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SWK 1-2, 5. Jänner 2020, Seite 14

Liebhaberei bei einer Pferdezucht

Entscheidung: RV/7104837/2017, Revision nicht zugelassen.

Norm: § 1 Abs 2 LVO.

(B. R.) – Nach dem Betriebskonzept war im gegenständlichen Fall ein Zuchtbetrieb mit Andalusierpferden geplant.

Nach der Judikatur des VwGH wird zwar der Betrieb eines Reitstalls (mit Reitunterricht) regelmäßig nicht als Betätigung mit Liebhabereivermutung anzusehen sein (; Anmerkung: vgl dazu Zimprich, VwGH: Großer Reitstall fällt nicht unter § 1 Abs 2 LVO, ), jedoch besteht bei einer Vollblutzucht von vornherein die Vermutung, dass sie zu den Liebhabereibetrieben gehört, weil auf die Erzielung von Renngewinnen und Zuchtprämien, die dem Züchter die Durchhaltung der Vollblutzucht ermöglichen sollen, eine Gewinnerzielungsabsicht im kaufmännischen Sinn nicht gestützt werden kann (). Daran vermag auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf das VwGH-Erkenntnis vom , Ro 2015/13/0002, nichts zu ändern, weil darin nicht von einem Zuchtbetrieb die Rede ist, sondern von einem Reitstall und angebotenem Reitunterricht.

Das BFG hielt der Rechtsansicht des Beschwerdeführers, dass ein Gewerbebetrieb ohne Liebhabereivermutung vorlie...

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