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SWK 30, 20. Oktober 2020, Seite 1416

Fixkostenzuschuss II und Missbrauch im Sinne des § 22 BAO

Auslegungsfragen im Zusammenhang mit den Richtlinien zum Fixkostenzuschuss Phase II

Michael Lang

Nach den im Anhang zur Verordnung des BMF über die Gewährung von Fixkostenzuschüssen der Phase II enthaltenen Richtlinien darf ein Fixkostenzuschuss II (FKZ II) nur zu Gunsten von Unternehmen gewährt werden, bei denen die in Pkt 3.1 der Richtlinien genannten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Zu diesen Voraussetzungen gehört nach Pkt 3.1.3, dass beim Unternehmen „in den letzten drei veranlagten Jahren kein rechtskräftig festgestellter Missbrauch im Sinne des § 22 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl 1961/194 vorliegen“ darf, „der zu einer Änderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage von mindestens 100.000 Euro pro Veranlagungsperiode geführt hat“. Der Inhalt dieser Verordnungsvorschrift wirft eine Fülle von Auslegungsfragen auf.

1. Missbrauch im Sinne des § 22 BAO

Die Vorschrift zitiert BGBl 1961/194 und damit die Stammfassung der BAO. Dennoch ist davon auszugehen, dass § 22 BAO in der derzeitigen, seit dem JStG 2018 geltenden Fassung gemeint ist. Denn die Verordnung verweist auch bei anderen Gesetzen, wie dem EStG und dem KStG, auf deren Stammfassung, obwohl die Vorschriften seitdem mehrfach geändert wurden.

Der Norminhalt des § 22 BAO ist umstritten. Nach der von mir für zutreffend gehaltenen Auffassung haben die durch das JStG bewirkten Änder...

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