Fachlexikon Personalverrechnung
1. Aufl. 2010
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
A
Abfertigung
Anlässlich der Beendigung des Dienstverhältnisses kann sich für den Dienstnehmer gegebenenfalls eine Abfertigung ergeben. Diese hängt idR von der Art der Lösung des Dienstverhältnisses und von der Dauer des Dienstverhältnisses ab.
Je nach der Rechtsgrundlage sind folgende Arten an Abfertigungen zu unterscheiden:
→ gesetzliche Abfertigung (→ Abfertigung alt),
→ kollektivvertragliche Abfertigung,
→ freiwillige (vertragliche) Abfertigung.
Abfertigung alt
Eine gesetzliche Abfertigung („Abfertigung alt“) (§§ 23, 23a AngG, § 2 Abs 1 ArbAbfG kommt grundsätzlich (von Übergangs- und Sonderfällen abgesehen) nur mehr in Frage, wenn das betreffende Dienstverhältnis vertraglich vor dem begonnen hat und kein vertraglicher Übertritt ins neue Abfertigungssystem (Betriebliche Mitarbeitervorsorge) erfolgt ist.
Die gesetzliche Abfertigung geht im Normalfall verloren, wenn eine der folgenden Beendigungsarten vorliegt:
→ Kündigung durch den Dienstnehmer,
unberechtigter vorzeitiger → Austritt des Dienstnehmers,
vom Dienstnehmer verschuldete → Entlassung.
Bei Kündigung durch den Dienstnehmer besteht ua in nachstehenden Fällen und bei Vorliegen bestimmter Dienstjahre Anspruch auf eine gesetzliche Abfertigung:
bei Männern, die...