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Vermietung von Standflächen durch gemeinnützigen Verein
Entscheidung: BFH , V R 70/17.
Normen: § 64 Abs 6 dAO (§ 45 BAO; § 5 Z 6 KStG).
Ein Zweckbetrieb liegt vor, wenn der Betrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke zu verwirklichen, diese nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können und der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist. Für die Annahme eines Zweckbetriebs müssen alle drei Voraussetzungen erfüllt sein. Im Streitfall diente die Vermietung von Standflächen in ihrer Gesamtrichtung nicht der Verwirklichung satzungsmäßiger gemeinnütziger Aufgaben, sondern der Beschaffung zusätzlicher Mittel. Aus dem Überschreiten der Kostendeckung ist auf den schädlichen Hauptzweck der Mittelbeschaffung zu schließen. Die Annahme eines Zweckbetriebs kommt nicht in Betracht, wenn die Tätigkeit in ihrer Gesamtheit selbst nicht der Zweckerreichung, sondern lediglich zur Mittelbeschaffung dient.