BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
3. Aufl. 2017
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§ 13 Abfälle
Anmerkungen
0) IdF LGBl 2008/63.
1) § 13 Bgld BauVO entspricht Art 15 der Vereinbarung der Bundesländer gem Art 15a B-VG über die Harmonisierung bautechnischer Vorschriften.
Auch Abfälle müssen in einer Art und Weise gesammelt und entsorgt werden können, dass die Einhaltung der wesentlichen Anforderung „Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz“ gewährleistet bleibt.
S die OIB-Richtlinie 3, Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz, Anlage 3, insb deren Pkt 4.