ALLGEMEINER TEIL
6. Abschnitt RECHTE DES BEAMTEN
3. Unterabschnitt Urlaub
§ 70. Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche
Dem Beamten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf seinen Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubes gestattet werden.
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