB wegen Insolvenz des Käufers). Solche Fälle sind allerdings selten, da Unternehmenstransaktionen in den allermeisten Fällen Zug um Zug abgewickelt werden. Aber zB bei Forderungen auf später zu entrichtende zusätzliche Kaufpreisbestandteile ist ein solcher Ausfall durchaus denkbar.
In Österreich wird im Schrifttum die grundsätzliche Steuerwirksamkeit eine solchen Forderungsausfalls angenommen, und zwar unabhängig davon, ob der seinerzeitige Veräußerungsgewinn beim Veräußerer steuerwirksam war (zB weil eine Inlandsbeteiligung verkauft wurde) oder nicht (zB beim Verkauf einer steuerneuS. 46tralen internationalen Schachtelbeteiligung). Letzteres mag auf den ersten Blick überraschend erscheinen, weil damit der Verkäufer iE steuerlich besser gestellt ist als bei einem Verkauf der Beteiligung mit (Total-)Verlust (dieser wäre nämlich steuerneutral). Begründet wird dies damit, dass es sich bei Beteiligungsverkauf und Forderungsausfall um zwei voneinander klar zu trennende Ereignisse handelt. Anders als beim Beteiligungsverkauf mit Verlust liegt der Grund für den Verlust aus dem Ausfall der Kaufpreisforderung nämlich nicht in der Verkaufstransaktion, sondern in der später eintretenden Insolvenz des Schuldners. Daher könne man nicht ohne Weiteres die steuerliche Behandlung des Forderungsausfalls nicht mit jener des Beteiligungsverkaufs zu verknüpfen. Die Frage ist schwierig, der BFH hat sie für das deutsche Recht im Sinne einer Nichtabzugsfähigkeit des Forderungsausfalls entschieden.
Zumindest ergebnisbezogen könnte in Österreich für den Abzug ins Treffen geführt werden, dass gem § 10 Abs 3 zweiter Satz KStG ein tatsächlicher und endgültiger Verlust aus dem Untergang der Beteiligung (durch Liquidation oder Insolvenz der Gesellschaft) auch dann steuerwirksam gestellt wird, wenn es sich um eine internationale Schachtelbeteiligung handelt. Aus der Sicht des Verkäufers liegt dieser Fall dem Verkauf mit späterem Forderungsausfall wirtschaftlich nahe, denn in beiden Szenarien hat er seine Investition in die Beteiligung vollständig verloren. Es ist eine bekannte Schwäche von § 10 Abs 3 zweiter Satz KStG, dass dadurch nur der Verlust infolge des „Untergangs“ der Beteiligung gnadenhalber begünstigt wird, nicht aber der Verlust aus einem Verkauf. Diese Schwäche könnte ein abzugsfähiger Forderungsausfall kompensieren.
5. Aufteilung von Gesamtkaufpreisen
5.1. Ausgangsfall: Globaltransaktionen über mehrere Verkaufsobjekte
Zahlreiche M&A-Transaktionen beschränken sich nicht auf den Verkauf eines einzelnen Unternehmens (bzw einer Einzelbeteiligung), sondern sind Globaltransaktionen, bei denen auf verschiedene Konzernunternehmen (oft in verschiedenen Jurisdiktionen) verteilte Geschäftsfelder in einer gemeinsamen Transaktion nach einheitlichen vertraglichen Regeln verkauft werden. Regelmäßig vereinbaren die Parteien solcher Globaltransaktionen einen Gesamtkaufpreis für das S. 47übertragene Geschäft. Dies führt zur Frage, ob bzw wie ein solcher Gesamtkaufpreis aus steuerlicher Sicht auf die einzelnen Verkaufsobjekte (dh die einzelnen Zielbeteiligungen) aufzuteilen ist.
