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SWK 16, 1. Juni 2021, Seite 922

VwGH und BFG zur Empfängerbenennung im Baugewerbe

Sorgfaltspflichten eines Auftraggebers bei Gestaltung der Geschäftsbeziehungen

Stefan Papst und Werner Vötter

Im November 2020 hob der VwGH zwei BFG-Erkenntnisse zur Empfängerbenennung nach § 162 BAO in der Baubranche wegen Verfahrensfehlern auf. In beiden Fällen hat das BFG im fortgesetzten Verfahren den in der Baubranche im Zeitpunkt der jeweiligen Geschäftsanbahnung geltenden Sorgfaltsmaßstab zu erheben und unter Wahrung des Parteiengehörs seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

Bereits im März 2021 reagierte das BFG in einem anderen Verfahren zur Baubranche auf die Vorgaben des VwGH: Der maßgebliche Sorgfaltsmaßstab wurde anhand eines Sachverständigengutachtens festgestellt ( Ra 2020/13/0064; , Ra 2018/13/0059; RV/7104669/2020).

1. Kein Betriebsausgabenabzug bei mangelnder Empfängerbenennung gemäß § 162 BAO

Wenn der Steuerpflichtige die Benennung des wahren wirtschaftlichen Empfängers einer Zahlung verweigert, ist die Zahlung steuerlich nicht abzugsfähig. Empfänger iSd § 162 Abs 1 BAO ist derjenige, mit welchem der Steuerpflichtige in eine rechtliche Beziehung tritt; das ist der Vertragspartner, der einerseits an den Steuerpflichtigen geleistet und andererseits die Gegenleistung empfangen hat. Nach der Rechtsprechung des VwGH kommt es auf den wirtschaftlichen Gehalt der Leistungsbeziehu...

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