Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Der Anfang vom Ende des „VC 42 Made in Austria“
Von Eurogate II über Enteco Baltic bis hin zu Vetsch
Österreich braucht als Logistikdrehscheibe des internationalen Warenverkehrs ein funktionierendes Zollverfahren 4200 (VC 42), das es aber noch immer nicht gibt. Ursächlich dafür ist das traditionelle Verständnis, die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) sei „mit dem Zoll durch den Zoll wie ein Zoll“ zu erheben, obwohl das europäische MwSt-Recht samt der Rechtsprechung des EuGH grundlegend anderes besagt. Als Folge dieses problematischen Ansatzes ist der Zollschuldner zugleich Schuldner der EUSt. Davon betroffen ist vor allem der Grenzspediteur, der immer dann zur EUSt herangezogen wird, wenn die von ihm für seinen Kunden (zB Importeur) zur Verzollung angemeldete Ware irgendwo im EU-Ausland in eine Malversation verstrickt ist und diese Malversation erst Monate oder Jahre später entdeckt wird. Der rein zollrechtliche Zugang zum VC 42 ist bereits im Ansatz grundlegend verfehlt: Nicht nur, dass er die MwStSyst-RL gegen sich hat, er vermag allenfalls die Einfuhr zu erklären, nicht hingegen die dem VC 42 immanente nachfolgende Bewegung der Ware in einen anderen EU-Staat – denn sie ist dem Zollrecht völlig fremd.
1. Ein erster Überblick
Das unionsweit geltende Zollverfahren VC 42 ist die steuerbefrei...