Externe Unternehmensrechnung
5. Aufl. 2016
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S. 109Kapitel 7 Bilanzierung und Bewertung von Anlagevermögen
A. Überblick
Abb. 7.1: Einteilung des Anlagevermögens
Relevante Gesetzesstellen
§ 189a UGB, § 197 Abs. 2 UGB, § 198 Abs. 2 UGB, § 203 Abs. 1 u. 5 UGB, § 204 UGB, § 208 UGB, § 224 Abs. 2 A. UGB, § 226 Abs. 1 UGB, § 227 UGB, § 231 UGB, § 244 UGB, § 6 EStG, § 7 EStG, § 8 EStG, § 20 Abs. 1 Z. 2b EStG, § 27 EStG, § 27a EStG, § 30a EStG, § 10 KStG, § 12 KStG, § 6 UStG, § 12 UStG, § 6 NoVAG, § 6 VersStG
B. Basiswissen
7.1. Einteilung des Anlagevermögens
Gemäß § 198 Abs. 2 UGB umfasst das Anlagevermögen jene Gegenstände, die dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.
„Dauernd“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Vermögensgegenstände dem Betrieb längerfristig oder wiederholt zur Nutzung zur Verfügung stehen. Die Zuordnung von Vermögensgegenständen zum Anlage- oder Umlaufvermögen (vgl. Kap. 4.4.1) hängt daher von der Zweckbestimmung des Gegenstandes ab. Derselbe Vermögensgegenstand kann je nachdem, in welchem Unternehmen und zu welchem Zweck er eingesetzt wird, daher einmal zum Anlagevermögen und ein anderes Mal zum Umlaufvermögen gehören. So zählt ein Tisch in einem Gasthaus zum Anlagevermögen, während der von einem Möbelhaus für den Weiterverkauf erworbene Tisch Umlaufvermögen darstellt. Bei abnutzbaren Gegenständen erfolgt die Zuordnung zum Anlage- oder Umlaufvermögen nach Maßgabe der überwiegenden Verwendungsdauer: Danach werden Vorführstücke wie auch Ausstellungsgege...