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Die umsatzsteuerrechtlichen Neuerungen im COVID-19-StMG
Rückwirkendes Inkrafttreten der vorgesehenen Maßnahmen
Die Hintergründe der umsatzsteuerrechtlichen Bestimmungen des COVID-19-StMG lassen sich, seinem Titel entsprechend, mit zwei Worten zusammenfassen: Brexit und COVID-19. Die Brexit-motivierten Regelungen finden sich in § 1 Abs 3 UStG und § 28 Abs 53 Z 2 UStG; der überwiegende Rest steht iZm COVID-19. Weder in die eine noch in die andere Kategorie fallen die Steuersatzermäßigung für bestimmte kleine Reparaturen sowie die Erweiterung der Anlage 1 um die Z 35 (Waren der monatlichen Damenhygiene aller Art), im politischen und medialen Diskurs als Senkung der „Tamponsteuer“ bezeichnet. Letzteres war im ursprünglichen parlamentarischen Initiativantrag nicht enthalten.
1. Rückwirkendes Inkrafttreten
Leider schaffte es der Gesetzgeber auch am letzten Tag des Jahres 2020 nicht, das COVID-19-Steuermaßnahmengesetz (COVID-19-StMG) zu veröffentlichen. Tatsächlich geschah dies mit BGBl I 2021/3 vom , was bedingt, dass die vorgesehenen Maßnahmen entsprechend § 28 Abs 53 UStG rückwirkend in Kraft getreten sind. Grundsätzlich sollte ein rückwirkendes Inkrafttreten zulässig sein. Dies birgt aber auch Gefahren und erhöhten Verwaltungsaufwand, insbesondere auch iZm der allfälligen Steuerschuld aufgrund der Rechnung, und ist ganz generell kein Merkmal qu...