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Veräußerungsgeschäfte und Entgeltlichkeitsgrenze
Subjektiver Parteiwille und Wertdiskrepanz von mindestens 25 % als entscheidende Kriterien
Der VwGH hat in einem kürzlich ergangenen Erkenntnis ausdrücklich zur Frage der Abgrenzung entgeltlicher von unentgeltlichen Geschäften Stellung bezogen: Entgegen der bisher vielfach vertretenen Rechtsansicht ist bei einer Gegenleistung von mindestens 50 % des gemeinen Wertes des übertragenen Wirtschaftsgutes nicht automatisch Entgeltlichkeit anzunehmen. Entscheidend sind vielmehr der subjektive Parteiwille, eine Bereicherung eintreten zu lassen, sowie eine Wertdiskrepanz von mindestens 25 % ( Ro 2020/15/0015).
1. Rechtlicher Rahmen
Die Abgrenzung entgeltlicher von unentgeltlichen Geschäften ist im Ertragsteuerrecht in vielfacher Hinsicht von Bedeutung. Besonders deutlich zeigt sich dies, wenn ertragsteuerliche Tatbestände ausdrücklich auf Veräußerungen oder auf unentgeltliche Übertragungen bzw Erwerbe abstellen. Da keine gesetzliche Regelung dazu vorhanden ist, lässt sich die Abgrenzung nur im Interpretationsweg vornehmen.
Auch für die ertragsteuerliche Einordnung von Grundstücksübertragungen ist diese Abgrenzungsfrage von zentraler Bedeutung: Der Einkünftetatbestand der privaten Grundstücksveräußerungen gemäß § 30 EStG wird nur verwirklicht, wenn Grundstücke veräußert werde...