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Beschränkungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung im Blickwinkel der jüngsten Rechtsprechung des VfGH
Deckelung und Wartefrist sind nicht verfassungskonform
In seinem Erkenntnis vom , G 136/2017 ua, hat der VfGH ausgesprochen, dass eine Deckelung der Mindestsicherung nicht verfassungskonform ist. Ebenso entspricht eine Wartefrist für den Bezug der Mindestsicherung nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben. Die Grenzen möglicher Beschränkungen wurden damit vom VfGH enger abgesteckt.
1. Novelle zum Niederösterreichischen Mindestsicherungsgesetz 2016: Einführung von Deckelung und Wartefrist
Mit der am in Kraft getretenen Novelle LGBl 2016/103 zum Niederösterreichischen Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) verschärfte Niederösterreich als Erstes von mehreren Bundesländern den Zugang zur bedarfsorientierten Mindestsicherung. Einerseits wurde für den Bezug ungekürzter Mindestsicherungsleistungen die Einführung einer Wartefrist beschlossen, andererseits die maximale Höhe der Auszahlung durch eine betragsmäßige Deckelung pro Haushalt begrenzt. Mit dem angeführten Erkenntnis vom März 2018 hob der VfGH schließlich sowohl die Bestimmungen zur Wartefrist als auch zur Deckelung der Mindestsicherung ohne Gewährung einer Reparaturfrist wegen Gleichheitswidrigkeit auf.