Diese Aufteilung des Gesamtkaufpreises kann je nach Lage des Falles erhebliche steuerliche Konsequenzen nach sich ziehen, denn je nach Ansässigkeit des jeweiligen Verkäufers einer Zielbeteiligung kann das internationale Besteuerungsrecht für die Veräußerung in unterschiedlichen Staaten liegen. Dies kann zu großen Belastungsunterschieden führen, je nachdem, ob der Verkäufer in einem Hoch- oder Niedrigsteuerland ansässig ist. Aus der Sicht des inländischen Fiskus ist dabei jede Allokation von Kaufpreisen zu ausländischen Transaktionen von vornherein „verloren“. Bei aus Österreich heraus erfolgenden Verkäufen (dh wo inländische Muttergesellschaften als Verkäufer auftreten) kommt noch das uneinheitliche Besteuerungsregime für Beteiligungsverkäufe hinzu, das zB den Verkauf von Inlandsbeteiligungen voll steuerpflichtig macht, jenen von Auslandsbeteiligungen aber häufig steuerfrei stellt. Schon allein dieser Unterschied kann die Kaufpreisaufteilung zu einer wesentlichen Steuerfrage der Transaktion machen.
5.2. Bedeutung einer zwischen den Parteien vereinbarten Aufteilung
Ist zwischen den Parteien der Transaktion eine konkrete Aufteilung des Gesamtkaufpreises auf die einzelnen Verkaufsobjekte vertraglich vereinbart, ist das Vorgehen relativ einfach: Die zwischen Verkäufer und Käufer vereinbarte Aufteilung (dh die konkreten Einzelkaufpreise) ist für steuerliche Zwecke grundsätzlich maßgebend. Allenfalls bestehende abweichende Vorstellungen (etwa der Finanzverwaltung) über den „tatsächlichen Wert“ bzw eine andere „richtige Aufteilung“ haben bei Vorliegen einer solchen Parteivereinbarung unter fremden Dritten keinen Platz. Das ist keine Besonderheit von Unternehmenskaufverträgen: Unter fremden Dritten hat eine steuerliche Angemessenheitskontrolle des Kaufpreises keine Rechtsgrundlage. Nichts anderes gilt für die vertragliche Aufteilung von Gesamtkaufpreisen, die letztlich lediglich die Summe von Vereinbarungen über Einzelkaufpreise ist.
Eine Grenze findet dies lediglich bei Scheingeschäften iSv § 23 Abs 1 BAO, die für steuerliche Zwecke stets unbeachtlich zu bleiben haben. Solche Fälle werden aber selten sein, denn für das Vorliegen eines Scheingeschäfts wäre nicht weniger als das Verdecken eines anderen Rechtsgeschäfts erforderlich. Das schränkt den Anwendungsbereich des Scheingeschäfts wohl auf gravierende vorsätzliche Täuschungshandlungen ein, womit auch die damit verbundene verschärfte Strafbarkeit als Abgabenbetrug gem § 39 Abs 1 lit b FinStrG korrespondiert. Im Regelfall wird es bei S. 48Fragen der Kaufpreisaufteilung unter fremden Dritten aber um technische Bewertungsfragen von Unternehmen gehen, bei denen ein Bewertungsspielraum in der Natur der Sache liegt.
Strenger ist die Rechtslage allerdings bei Veräußerungen im Konzern. Dort muss die Kaufpreisaufteilung beim Unternehmenskauf – wie bei jeder Transaktion zwischen verbundenen Unternehmen – einem Fremdvergleich standhalten. Entsprechendes gilt auch dann, wenn die Veräußerung zwar an einen konzernfremden Erwerber erfolgt, aber die einzelnen Verkaufsobjekte durch verschiedene Konzerngesellschaften des Verkäufers übertragen werden. Hier kann – jedenfalls aus der Sicht des österreichischen Rechts – eine nicht fremdübliche Kaufpreisaufteilung bei der benachteiligten Verkäufer-Gesellschaft zu einer verdeckten Ausschüttung führen, die sich „in der Kette“ bis zur Konzernspitze gedanklich fortsetzt und sodann zu verdeckten Einlagen wiederum „in der Kette“ bis hin zur bevorteilten Verkäufer-Gesellschaft führen.
