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Die VfGH-Entscheidung zur COFAG
Verordnungsermächtigung des BMF und Förderungsprüfung durch Finanzverwaltung sind verfassungskonform
Nationalratsabgeordnete der Oppositionsparteien hatten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des COVID-19-Förderungsregimes und stießen eine Gesetzesprüfung vor dem VfGH an. Zum einen richteten sich die Bedenken gegen die Verordnungsermächtigung des § 3b Abs 3 ABBAG-Gesetz. Diese legt die Vergabe von COVID-19-Förderungen weitestgehend in die Hände des Verordnungsgebers, wodurch dem Bundesminister für Finanzen ein weitreichender Spielraum bei der Wahl und Ausgestaltung der zu vergebenden Hilfen zukommt – im Hinblick auf das Determinierungsgebot des Art 18 B-VG zu weitreichend, wie die Antragsteller vermeinten. Zum anderen wurden in der Verbindung privatwirtschaftlicher Förderungsvergabe durch die COFAG (einer GmbH) mit hoheitlicher Förderungsprüfung durch die Finanzämter ein Verstoß gegen das Legalitätsprinzip sowie Rechtsschutzlücken vermutet. Der VfGH teilte die vorgebrachten Bedenken nicht und wies den Antrag ab.
1. Genese und Zweck der COFAG
Zur Überwindung von wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie notwendige Finanzhilfen werden im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung vergeben. Diese grundlegende Entscheidung wurde getroffen, sobald der Beginn einer (Wirtschafts-)Krise in Österreic...