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SWK 29, 10. Oktober 2017, Seite 1259

Bilanzberichtigung

Richtig ist die Bilanz, wenn die am Bilanzstichtag bestehenden Verhältnisse nach der Bilanzerstellung bestehenden Kenntnis des Steuerpflichtigen (bzw nach der Kenntnis, die der Steuerpflichtige unter Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt bei Bilanzerstellung hätte haben können) in der Bilanz ihren Niederschlag gefunden haben. Auch wenn sich nachträglich die objektive Unrichtigkeit herausstellt, führt dies nicht zu einer Bilanzberichtigung.

Stellt sich nachträglich heraus, dass ein Bilanzansatz nach den Verhältnissen des Bilanzstichtags objektiv unrichtig ist und dem Steuerpflichtigen die Umstände bei der Bilanzerstellung bekannt waren (oder bekannt sein mussten), ist die Bilanz jedoch zwingend zu berichtigen – (§ 4 Abs 2 Z 2 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

( Ra 2015/15/0062)

Rubrik betreut von: Bearbeitet von Markus Achatz (VfGH-Erkenntnisse), Gerhard Gaedke (VwGH-Erkenntnisse), Dietmar Aigner, Gernot Aigner und Michael Tumpel (EuGH-Urteile)
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