5.3. Vorgehen ohne vereinbarte Aufteilung
Denkbar ist allerdings auch, dass die Parteien einer Globaltransaktion keine Vereinbarung über eine Aufteilung des Gesamtkaufpreises auf die einzelnen Verkaufsobjekte treffen. Zivilrechtlich ist dies durchaus denkbar, da der Preis für den Einzelverkauf insoweit nicht bestimmt, sondern nur bestimmbar sein muss. Auch das Steuerrecht verpflichtet die Parteien nicht zur vertraglichen Festlegung von Einzelkaufpreisen.
Dies ändert freilich nichts daran, dass die Parteien (dh die jeweiligen Verkäufer und Käufer) für steuerliche Zwecke eine Bepreisung der einzelnen Transaktionen vornehmen müssen, schon allein, um ihre konkreten Steuerpflichten (auf Verkäuferseite) bzw Anschaffungswerte (auf Käuferseite) zu ermitteln. In der Praxis kann hier eine abgestimmte Vorgehensweise von Verkäufer und Käufer sinnvoll sein, zwingend erforderlich ist eine solche Abstimmung freilich nicht. So wie bei jeder Verkaufstransaktion ist der konkrete Anschaffungskostenwert beim Käufer keineswegs formal an den Veräußerungspreis beim Verkäufer gebunden, was sich etwa bei der Verarbeitung von Tauschvorgängen zeigt (wo § 6 Z 14 EStG einer solchen Bindung entgegensteht). Es ist daher denkbar, dass Verkäufer und Käufer über die Kaufpreisaufteilung unterschiedliche Vorstellungen haben (und diese auch in ihren jeweiligen Rechenwerken umsetzen).
Praktisch gesprochen kann mit einer solchen nicht abgestimmten Vorgehensweise ein nicht unerhebliches steuerliches Streitrisiko mit der Finanzverwaltung verbunden sein. Denn es ist angesichts einer – jedenfalls im Verhältnis zu vielen Staaten – S. 49heute weitgehenden steuerlichen Amtshilfe für eine Finanzverwaltung ohne allzu große Mühe möglich, Daten zur Kaufpreisaufteilung von Verkäufer und Käufer international abzugleichen. Im reinen Inlandsfall gilt dies noch viel mehr. Lassen sich dabei entdeckte Unterschiede nicht aufklären bzw überbrücken, kann dies die von einer Vertragspartei unilateral vorgenommene Aufteilung in Zweifel ziehen.
6. Der verbotene Kaufpreis im UmgrStG
6.1. „Umgründung gegen Geld“ führt zur Versagung des UmgrStG
Zuletzt noch ein Blick auf das Thema Kaufpreis aus der Perspektive des bei M&A-Transaktionen so wichtigen Umgründungssteuerrechts: Bei Umgründungen hat das Vorliegen eines Kaufpreises gravierende (in aller Regel unerwünschte) Rechtsfolgen, da seine Gewährung die Anwendung des UmgrStG grundsätzlich ausschließt. Es ist eines der Grundprinzipien des Umgründungssteuerrechts, dass die Steuerneutralität von Umgründungen nur dann vom UmgrStG unterstützt werden soll, wenn für die Umgründung eine ausschließlich sozietäre Gegenleistung (im Idealtypus die Gewährung von Anteilen) erbracht wird. Eine „Umgründung gegen Geld“ wird vom UmgrStG grundsätzlich nicht begünstigt und ist dementsprechend regelmäßig ertragsteuerwirksam.
