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VwGH: Großer Reitstall fällt nicht unter § 1 Abs 2 LVO
Maßgebend sind Anzahl und Umfang der Wirtschaftsgüter sowie die Qualität der Betätigung
In zwei Erkenntnissen befasste sich der VwGH mit der Frage, ob der Betrieb eines großen Reitstalls als Betätigung iSd § 1 Abs 2 Liebhabereiverordnung (LVO) anzusehen und folglich als Liebhaberei zu qualifizieren ist. Er stellte fest, dass im Rahmen einer Einzelfallprüfung insbesondere die Anzahl und der Umfang der Wirtschaftsgüter sowie die Qualität der Betätigung maßgebend für die Annahme einer Einkunftsquelle oder Liebhaberei sind.
1. Die Liebhabereiverordnung im Überblick
Lässt eine Tätigkeit auf Dauer gesehen keine Gewinne oder Einnahmenüberschüsse iSd der LVO erwarten, liegt Liebhaberei vor. Für die Beurteilung, ob eine Tätigkeit als Liebhaberei zu qualifizieren ist, unterscheidet die LVO zwischen Betätigungen mit Annahme einer Einkunftsquelle (§ 1 Abs 1 LVO) und Betätigungen mit Annahme von Liebhaberei (§ 1 Abs 2 LVO).
Fallen bei Betätigungen mit Annahme einer Einkunftsquelle Verluste an, ist anhand der Kriterienprüfung iSd § 2 Abs 1 LVO zu prüfen, ob die Absicht, einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen, vorliegt.
Betätigungen mit Annahme von Liebhaberei sind in § 1 Abs 2 LVO geregelt. Nach § 1 Abs 2 Z 1 LVO besteht Liebhabereivermutung ua bei „der Bewirtschaftung von Wirtschaftsg...