BDG 1979 § 277c. Elektronische Verständigung, BGBl. I Nr. 205/2022, gültig ab 01.07.2023

SCHLUSSTEIL

3. Abschnitt SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 277c. Elektronische Verständigung

Die elektronische Verständigung hat zusätzlich zu den in § 35 Abs. 1 ZustG enthaltenen Angaben die Angaben über die Abholmöglichkeit der Zustellung über die Serviceplattform für Einzelpersonen, die mittels IKT-Lösungen für das Personalmanagement des Bundes betreut werden, zu enthalten.

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