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Zur Ausweitung der Lohnkontrolle und zur verfahrensrechtlichen Bedeutung der Nachzahlung bei Unterentlohnung
Neuregelung der Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfung durch das ASRÄG 2014
Mit treten mit der Novellierung des AVRAG durch das Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetz 2014 (ASRÄG 2014), BGBl I 2014/94, umfangreiche Änderungen im Bereich der behördlichen Lohnkontrolle in Kraft. Der nachstehende Artikel befasst sich mit Fragen zur Ausweitung der Lohnkontrolle, zum Verwaltungsstraftatbestand „Unterentlohnung“ sowie mit den verfahrensrechtlichen Auswirkungen einer Nachzahlung des Entgelts.
1. Ausweitung der Lohnkontrolle auf das Mindestentgelt
Nach § 7e Abs 1, § 7g Abs 1 und § 7h Abs 1 AVRAG ist durch die zuständigen Behörden (siehe Punkt 2.) zu kontrollieren, ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zumindest das ihm zustehende „Entgelt im Sinne des § 7i Abs. 5 AVRAG“ leistet. Nach § 7i Abs 5 AVRAG liegt eine Unterentlohnung vor, wenn ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer beschäftigt oder beschäftigt hat, ohne ihm „zumindest das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Entgelt unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien, ausgenommen die in § 49 Abs. 3 ASVG angeführten Entgeltbestandteile, zu leisten.“
Kontrolliert wird künftig im Rahmen der Lohnkontrolle, ob dem Arbeitnehmer das ihm nach den kollektiven Lohnvorschriften im Sinne des § 7i Abs 5 AVRAG (Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag) zustehende Mindestentg...