Praxisbeispiele zur Einkommensteuer
1. Aufl. 2017
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S. 123. Einkünftezurechnung bei höchstpersönlichen Tätigkeiten
Schwierigkeitsgrad: 🌶🌶🌶🌶
Normen: § 2 Abs 4a EStG; §§ 22, 23 BAO
Erlässe: EStR 2000 Rz 104
Deskriptoren: Einkünftezurechnung, höchstpersönliche Tätigkeit, Missbrauch, Scheingeschäft, Zwischenschaltung von Körperschaften
Sachverhalt
Max Moser ist seit dem Jahr 2004 zu 60 % beteiligter Gesellschafter und zugleich Geschäftsführer der im Jahr 2004 gegründeten M-GmbH (Stammkapital EUR 56.000), die ihren Geschäftsschwerpunkt im Handel von Werkzeugkleinteilen hat. Der Sohn von Max Moser, Markus Moser, hält ebenso wie die Tochter von Max Moser, Maria Moser, 20 % an der M-GmbH. In den Jahren 2004 bis 2014 erhielt Max Moser jährlich jeweils Geschäftsführerbezüge iHv EUR 85.000 von der M-GmbH.
Im Jahr 2014 gründet Max Moser die Consulting-GmbH (im Folgenden C-GmbH), deren alleiniger Geschäftsgegenstand die Beratung von Unternehmen und die Beteiligungsverwaltung bildet. Max Moser ist dabei Alleingesellschafter und Geschäftsführer der C-GmbH. Mit Wirkung ab übernimmt die C-GmbH auf Basis eines das entsprechende Rechtsverhältnis regelnden Consulting- und Managementvertrages die Geschäftsführung der M-GmbH; ansonsten übt sie keine Geschäftstätigkeit aus. Im Consulting- und...