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AVR 4, August 2024, Seite 146

Die Abwicklung der COFAG

Regelung durch das COFAG-NoAG – Überführung von Ansprüchen in die Finanzverwaltung

Florian Fiala

Mit dem COFAG-NoAG wurden zum die Abwicklung der COFAG und die Übertragung der Aufgaben auf die Finanzverwaltung beschlossen. Während über die – wohl wenigen – noch offenen Förderanträge weiterhin im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung, nun aber durch das Finanzamt für Großbetriebe, zu entscheiden ist, werden – bisher von der COFAG vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machende – Rückforderungsansprüche bei zu Unrecht gewährten Förderungen nun grundsätzlich in öffentlich-rechtliche Rückerstattungsansprüche umgewandelt, über welche mit Bescheid im Abgabenverfahren zu entscheiden ist.

1. Die COFAG – von der Wiege bis zur Bahre

Gleich zu Beginn der COVID-19-Pandemie wurde der politische Beschluss gefasst, die Gewährung von Finanzhilfen an Unternehmen nicht – was zumindest ebenso naheliegend gewesen wäre – durch die Finanzverwaltung abzuwickeln, sondern in Form funktionaler Privatwirtschaftsverwaltung durch die zu diesem Zweck gegründete COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG). In dieser Form fand die Gewährung (und später Rückforderung) von COVID-19-Förderungen dann auch über einen Zeitraum von mehr als vier Jahren statt.

Spätestens mit dem amtswegigen Prüfungsbesch...

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