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SWK 7, 1. März 2022, Seite 391

Wirksame Aufforderung zur Empfängerbenennung Voraussetzung für Nichtanerkennung von Aufwendungen

Entscheidung: Ra 2020/15/0019 (Parteirevision, Aufhebung wg inhaltlicher Rechtswidrigkeit).

Norm: § 162 BAO.

Sachverhalt und Verfahren: Infolge einer Außenprüfung wurden Aufwendungen einer im Baugewerbe tätigen GmbH für Subunternehmer nicht als Betriebsausgaben anerkannt. Die betreffenden – bar bezahlten – Rechnungen seien von in Betrugsszenarien verwickelten Scheingesellschaften ausgestellt worden und daher als Scheinrechnungen einzustufen.

Das BFG wies die erhobene Beschwerde ab und führte aus, die GmbH habe die Verpflichtung zur Empfängerbenennung nach § 162 BAO nicht erfüllt.

Rechtliche Beurteilung: Einer Aufforderung nach § 162 Abs 1 BAO ist dann nicht entsprochen, wenn ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften die Feststellung getroffen wird, dass die benannten Personen nicht die tatsächlichen Empfänger der abgesetzten Beträge sind.

Hinsichtlich des Verhältnisses des § 162 BAO zu § 4 Abs 1 BAO ist festzuhalten, dass die Rechtswirkungen des § 162 Abs 2 BAO in jenem Veranlagungszeitraum eintreten, in dem die von der Empfängerbenennung betroffenen Aufwendungen angefallen sind.

In Bezug auf die Frage, ob ein wirksames Auskunftsersuchen iSd § 162 BAO erfolgte, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Aufforderung zur Empfängerbenennung auch mü...

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