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Umsatzsteuerrechtliche Organschaft und Kammerumlage 1
Einzelfragen zur Berechnung und zu den Auswirkungen von nicht steuerbaren Innenumsätzen
Eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft liegt vor, wenn eine juristische Person finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch derart in ein anderes Unternehmen eingegliedert ist, dass sie keinen eigenen Willen hat. Gesellschaften können auch im Rahmen einer Organschaft zur Berechnung und Entrichtung von Kammerumlage 1 verpflichtet sein, wenn sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen. Hinsichtlich der Kammerumlage 1 liegt der Vorteil einer Organschaft darin, dass Leistungen innerhalb der Organschaft nicht steuerbare Innenumsätze sind und in die Berechnung der Kammerumlage 1 daher nicht miteinbezogen werden.
1. Umsatzsteuerrechtliche Organschaft
1.1. Allgemeines
Das Umsatzsteuergesetz normiert in § 2 UStG den Unternehmerbegriff. Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Eine juristische Person wird dagegen als unselbständig qualifiziert, wenn sie dem Willen eines anderen Unternehmers (Organträger) derart untergeordnet ist, dass sie keinen eigenen Willen hat. Dies ist dann der Fall, wenn die betreffende juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organ...