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SWK 26, 10. September 2019, Seite 1083

Versicherungsvermittlungstätigkeiten im Internet

Zweifelsfragen bei der Anwendung der Befreiungsbestimmung des § 6 Abs 1 Z 13 UStG

Johannes Mörz und Alexander Albl

Das Online-Zeitalter bereitet den Rechtsanwendern zunehmend Probleme. Der Gesetzgeber kann der rasanten Entwicklung des Mediums Internet nicht gerecht werden, wodurch es zu einem Auseinanderklaffen des gesetzlichen Rahmens und der tatsächlichen Entwicklungen kommt. Erschwerend kommt hinzu, dass Steuerbefreiungen auf Basis der Judikatur des VwGH grundsätzlich zurückhaltend angewendet werden sollen.

1. Befreiungsbestimmung des § 6 Abs 1 Z 13 UStG

Gemäß Art 135 Abs 1 lit a MwStSyst-RL sind Versicherungs- und Rückversicherungsumsätze einschließlich der zugehörigen Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern und -vertretern erbracht werden, von der Mehrwertsteuer befreit. Die korrespondierende Bestimmung im österreichischen UStG ist § 6 Abs 1 Z 13 UStG. Gemäß § 6 Abs 1 Z 13 UStG sind Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter und Versicherungsvertreter von der Umsatzsteuer (unecht) steuerbefreit. Nach dem Wortlaut sind gemäß § 6 Abs 1 Z 13 UStG lediglich die Umsätze von Bausparkassenvertretern und Versicherungsvertretern befreit. Aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben sind allerdings auch Versicherungsvermittler (Versicherungsmakler) von § 6 Abs 1 Z 13 UStG erfasst.

2. Definition des Versicherungsvermittlers (Versicherungsmakler)

Bei dem Begriff „Versicherungsvermittler“ (V...

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