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AVR 4, August 2020, Seite 133

VfGH weitet den Anwendungsbereich der BAO‑Verfahrenshilfe aus

Martin Vock

Der Gesetzgeber wollte § 292 BAO in einem objektiven Sinn verstanden wissen: Verfahrenshilfe ist zu gewähren, wenn eine objektiv schwierige Rechtsfrage zu klären ist und es deshalb professioneller Rechtskenntnisse bedarf. Dieser Auffassung ist das BFG als alleiniger Anwender der Bestimmung gefolgt; ebenso die Literatur. Der VfGH erkannte diese Auffassung als verfassungswidrig: Demnach ist Verfahrenshilfe nach dem Bedürfnisprinzip immer dann zu gewähren, wenn der Antragsteller sein Anliegen andernfalls nicht wirksam vertreten kann.

1. Der Fall

Der steuerlich nicht (mehr) vertretene Beschwerdeführer brachte im Hinblick auf die beim BFG anberaumte mündliche Verhandlung einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ein. Dieser Antrag wurde einerseits begründet mit dem geringen Einkommen infolge des Konkurses der GmbH, deren Geschäftsführer der Beschwerdeführer war; andererseits damit, dass er sich nach einem Schlaganfall nicht mehr an die Sache erinnern könne, zu 60 % behindert und auch nicht geistig fit genug sei, um sich zur verfahrensgegenständlichen Sache zu äußern. Der B...

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