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Einheitswert nach LuF PauschVO
Die LuF-PauschVO 2006 stellt lediglich auf den Einheitswert des Betriebes ab, ohne zu differenzieren, ob dieser Einheitswert gegenüber dem Rechtsvorgänger des Inhabers oder dem neuen Inhaber gegenüber festgestellt wurde. – (§ 191 Abs 4 BAO), (Abweisung)
( Ro 2019/13/0010)