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Nachsicht von Abgaben gemäß § 236 BAO
BFG: Nachsicht steht bei zweifelsfrei unrechtmäßig vorgeschriebenen Abgaben zu
In der Praxis kommt es nicht selten vor, dass sich ein rechtskräftiger Bescheid nachträglich als rechtswidrig herausstellt. Oftmals fehlen Verfahrenstitel, um einen solchen unrichtigen Bescheid zugunsten des Abgabepflichtigen abzuändern. Nach neuer BFG-Rechtsprechung stellt es einen Nachsichtsgrund dar, wenn Abgaben zweifelsfrei unrechtmäßig vorgeschrieben wurden (§ 236 BAO). Gegen dieses BFG-Erkenntnis vom , RV/2100561/2019, wurde Amtsrevision erhoben.
1. Überblick
Gemäß § 236 Abs 1 BAO können fällige Abgaben auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falls unbillig wäre. Nach Ansicht des BFG ist es unbillig, die Entrichtung von Abgabennachforderungen lediglich aufgrund einer (formal) rechtswirksamen Vorschreibung zu verlangen, wenn es offenkundig ist, dass die Abgabenvorschreibung rechtswidrig erfolgte. Hierbei ist es ohne Belang, ob die Behörde aufgrund einer zum Zeitpunkt der Abgabenvorschreibung unklaren Rechtslage ein Verschulden an der unrichtigen Lösung der Rechtsfrage traf. Demnach liegt eine sachliche Unbilligkeit aus Sicht des BFG vor, wenn Abgaben zweifelsfrei rechtswidrig vorgeschrieben wurden, sodass diese einer Nachsicht zugän...