SCHLUSSTEIL
3. Abschnitt SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel IV
(Anm.: zu Anlage 1 Z 15.4, BGBl. Nr. 333/1979)
Auf Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 2, die vor dem als Musikoffiziere verwendet wurden, ist die Anlage 1 Z 15.4 in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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