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ASoK 6, Juni 2021, Seite 233

Kündigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses

1. Allgemein ist davon auszugehen, dass eine Kündigung während der Dauer befristeter Dienstverhältnisse nur bei längerer Befristung zuzulassen ist, um die Vorteile der Bestandsfestigkeit S. 234 des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine Kündigung zu gefährden. Die Rechtsprechung geht auch davon aus, dass die Dauer der Befristung und die Möglichkeit einer Kündigung in einem angemessenen Verhältnis stehen müssen.

2. Die Dauer der Befristung mit vier Monaten liegt hier noch innerhalb des Rahmens jener Fälle, in denen die Zulässigkeit der Kündigung nicht schon an der Kürze der Befristung scheiterte. Für die Angemessenheit des Verhältnisses zwischen Befristung und Kündigung und damit für die Zulässigkeit Letzterer ist aber auch der sachliche Grund für die Befristung des Arbeitsverhältnisses zu berücksichtigen.

3. Im vorliegenden Fall hatte die Dienstgeberin für das Projekt 2019 insgesamt 156 Neuzugänge zu gewährleisten und war durch den mit dem AMS abgeschlossenen Fördervertrag gehalten, für die von ihr aufzunehmenden Transitarbeitskräfte Vertragsverhältnisse mit einer Befristung von maximal fünf Monaten und – wie erfolgt – im Durchschnitt von vier Monaten abzuschließen. Dass darin ein sachliche...

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