Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Kammerumlage und umsatzsteuerliche Organschaft – eine Regelungslücke
Organschaftsweite Berechnung oder bloße Aufsummierung?
Seit gilt für die Kammerumlage ein degressiver Staffeltarif, dessen Zweck es ist, Unternehmen zu entlasten. Spezifische gesetzliche Regelungen zur Frage, wie degressiver Staffeltarif und umsatzsteuerliche Organschaft zusammenwirken, gibt es nicht. Rattinger/Kuderer kommen in ihrem Beitrag in SWK 7/2019 zum Ergebnis, dass die KU 1 von jedem Kammermitglied separat zu berechnen ist und lediglich auf Ebene des Organträgers (ähnlich wie bei der körperschaftsteuerlichen Unternehmensgruppe) eine Zusammenrechnung der für die einzelnen Kammermitglieder errechneten Kammerumlage erfolgt. Gegen diese Sichtweise sprechen mE mehrere Argumente, wie der vorliegende Beitrag aufzeigen will.
1. Ausgangslage
1.1. Kammerumlagepflicht und Unternehmereigenschaft
Kammerumlagepflicht hinsichtlich Kammerumlage 1 (im Folgenden: KU 1) besteht für alle Unternehmer, die Mitglied der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ) sind. Die KU 1 wird in § 122 Wirtschaftskammergesetz (WKG) geregelt. § 122 Abs 1 Satz 1 WKG stellt zunächst auf das Kammermitglied ab. Dieses wird zweifelsohne das einzelne Unternehmen sein, und zwar unabhängig davon, ob dieses Unternehmen Mitglied in einer umsatzsteuerlichen Organschaft ist.
§ 122 Ab...