Hiervon bestehen zwar für einige wenige kaufpreisähnliche Elemente bei Umgründungen ausdrückliche Ausnahmen. Dies ist zB für gesellschaftsrechtlich zulässige bare Zuzahlungen bei der Verschmelzung nach § 5 Abs 1 Z 2 UmgrStG oder bei der Einbringung nach § 19 Abs 2 Z 3 UmgrStG vorgesehen oder für spaltungsbedingte Zuzahlungen innerhalb der Drittelgrenze nach § 37 Abs 4 UmgrStG. Ebenso ist hier der aktienrechtlich nach § 224 Abs 2 Z 2 AktG zulässigerweise gegen Geld erfolgende Verzicht von Anteilsinhabern auf Anteilsgewährung bei der Verschmelzung zu nennen. In solchen Fällen ist das kaufpreisähnliche Element zwar für sich nicht steuerneutral, die sonstige Neutralität der Umgründung insgesamt wird dadurch aber nicht berührt. Abgesehen von solchen Ausnahmen verlangt das UmgrStG aber – soll seine Anwendbarkeit nicht gefährdet sein – ausschließlich sozietäre Gegenleistungen.
6.2. Schädliche und unschädliche Gegenleistungen
Soweit das Grundprinzip, das traditionell fest im UmgrStG verankert ist. Nichtsdestotrotz kann in der Praxis in vielen Konstellationen dennoch ein wirtschaftliches S. 50Bedürfnis bestehen, in eine Umgründungs-Transaktion nicht nur sozietäre, sondern auch monetäre Gegenleistungselemente einzubeziehen. Einfachster Fall ist dabei die im Wirtschaftsleben häufige Situation einer bewusst „gemischten“ Gegenleistung, wo der Kaufpreis für ein Unternehmen sowohl eine Anteils- wie auch eine Geldkomponente haben soll. Dies lässt sich über eine Umgründung nach dem UmgrStG so nicht abbilden, sondern bedarf der weiteren Strukturierung (zB der Isolation der beiden Komponenten in getrennte Transaktionen). Gleiches gilt etwa Anleihekomponenten in der Gegenleistung.
Die bewusst „gemischte“ Gegenleistung aus Geld und Anteilen ist dabei aber noch der einfachere, weil klar liegende Fall. Schwierigkeiten bereitet die strenge Konzeption des UmgrStG aber in vielen Situationen, in denen rund um die Umgründung (oder als deren Teil) Transaktionselemente eingebaut sind, die zumindest wirtschaftlich einer nicht sozietären Gegenleistung nahekommen. Die Gestaltungsvarianten sind hier vielfältig und es ist nicht immer leicht zu sagen, ob ein solches Element nun – in der üblichen, auch von der Verwaltungspraxis in den UmgrStR verwendeten Terminologie – als „schädliche“ oder „unschädliche“ Gegenleistung zu kategorisieren ist. Hierzu ein kurzer Überblick:
Als schädliche Gegenleistung ist nach den UmgrStR etwa die Übernahme einer privaten Verbindlichkeit des Einbringenden anzusehen, sofern sie „nach dem Willen der Vertragsparteien eine Gegenleistung für das eingebrachte Vermögen darstellt“. Diese subjektive Willenskomponente ist naturgemäß nicht leicht dingfest zu machen. Möglicherweise ist an Gestaltungen gedacht, die nicht bloß faktisch zur Entschuldung des Einbringenden führen, sondern bei denen die Vertragsgestaltung – warum auch immer – den Gegenleistungsaspekt geradezu betont. Ebenso soll die Übernahme einer Fruchtgenussbelastung auf das Einbringungsvermögen durch die übernehmende Gesellschaft eine schädliche Gegenleistung sein.
