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SWK 6, 15. Februar 2023, Seite 325

AfA-Korrektur durch Zu- und Abschläge

Gleichmäßige Fehlerkorrektur zu Gunsten und zu Lasten der Abgabepflichtigen und des Abgabengläubigers

Reinhold Beiser

Werden Abschreibungen auf Mietgebäude irrtümlich nicht steuerwirksam abgezogen, stellt sich die Frage, wie dieser Fehler zu korrigieren ist. Ist eine Fehlerkorrektur für verjährte Jahre möglich? Zu- und Abschläge nach § 4 Abs 2 EStG und § 28 Abs 7 EStG ermöglichen eine steuerwirksame Fehlerkorrektur einer zu hohen oder zu niedrigen AfA.

1. Eine „vergessene AfA“

Eine Vermietergemeinschaft hat 1998 zwei Wohnhäuser um rund 500.000 Euro Herstellungskosten errichtet. Die AfA von diesen Herstellungskosten (1,5 % von 500.000 Euro = 7.500 Euro pro Jahr) ist irrtümlich nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung erfasst worden. 2016 wurde der Irrtum entdeckt.

2. Konsistente Einmalerfassung durch Zu- und Abschläge nach § 4 Abs 2 EStG und § 28 Abs 7 EStG

Zu- und Abschläge nach § 4 Abs 2 EStG sollen eine richtige Totalgewinnerfassung auch dann sichern, wenn später erkannte Fehler bis in bereits rechtskräftig veranlagte und verjährte Jahre zurückreichen. Dieses Fehlerkalkül nach § 4 Abs 2 EStG ist nach § 28 Abs 7 EStG auf Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung „sinngemäß“ anzuwenden. Das bestätigt auch der VwGH im Anschluss an die Gesetzesmaterialien:

„Die Verpflichtung zur Bilanzberichtigung soll um eine Bestimmung erweitert werden, die im Interesse der Besteuerung...

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