Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Der Anspruch subsidiär Schutzberechtigter auf Familienbeihilfe im Lichte des Gleichheitssatzes
Widerspricht die Judikatur des BFG verfassungsrechtlichen Vorgaben?
Subsidiär Schutzberechtigte haben gegenüber Asylberechtigten und sonstigen Drittstaatsangehörigen nur unter erschwerten Voraussetzungen Zugang zur Familienbeihilfe. Das in jüngsten Entscheidungen des BFG (zB RV 7104898/2015) bestätigte Erfordernis der Erwerbstätigkeit könnte dabei, vor allem hinsichtlich arbeitsunfähiger Personen, verfassungsrechtlichen Vorgaben widersprechen.
1. Familienbeihilfe als notwendige staatliche Unterstützung
Die im FLAG 1967 geregelte Familienbeihilfe soll als Teil des staatlichen sozialen Versorgungssystems finanzielle Belastungen, die durch die Erhaltung und Erziehung von Kindern entstehen, ausgleichen.
In den vergangenen Jahren hat sich gezeigt, dass sich vor allem bei Familien mit nichtösterreichischer Staatsbürgerschaft vermehrt verschärfte Einkommenssituationen finden, weshalb hier besonderer Unterstützungsbedarf gegeben ist. Im Gegensatz zu Asylberechtigten und sonstigen Drittstaatsangehörigen bestehen für subsidiär Schutzberechtigte jedoch zusätzliche Voraussetzungen zur Gewährung von Familienbeihilfe, die vor allem unter dem Blickwinkel des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu hinterfragen sind. Darauf soll im Folgenden näher eingegangen werden.
In