SCHLUSSTEIL
2. Abschnitt ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
12. Unterabschnitt BERUFSOFFIZIERE
§ 270. Dienstverhältnis
Die §§ 10 bis 12 sind auf Berufsoffiziere mit der Maßgabe anzuwenden, daß
1. die Zeit des Präsenzdienstes in die provisorische Dienstzeit einzurechnen ist und
2. im § 12 Abs. 5 an die Stelle von zwei Jahren drei Jahre treten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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