Interessanterweise deutlich zahlreicher sind die Beispiele für als unschädliche Gegenleistungen eingestufte Gestaltungselemente: So ist die Miteinbringung einer Anschaffungs- oder Einlageverbindlichkeit bei der Anteilseinbringung jedenfalls unschädlich (weil sogar vom Gesetz ausdrücklich zugelassen). Auch die Einräumung gesellschaftsvertraglicher Sonderrechte (wie Vorzugsdividenden, alineare Dividenden etc) ist unproblematisch. Gleiches gilt für vorbehaltene Gewinnausschüttungen und sogar verdeckte Gewinnausschüttungen an den Einbringenden (wie zB ein verbilligtes Nutzungsrecht am Einbringungsvermögen). Weiters S. 51unschädlich sind Maßnahmen zur Gestaltung des Einbringungs- oder Spaltungsvermögen nach § 16 Abs 5 UmgrStG oder § 33 Abs 5 UmgrStG und ihre Fremdfinanzierung (was klar ist, weil sie gesetzlich angelegt sind), und zwar sogar dann, wenn sie die Höchstgrenzen des § 16 Abs 5 Z 2 UmgrStG überschreiten (insoweit gilt nur der Überschreitungsbetrag als Einlagenrückzahlung). Auch die Übernahme einer außerbetrieblichen Versorgungsrente an den Einbringenden durch die übernehmende Körperschaft ist ebenso zulässig wie eine Maßnahme zur Vermeidung einer gesellschaftsrechtlich verbotenen Einlagenrückgewähr (zB bei der Schwesterneinbringung). Gleiches gilt für die nachträgliche Wertanpassung der Gegenleistung, wenn dies im Einbringungsvertrag so vorgesehen ist.
Die Liste ist sicherlich nicht vollständig, das sind nur einige in UmgrStR und Schrifttum angesprochenen Fälle. Es geht an dieser Stelle auch gar nicht darum, die Gestaltungsfantasie spielen zu lassen, welche Gegenleistungselemente man sonst noch in eine Umgründung einflechten könnte (und erst recht nicht um eine Detailanalyse der einzelnen Fälle). Ins Auge springt aber ein Spannungsverhältnis: Auf der einen Seite wird vom UmgrStG streng am allgemeinen Systemgrundsatz „Keine Umgründung gegen Geld“ festgehalten, auf der anderen Seite wird dieser Grundsatz dann doch wieder in zahlreichen Einzelfällen – zT sogar vom Gesetz selbst – zumindest vom Ergebnis her durchlöchert. Denn wirtschaftlich ist zB eine unzulässige „Einbringung gegen Anteile und Geld“ von einer zulässigen „Einbringung gegen Anteile mit Sonderdividendenrecht“ nicht weit entfernt. Letztlich ist es daher oft eine Frage des Gestaltungsgeschicks, das gewünschte Ergebnis unter Erhalt der Rechtswohltaten des UmgrStG zu erreichen.
7. Schlusswort
Angesichts der Vielfalt der im Rahmen dieses Beitrags behandelten Themen ist es nicht leicht, zur eingangs gestellten Frage „Was ist im Steuerrecht ein Kaufpreis?“ eine einheitliche Antwort zu geben. Ich verweise daher stattdessen auf die Ergebnisse der einzelnen Abschnitte.
Eines lässt sich aber festhalten: Die Gesamtschau hat gezeigt, dass sich rund um den Kaufpreis einer Unternehmenstransaktion zahlreiche steuerliche Rechtsfragen stellen, die ebenso praxisrelevant wie komplex sein können. Wer meint, Fragen des Kaufpreises wären keine Steuerrechtsthemen, sondern lediglich Sache der betriebswirtschaftlichen Bewertung und Preisverhandlung, wird sich daher in solchen S. 52Transaktionen nicht trittsicher bewegen. Ein solcher sicherer Tritt ist aber anzuraten, denn die dargestellten Steuerrechtsprobleme können bei großvolumigen Transaktionen rasch erhebliche wirtschaftliche Bedeutung erlangen. Dort ist Rechtssicherheit daher ein besonders hohes Gut. Ich hoffe, dazu einen Beitrag geleistet zu haben.