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BV-Kassenbeiträge des Arbeitgebers für seine Arbeitnehmer nach deutschem Recht nicht steuerfrei
BFH , VI R 20/17; Finanzgericht München , 13 K 2270/15.
Für das neue Abfertigungsrecht gilt abgabenrechtlich die nachgelagerte Besteuerung: Die Beiträge, die der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer an die BV-Kasse leistet, sind nicht steuerbar. Erst die Abfertigungsauszahlung aus der BV-Kasse an den Arbeitnehmer unterliegt der – begünstigten – Besteuerung.
Bei grenzüberschreitenden Beschäftigungsverhältnissen ist es möglich, dass diese (nach Maßgabe des objektiv anwendbaren Arbeitsrechts) dem BMSVG unterliegen, obwohl das Besteuerungsrecht an den daraus resultierenden Einkünften (ganz oder teilweise) einem ausländischen Staat zusteht.
In diesen (im Hinblick auf die im Doppelbesteuerungsabkommen festgelegten Sonderregelungen für Grenzgänger einerseits und Geschäftsführer andererseits vor allem im Verhältnis zu Deutschland denkbaren) Fällen ist für die abgabenrechtliche Behandlung der Beitragseinzahlungen in die BV-Kasse letztlich aber nicht das österreichische, sondern das Steuerrecht des letztgenannten Staates maßgeblich.
Der deutsche BFH hat diesbezüglich entschieden, dass die dort verankerten Steuerbefreiungen für Beiträge des Arbeitgebers zum Aufbau einer betrieblichen Altersvorsorge (§ ...