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Auskunftsverlangen als zwingende Voraussetzung für die Auskunftserteilung durch Kreditinstitute
Was Kreditinstitute zur Auskunftserteilung an die Abgabenbehörde berechtigt bzw verpflichtet (und was nicht)
Im kürzlich in der SWK erschienenen Beitrag zur Konteneinschau wurde darauf hingewiesen, dass die Abgabenbehörden dem BFG im Konteneinschau-Bewilligungsverfahren zwingend ein (an ein Kreditinstitut gerichtetes) Auskunftsverlangen vorzulegen haben, der Kontenregister- und Konteneinschau-Anwendungserlass die Abgabenbehörden diesbezüglich jedoch zu einer völlig gesetzwidrigen Vorgangsweise anleitet, indem er ihnen stattdessen die Übermittlung eines „Antrags auf Genehmigung einer Konteneinschau“ vorgibt. Ergänzend soll nun aufgezeigt werden, dass der Erlass damit auch die Kreditinstitute zu einer gesetzwidrigen Vorgangsweise verleiten könnte, nämlich zur Gewährung der Konteneinschau ohne Auskunftsverlangen nur aufgrund einer solchen (gesetzlich gar nicht vorgesehenen) „Bewilligung des Antrags auf Konteneinschau“, womit die Kreditinstitute nach § 28 Abs 2 Z 11 Bankwesengesetz (BWG) gar nicht zur Auskunftserteilung berechtigt wären und eigentlich das Bankgeheimnis gegenüber den Abgabenbehörden wahren müssten.
1. Grundsätzliches
Kreditinstitute dürfen Geheimnisse, die ihnen ausschließlich aufgrund der Geschäftsverbindungen mit Kunden anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, nicht offenbaren oder verwerten (Bankgeheim...