Fachlexikon Personalverrechnung
1. Aufl. 2010
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Tagesgeld
Tagesgeld für Auslandsdienstreisen (§ 26 Z 4 EStG) ist insoweit nicht steuerbar (und damit auch von den anderen → Lohnabgaben sowie in Bezug auf die → Sozialversicherungsbeiträge befreit), als es den für Bundesbedienstete vorgesehenen Höchstsatz nicht überschreitet.
Der jeweilige Höchstsatz ist per → Verordnung festgelegt, die für jedes Land (ev. für einzelne Städte)
je eine Tages- und Nächtigungsgebühr(-geld)
in jeweils drei Gebührenstufen
enthält.
Dauert eine Dienstreise länger als drei Stunden im Ausland, so kann für jede angefangene Stunde ein Zwölftel vom Auslandssatz gerechnet werden. Das volle Tagesgeld steht für 24 Stunden zu. Erfolgt eine Abrechnung des Tagesgelds nach Kalendertagen, steht das Tagesgeld für den Kalendertag zu.
Die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift sind zu beachten. Über das Finanzdokumentationsportal → Findok ist unter https://findok.bmf.gv.at Näheres abrufbar.
Tagesgeld für Inlandsdienstreisen (§ 26 Z 4 EStG) ist nur dann nicht steuerbar (und damit auch von den anderen Lohnabgaben sowie in Bezug auf die Sozialversicherungsbeiträge befreit) zu behandeln, wenn es bis zu € 26,40 pro Tag beträgt. Bis zu einer Reisedauer von drei Stunden steht kein nicht steuerbares Tagesgeld...