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SWK 9, 20. März 2023, Seite 446

Besonderheiten bei Zu- und Abschlägen wegen Bilanzberichtigung

Klärung einiger Streitfragen durch den VwGH

Nikolaus Zorn

Das Erkenntnis des Ro 2022/15/0011, wurde im Schrifttum schon mehrfach kommentiert. Diese Entscheidung hat noch weitere, in der Literatur bisher weniger beachtete Aspekte.

1. Zu- und Abschläge im Feststellungsbescheid oder Einkommensteuerbescheid

Bei Bilanzberichtigungen für verjährte Jahre ermöglicht (Ermessensentscheidung) § 4 Abs 2 Z 2 EStG unter bestimmten Voraussetzungen den Ansatz von Zu- und Abschlägen. Diese Zu- und Abschläge verändern für den betroffenen Betrieb die Höhe des steuerlichen Jahresgewinns des ältesten, noch nicht verjähren Jahres. Bei Bilanzberichtigungen iSd § 4 Abs 2 Z 2 EStG für Mitunternehmerschaften (OG, KG etc) wäre daher der erste Zugang, deren steuerlichen Gewinn um die Zu- und Abschläge zu adaptieren und den adaptierten steuerlichen Gewinn dem Feststellungsverfahren nach § 188 BAO zugrunde zu legen, was aber bereits deshalb auf Bedenken stößt, weil im Feststellungsverfahren ohnedies keine Verjährung zu beachten ist.

Gemäß § 192 BAO ist der festgestellte Gewinn einer Mitunternehmerschaft zwingend den Einkommensteuerbescheiden der Gesellschafter zugrunde zu legen. Die Feststellung nach § 188 BAO dient der Vereinfachung, indem Fragen der Gewinnermittlung der Personenvereinigung in einem einheitlichen ...

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