Immobilienertragsteuer und Umgründungen
1. Aufl. 2017
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S. 1655. Umgründungen im Zusammenhang mit der Immobilienertragsteuer
5.1. Verschmelzung (Art I UmgrStG)
Unter einer „Verschmelzung“ versteht man die Vereinigung von Gesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit (zB GmbH, AG) im Wege der Gesamtrechtsnachfolge („Universalsukzession“) unter Ausschluss der Abwicklung. Dies gilt ebenso für ertragsteuerliche Zwecke durch die Vorschrift des § 19 Abs 1 BAO. Bildlich gesprochen überträgt eine („wegverschmolzene“) Gesellschaft ihr Vermögen auf eine andere („aufnehmende“) Kapitalgesellschaft. Die übertragende Gesellschaft beendet mit der Verschmelzung ihr juristisches Leben (geht durch die Verschmelzung unter).
5.1.1. Allgemeines
Eine Verschmelzung kann nur unter bestimmten Voraussetzungen durchgeführt werden. Das UmgrStG ist auf eine Verschmelzung anwendbar, wenn diese aufgrund gesellschaftsrechtlicher Vorschriften zulässig ist (§ 1 Abs 1 Z 1 bis Z 4 UmgrStG vor allem iVm §§ 219 ff AktG bzw §§ 96 ff GmbHG). Dies wird als Grundsatz der Maßgeblichkeit des Gesellschaftsrechts bezeichnet. Gesellschaftsrechtlich erfolgt die Vermögensübertragung und der Untergang der übertragenden Körperschaft mit der Eintragung der Verschmelzung in das Firmenbuch (§ 225a Abs 3 Z 1 und Z 2 AktG). Dies gilt nicht für das Steuerrecht; die Vermögensübertragung ist bereits mit Ablauf des...