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Aktuelle BFG-Entscheidung zur Berechnung der Kammerumlage 1 bei Organschaften
Ermittlung hat gesondert auf Ebene jeder einzelnen Gesellschaft des Organkreises zu erfolgen
Das BFG-Erkenntnis vom , RV/5101735/2016, befasst sich mit der Berechnung der Kammerumlage 1 bei umsatzsteuerlichen Organschaften. Die Kammerumlage 1 ist demnach zwar vom Organträger für alle Gesellschaften des Organkreises zu entrichten, die Berechnung hat jedoch für jede einzelne Gesellschaft des Organkreises gesondert zu erfolgen. Eine einheitliche Berechnung der Kammerumlage 1 für die gesamte Organschaft findet nach Ansicht des BFG im Wirtschaftskammergesetz keine Deckung.
1. Überblick
Das Wirtschaftskammergesetz (WKG) regelt in § 2 WKG, wer Mitglied der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ) ist. Die Kammermitglieder haben für die Finanzierung der WKÖ Umlagen, worunter auch die Kammerumlage 1 fällt, zu entrichten. Die Kammerumlage 1 wird in den §§ 122 und 126 WKG normiert, wobei jeweils die Berechnung und die Erhebung der Kammerumlage 1 getrennt voneinander geregelt sind.
In Bezug auf die Berechnung der Kammerumlage 1 findet sich weder in § 2 WKG noch in den §§ 122 und 126 WKG eine Aussage zu umsatzsteuerlichen Organschaften. § 122 Abs 1 Z 1 bis 3 WKG erwähnt iZm der allgemeinen Berechnungsmethode die Begriffe „Unternehmer“ und „Unternehmensteile“ des Kammermitglieds, enthält jedoch...