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SWK 34, 5. Dezember 2020, Seite 1603

VwGH: Rechtswidrigkeit der Abgabenfestsetzung alleine ist für Nachsicht zu wenig

Nachsicht ist nur bei Unbilligkeit in der Abgabenentrichtung zu gewähren

Robert Rzeszut und Victoria Turpin

In unserem Beitrag in der SWK 1/2/2020 haben wir jüngere BFG-Judikatur besprochen, wonach es einen Nachsichtsgrund darstellt, wenn Abgaben eingehoben werden, die offenkundig rechtswidrig vorgeschrieben wurden (§ 236 BAO). Gegen dieses BFG-Erkenntnis richtete sich eine Amtsrevision. Nach nunmehr neuer höchstgerichtlicher Rechtsprechung ( Ra 2019/15/0117) kann die Unbilligkeit einer Abgabeneinhebung nicht alleine damit begründet werden, dass die Abgabenfestsetzung zu Unrecht erfolgt ist.

1. Überblick

Nach Ansicht des BFG ist es unbillig, die Entrichtung von Abgabennachforderungen lediglich aufgrund einer (formal) rechtswirksamen Vorschreibung zu verlangen, wenn es offenkundig ist, dass die Abgabenvorschreibung rechtswidrig erfolgte. Der VwGH hat jedoch in seinem Erkenntnis vom , Ra 2019/15/0117, nunmehr klargestellt, dass ein solches Vorgehen letztlich darauf hinauslaufen würde, dass bei jeder rechtswidrig vorgeschriebenen Abgabe Nachsicht zu gewähren wäre.

2. Sachverhalt

Ein Facharzt für plastische, ästhetische und rekonstruktive Chirurgie behandelte seine in den Jahren 2009 bis 2012 erzielten Umsätze gemäß § 6 Abs 1 Z 19 UStG zur Gänze als steuerfrei. Das UStG wurde mit dem AbgÄG 2012 insofern geänder...

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