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BFGjournal 12, Dezember 2018, Seite 472

Betrieb eines Reitstalls als Einkunftsquelle oder Liebhaberei?

Florian Fiala und Benedikt Hörtenhuber

Im vorliegenden Fall war strittig, ob der Betrieb eines Reitstalls in den Jahren 1995 bis 1997 als Einkunftsquelle oder Liebhaberei zu qualifizieren war. Bei Prüfung der Liebhabereivermutung gem § 1 Abs 2 Z 1 LVO ist vor allem auf die Größe des Betriebs und die Qualität der Betätigung ausreichend Bedacht zu nehmen. Bei der Feststellung der Einkünfte des Reitstalls gem § 188 BAO war auch über die steuerliche Anerkennung eines Gewinnvorwegs für eine am Reitstall beteiligte GmbH abzusprechen.


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Ra 2018/13/0049; RV/4100020/2017
§ 188 BAO; § 1 Abs 2 Z 1 LVO

1. Der Fall

Im Jahr 1993 planten der Beschwerdeführer A und ein weiterer Gesellschafter B die Errichtung einer GmbH & Co KG für den Betrieb eines Reitstalls. Im Gesellschaftsvertrag vom betreffend die geplante KG wurden ein Vorwegbezug zugunsten der GmbH iHv jährlich 50.000 Schilling für die Geschäftsführung und erhöhte Haftung im Rahmen der KG vereinbart. Die KG wurde jedoch nicht im Firmenbuch eingetragen, sodass es bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) blieb.

Der Beschwerdeführer war für den Betrieb des Reitstalls nur nebenberuflich tätig. Hauptberuflich erzielte er Einkünfte aus einem privatwirtschaftliche...

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