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EStG: sonstige Einkünfte
Die Aufgabe eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes gegen Entgelt unterliegt der Steuerpflicht gemäß § 29 Z 3 EStG 1988, weil ein Tun, Dulden bzw S. 1260 Unterlassen gegen Entgelt vorliegt, durch das einem anderen ein wirtschaftlicher Vorteil eingeräumt wird. Das nicht übertragbare Verbot ist kein Wirtschaftsgut, dessen Veräußerung den Tatbestand der §§ 30 und 31 EStG 1988 (idF vor dem 1. StabG 2012) erfüllen könnte. – (§ 29 Z 3 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( Ra 2015/15/0067)