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Auskunftsverlangen der Abgabenbehörden an Kreditinstitute und deren Bewilligung durch das BFG
Zur unrichtigen Vorlagepraxis der Abgabenbehörden im Konteneinschau-Bewilligungsverfahren
Mehr als drei Jahre nach Inkrafttreten des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes (KontRegG) scheitern die Abgabenbehörden noch immer an den Formalitäten des Konteneinschau-Bewilligungsverfahrens. Verantwortlich dafür ist der Kontenregister- und Konteneinschau-Anwendungserlass, der die Abgabenbehörden zu einer völlig gesetzwidrigen Vorgangsweise anleitet. So soll die Abgabenbehörde dem BFG im Wege des Amtsvorstandes einen „Antrag auf Genehmigung einer Konteneinschau“ übermitteln, in dem – neben dem sachverhaltsmäßigen Vorliegen der materiellrechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen für die Konteneinschau – angegeben werden soll, welche Unterlagen vom Kreditinstitut verlangt werden. Das „Auskunftsersuchen“ und die „Begründung“ sollen „im Akt dokumentiert“ werden (vgl Pkt 2.3.2.). Gegenstand der Entscheidung des BFG ist dann – so die unrichtige Vorstellung des Erlasses – der „Antrag auf Konteneinschau“. Auch unrichtig ist die weitere Vorstellung des Erlasses, dass dem (die Konteneinschau bewilligenden) Beschluss des BFG die vom Kreditinstitut „herauszugebenden Unterlagen“ zu entnehmen sind (vgl Pkt 2.3.4.). Im Folgenden soll klargestellt werden, dass die Abgabenbehörde nach dem Gesetz dem BFG für die Konteneinschau ein an ein Kred...