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VfGH zieht BAO-Verfahrenshilferegelung in Prüfung
Einschränkung auf Rechtsfragen mit besonderen Schwierigkeiten rechtlicher Art als Verstoß gegen Art 47 GRC?
§ 292 Abs 1 BAO sieht für die Partei einen Anspruch auf Verfahrenshilfe vor, wenn sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten. Nach der derzeitigen Regelung ist die Gewährung der Verfahrenshilfe an die Voraussetzung geknüpft, dass die zu entscheidenden Rechtsfragen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen. Dies hat den VfGH dazu veranlasst, mit Beschluss vom , E 2851/2018, die Regelung des § 292 Abs 1 BAO von Amts wegen in Prüfung zu ziehen.
1. Der Fall
Ein Steuerpflichtiger brachte im Verfahren vor dem BFG einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ein, da er bloß 1.106,31 Euro im Monat verdiene und ihm nach Abzug der Lebenshaltungskosten nur ein Betrag von 400 Euro verbleibe. Im Verfahren vor dem BFG war die Frage zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen der Wechsel der Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG mit Basispauschalierung zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 EStG zulässig war. Der Steuerpflichtige brachte vor, dass er nach dem Konkurs seiner Firma erkrankt sei und sich nach einem Schlaganfall nicht mehr an die Sache erinnern könne, er zu 60 % behindert sei und auch nicht geistig fit genug wäre, um sich zu dieser Sache zu äußer...