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Nachforderung anfechtbar – Vorsoll unanfechtbar?
Vorsoll als Spruchbestandteil?
Nach dem BFG ist das „Vorsoll […] kein Spruchbestandteil des Umsatzsteuerbescheides“; folglich seien gegen das Vorsoll gerichtete Rechtsmittel (Bescheidbeschwerden, Berufungen) als unzulässig zurückzuweisen. Dieser Beitrag hinterfragt diese Rechtsansicht.
1. Keine taxative Aufzählung in § 198 Abs 2 BAO
Nur der Spruch eines Bescheides ist rechtskraftfähig. Bescheidbeschwerden, die andere Bescheidbestandteile (insbesondere die Begründung) anfechten, sind als unzulässig (iSd § 260 Abs 1 lit a BAO) zurückzuweisen.
(Schriftliche) Abgabenbescheide (iSd § 198 BAO) sind Erledigungen iSd § 96 BAO. Sie haben daher die dort genannten Inhalte (zB Bezeichnung der Behörde) zu enthalten.
Für Abgabenbescheide gilt überdies § 93 Abs 2 und 3 BAO. Nach § 93 Abs 2 BAO hat jeder Bescheid den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (PersonenvereiniS. 1497 gung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. Der Bescheidadressat ist namentlich zu nennen. Das Adressfeld gehört zum Bescheidspruch.
Weitere Inhaltserfordernisse für den Spruch von Abgabenbescheiden sind in § 198 Abs 2 BAO geregelt. Danach haben Abgabenbescheide zu nennen:
die Art und Höhe der Abgaben,
den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und
die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen).
Die Angabe der Bemessungsgrundlagen hat zeitraum- ode...