BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
3. Aufl. 2017
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§ 15 Schutz vor Feuchtigkeit
Anmerkungen
0) IdF LGBl 2008/63.
1) § 15 Bgld BauVO entspricht Art 17 der Vereinbarung der Bundesländer gem Art 15a B-VG über die Harmonisierung bautechnischer Vorschriften.
Der Schutz vor Feuchtigkeit umfasst im Wesentlichen drei Aspekte: Schutz vor Wasser und Feuchtigkeit aus dem Boden, Schutz gegen Niederschlagswässer sowie Vermeidung schädigender Feuchtigkeit, die durch Wasserdampfkondensation in Bauteilen oder auf Oberflächen entsteht. Der Schutz vor Feuchtigkeit ist der wesentlichen Anforderung Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz zugeordnet, da durch Feuchtigkeit ein den Benutzern abträgliches Raumklima herbeigeführt werden kann oder Schimmelbildungen auftreten können. Darüber hinaus sind die Anforderungen des § 9 Bgld BauVO jedoch auch für die dauerhafte Erfüllung aller anderen wesentlichen Anforderungen von Bedeutung (zB Vermeidung von Korrosion der Betonbewehrung, Vermeidung von Feuchtigkeitsschäden in der Wärmedämmung).
Der Hinweis auf Hochwasserereignisse in Abs 1 zielt darauf ab, dass gegebenenfalls auch mit einer bestimmten Wahrscheinlichkeit auftretende Hochwasserereignisse bei der Planung und Bemessung der Abdichtungsmaßnahmen zu berücksichtigen sind...